05.08.2018

Der BGH hat in einem aktuellen Urteil vom 26. Juni 2018 (II ZR 65/16, BeckRS 2018, 16736) seine Rechtsprechung zur Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen fortgeführt. Seine bisherige Auffassung, wonach ein Einziehungsbeschluss nichtig ist, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung feststeht, dass das freie Vermögen der Gesellschaft zur Bezahlung des Einziehungsentgeltes nicht ausreicht, hat er insoweit präzisiert, als dass an dieser Feststellung auch der Umstand nichts ändern soll, dass die Gesellschaft über stille Reserven verfügt, deren Auflösung die Bezahlung des Einziehungsentgeltes ermöglichen würde.

Der Fall:

Die Klägerin war Gesellschafterin der beklagten GmbH und an deren Stammkapital mit 25 % beteiligt. Wegen der Verletzung von Gesellschafterpflichten beschloss die Gesellschafterversammlung die Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung konnte die GmbH den Abfindungsanspruch der Klägerin nicht aus ihrem freien Vermögen bezahlen. Dies hätte sie allerdings nach Aufdeckung stiller Reserven gekonnt.

Die Entscheidung:

Der BGH führt seine Rechtsprechung aus zwei Urteilen aus den Jahren 2012 und 2016 fort. In einer Grundsatzentscheidung vom 24.01.2012 – II ZR 109/11, NZG 2012, 259, hatte der BGH einen bis dahin in der Rechtsprechung und juristischen Literatur bestehenden Streit zur Abhängigkeit eines Einziehungsbeschlusses von der Zahlung einer Abfindung beendet. Nach § 34 Abs. 1 GmbHG ist die Einziehung von Geschäftsanteilen möglich, wenn sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist. Die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils führt dazu, dass der Geschäftsanteil vernichtet wird und der entsprechende Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet. Dem ausscheidenden Gesellschafter steht allerdings ein Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft zu.

Lange Zeit war umstritten, ob die Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses von der Zahlung der Abfindung abhängig sei. Bejahendenfalls würde der betroffene Gesellschafter bis zur vollständigen Zahlung seines Abfindungsbetrages Gesellschafter bleiben. Diese so genannte Bedingungstheorie lehnte der BGH in der Entscheidung von 2012 ab und stellte klar, dass ein Einziehungsbeschluss, der nicht nichtig ist, sofort im Zeitpunkt der Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter wirksam ist und insofern nicht von der ggf. später erfolgenden Auszahlung eines Abfindungsbetrages abhängig ist.

Außerdem hielt der BGH fest, dass ein Einziehungsbeschluss nichtig ist, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Einziehung feststehen würde, dass die Abfindung nicht aus dem freien Vermögen der Gesellschaft bezahlt werden könne. Schließlich enthielt die Entscheidung die Feststellung, dass die Gesellschafter, die den Einziehungsbeschluss gefasst hätten, dem ausgeschiedenen Gesellschafter für den von der Gesellschaft geschuldeten Abfindungsbetrag anteilig haften würden, wenn sie nicht dafür sorgen würden, dass die Abfindung aus dem ungebundenen Vermögen der Gesellschaft geleistet werden kann, oder Sie die Gesellschaft nicht auflösen.

Diese persönliche Haftung der Gesellschafter begrenzte der BGH in seiner Entscheidung vom 10.05.2016 – II ZR 342/14, NZG 2016, 742. Die persönliche Haftung entstehe weder bereits mit der Fassung des Einziehungsbeschlusses noch allein aufgrund des Umstands, dass die Gesellschaft später zum Zeitpunkt der Fälligkeit an der Zahlung der Abfindung gehindert ist oder die Zahlung unter Berufung auf dieses Hindernis verweigert. Die persönliche Haftung der Gesellschaft entstehe erst in dem Zeitpunkt, ab dem die Fortsetzung der Gesellschaft unter Verzicht auf Maßnahmen zur Befriedigung des Abfindungsanspruchs des ausgeschiedenen Gesellschafters als treuwidrig anzusehen sei.

Die aktuelle Entscheidung vom 26.06.2018 nimmt Bezug auf die Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 2012. Ein Einziehungsbeschluss ist danach nichtig, wenn die Abfindung des aus-scheidenden Gesellschafters nicht aus dem freien Vermögen der Gesellschaft bezahlt werden kann. Dies ist der Fall, wenn die Zahlung der Abfindung zu einer Unterbilanz bei der Gesellschaft führt (sog. bilanzielle Betrachtungsweise). In dem jetzt zur Entscheidung stehenden Sachverhalt konnte die Abfindung nicht aus dem freien Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden. Die Gesellschaft verfügte allerdings über stille Reserven, deren Auflösung die Bezahlung des Einziehungsentgeltes ermöglicht hätte.

Die Vorinstanz hatte angenommen, dass dies ausreichend sei, um einen wirksamen Einziehungsbeschluss zu fassen. Der BGH widersprach. Ausgehend von seiner bilanziellen Betrachtungsweise bestimme sich die Frage der Herbeiführung einer Unterbilanz nicht nach Verkehrswerten, sondern nach den Buchwerten einer stichtagsbezogenen Handelsbilanz. Stille Reserven fänden demnach keine Berücksichtigung. Die bloße Möglichkeit einer Auflösung stiller Reserven stehe einer hinreichenden Ausstattung der Gesellschaft mit ungebundenem Vermögen nicht gleich.

Hinweis für die Praxis:

Die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils ist sorgfältig vorzubereiten. Der Entschluss zur Einziehung mag schnell gefasst sein, die Prüfung der Einziehungsvoraussetzungen darf dabei aber nicht vernachlässigt werden. Grundsätzlich gilt, dass ein Einziehungsbeschluss nichtig ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung feststeht, dass das Einziehungsentgelt nicht aus dem freien Vermögen der Gesellschaft geleistet werden kann, die Zahlung des Einziehungsentgeltes also zu einer Unterbilanz führen würde. Gegebenenfalls muss vor einem Einziehungsbeschluss die bilanzielle Situation der Gesellschaft verbessert werden, und sei es durch Auflösung stiller Reserven (der BGH lässt nur die bloße Möglichkeit der Auflösung stiller Reserven nicht gelten).

Die übrigen Gesellschafter könnten außerdem überlegen, ob sie im Vorfeld einer Einziehung die Gesellschaft mit weiterem Kapital ausstatten oder aber ent-sprechende Garantien gegenüber der Gesellschaft abgeben. Schließlich mag auch in Betracht kommen, statt einer Zwangseinziehung eine (in Gesellschaftsverträgen häufig vorgesehene) Zwangsabtretung – etwa an einen oder mehrere andere Gesellschafter – zu beschließen. Schuldner des Abfindungsbetrages wäre dann nicht die Gesellschaft, sondern der oder die von der Abtretung profitierende Gesellschafter, so dass die bilanzielle Situation der Gesellschaft unangetastet bliebe.

Autor

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