Das allseits bekannte Motto der drei Musketiere findet nun auch im Vertragsarztrecht seinen Niederschlag: Das Bundessozialgericht (Entscheidung vom 27.06.2018, – B 6 KA 46/17 R-) hatte über die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens eines Vertragsarztsitzes in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) zu entscheiden.
Der Zulassungsausschuss hatte die Nachbesetzung abgelehnt, weil der auszuschreibende Vertragsarztsitz nicht versorgungsrelevant gewesen sei. Es seien in der Vergangenheit durch den Vertragsarzt nicht ausreichend vertragsärztliche Leistungen erbracht worden. Der Berufungsausschuss sowie das Sozialgericht Berlin bestätigten die Entscheidung. Der Zulassungsausschuss ließ bei seiner Betrachtung zur Versorgungsrelevanz außer Betracht, dass es sich um einen Versorgungsauftrag aus einer BAG handelt. Zu Unrecht, wie das Bundessozialgericht jetzt urteilte.
Kooperationsformen haben gegenüber der klassischen Einzelpraxis viele Vorteile. Dies betrifft nicht nur Kooperationszuschläge, sondern auch das Nachbesetzungsverfahren.
Die Begründung:
Bei der Prüfung, ob ein Nachbesetzungsverfahren durchzuführen ist, sind auch die Struktur der BAG sowie die Interessen der verbleibenden Mitglieder der BAG zu berücksichtigen. Dabei sprechen eine gute Gesamtauslastung der BAG in ihrer bestehenden und gewachsenen Struktur dafür, einen eigentlich zu gering ausgelasteten Versorgungsauftrag in der BAG zu erhalten und nach zu besetzen.
Fazit:
Das Urteil unterstreicht erneut, dass Kooperationsformen im Gegensatz zur klassischen Einzelpraxis im Vorteil sind. Dies betrifft nicht nur die laufende Zusammenarbeit, in der beispielsweise ein Kooperationszuschlag gewährt wird, sondern auch das Nachbesetzungsverfahren.
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