25.06.2018 -

Die Ausgangssituation ist oftmals gleich: Ein Vertragsarzt ist in Einzelpraxis niedergelassen. Er möchte seine Praxis mit angestellten Ärzten ausbauen und seinen Einzugsbereich durch einen weiteren Standort vergrößern. Aus dem KV-Blatt oder durch einen Hinweis im Kollegenkreis erfährt er, dass eine geeignete Praxis zum Verkauf steht.


Von der Einzelpraxis zum Filialnetz: Durch die Gründung eines MVZ kann eine übernommene Praxis mit mindestens zwei angestellten Ärzten weitergeführt werden. 

Um die Praxis zu übernehmen und sie an deren bisherigem Standort mit angestellten Ärzten zu betreiben, ist ein MVZ zu gründen. Dies kann durch einen einzelnen Vertragsarzt erfolgen. Die zu veräußernde Praxis wird dann zu einem MVZ „umstrukturiert“. Das MVZ übernimmt den Versorgungsauftrag des Abgebers im Ausschreibungs- und Nachbesetzungsverfahren, um die Praxis zukünftig mit angestellten Fachärzte fortzuführen. Dabei müssen immer mindestens zwei Ärzte in einem MVZ angestellt sein. Stehen dem MVZ weitere Versorgungsaufträge zur Verfügung, können auch mehr Ärzte angestellt werden.

Darüber hinaus kann der neue MVZ-Standort mit der bisherigen Einzelpraxis als überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft verbunden werden. Der niedergelassene Vertragsarzt sowie die im MVZ angestellten Ärzte können dann an beiden Standorten tätig sein. Das so entstehende Filialnetz kann stetig erweitert werden.

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  • Top-Anwalt (Wolf Constantin Bartha) für Medizinrecht
    (WirtschaftsWoche 2023, 2022, 2021, 2020)

  • „Eine der besten Wirtschaftskanzleien für Gesundheit und Pharmazie„
    (brand eins Ausgabe 23/2022, 20/2021, 16/2020)

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