Wenn Ärzte Laborleistungen des Abschnitts 32.2 (Allgemeine Laboratoriumsuntersuchungen) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) erbringen oder abrechnen, sind sie dabei nicht an eine spezielle Abrechnungsgenehmigung gebunden. Diese Leistungen können von jedem zugelassenen Vertragsarzt erbracht werden und bedeuten für viele Vertragsärzte eine lukrative Zusatzvergütung. Gleichzeitig sind Anschaffung und Unterhalt der erforderlichen Gerätschaften mit erheblichen Kosten verbunden.
Laborleistungen können von jedem zugelassenen Vertragsarzt erbracht werden. Sie sind dabei beim Erbringen und Abrechnen nicht an eine spezielle Abrechnungsgenehmigung gebunden.
Um das Kostenrisiko und die Kostenbelastung für den einzelnen Arzt zu senken, bieten findige Laborbetreiber Ärzten an, die von ihnen eingerichteten und unterhaltenen Laborräume gegen entsprechendes Entgelt zu nutzen. Der Vertragsarzt untersucht das bei seinen Patienten entnommenen Material selbst vor Ort und rechnet diese Leistung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung als eigene Leistung ab. Die Laborräume stehen dem Vertragsarzt dabei nicht exklusiv zur Verfügung, sondern der Laborbetreiber bietet diese Leistungen allen (Vertrags-)Ärzten an. Der einzelne Arzt erhält auch keine festgelegten Zeiträume, in denen er die Räume exklusiv nutzen kann, sondern sämtliche Vertragspartner des Laborbetreibers können die Räume innerhalb der üblichen Nutzungszeiten nutzen.
Dieses Modell birgt zahlreiche vertragsarztrechtlichen Schwierigkeiten, wie ein Verfahren aus Nordrhein-Westfalen zeigt, und ist nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 08.08.2018 nicht mehr zulässig. In diesem Verfahren – dem ein oben skizzierten Sachverhalt zugrunde lag – hatte die Kassenärztliche Vereinigung dem Vertragsarzt in dessen Quartalsabrechnung die Laborleistungen gestrichen, da diese nicht in Einklang mit den Abrechnungsvorschriften stünden.
BSG: Die Mitnutzung führt zur Laborgemeinschaft
Nach der Auffassung des Bundessozialgerichtes (BSG) führt schon allein die gemeinsame Nutzung von Laborräumen im Wege des „Time-sharing“ durch mehrere Ärzte zur Gründung einer Laborgemeinschaft im Sinne des § 1a Nr. 14a BMV-Ä. Danach gilt:
„Laborgemeinschaften sind Gemeinschaftseinrichtungen von Vertragsärzten, welche dem Zweck dienen, laboratoriumsmedizinische Analysen regelmäßig in derselben gemeinschaftlich genutzten Einrichtung zu erbringen.“
Eigene vertragliche Beziehungen zwischen den Vertragsärzten sind nach Auffassung des BSG damit nicht erforderlich. Ist der Arzt de facto Mitglied einer solchen Laborgemeinschaft, so muss er für die Leistungen in die Laborgemeinschaft mit entsprechendem Überweisungsschein (Muster 10A der Anlage 2 zum BMV-Ä) überweisen. Die Laborgemeinschaft rechnet die Leistungen gem. § 25 Abs. 3 BMV-Ä dann gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung ab. Allerdings können nur die der Laborgemeinschaft tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet werden. Der Vertragsarzt kann diese Leistung damit nur kostendeckend erbringen, aber keinen Gewinn erwirtschaften. Es ist zu vermuten – die schriftlichen Gründe des Urteils liegen noch nicht vor –, dass dies auch die Motivation für die Entscheidung gewesen ist. Die Regelung dient der Begrenzung der Ausgaben in dem System der gesetzlichen Krankenversicherung und würde durch diese vertragliche Ausgestaltung umgangen werden.
Bereits das LSG entschied: Keine ausgelagerten Praxisräume ohne exklusives Nutzungsrecht
Bereits zuvor hatte das Landessozialgericht (LSG) die Klage mit anderer Begründung abgewiesen: Der Vertragsarzt sei mit seinen Leistungen an seinen im Zulassungsbescheid bezeichneten Vertragsarztsitz gebunden. Außerhalb seines Vertragsarztsitzes dürfe er Leistungen nur ausnahmsweise erbringen, wenn es sich entweder um eine gemäß § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV genehmigte Zweigpraxis oder um nur anzeigepflichtige ausgelagerte Praxisräume im Sinne des § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV handele. Diese müssten sich in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz befinden.
Das LSG hatte die Eigenschaft der Laborräume als ausgelagerte Praxisräume verneint, da der Vertragsarzt nicht allein über die Laborräume und -Geräte verfügen und diese nicht uneingeschränkt sowie unter Ausschluss der Einwirkung Dritter nutzen könne. Da somit die Leistungen nicht am Vertragsarztsitz erbracht würden und keine Ausnahmeregelung eingreife, seien die Leistungen nicht im Einklang mit den vertragsarztrechtlichen Vorschriften erbracht worden und somit nicht zu vergüten. Das BSG hatte die Frage, ob solche Laborräume die Voraussetzung ausgelagerter Praxisräume erfüllen würden, offengelassen, da es wegen der Verpflichtung zur Abrechnung über die Laborgemeinschaft darauf nicht mehr ankäme.
Fazit:
Ein Vertragsarzt kann Laborleistungen nur dann als eigene Leistungen abrechnen, wenn er über die Geräte und die Räume exklusiv verfügen kann. Sobald Geräte gemeinsam genutzt werden, ist von einer Laborgemeinschaft im vertragsarztrechtlichen Sinne auszugehen, was die Abrechnung als eigene Leistung ausschließt.
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