Am 07.07.2004 wurde die Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz trat am 8. Juli 2004 in Kraft.

Das Gesetz liberalisiert das bisherige Wettbewerbsrecht und setzt die mit der Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung begonnene Modernisierung der wirtschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen fort.

Kernbereich der Liberalisierung ist die Aufhebung des Sonderveranstaltungsverbots. Die bisherigen Vorschriften über Schlussverkäufe und Jubiläumsverkäufe (bisher § 7 UWG) und Räumungsverkäufe (bisher § 8 UWG) fallen weg. Rabattaktionen werden in einem weiteren Umfang als bisher zulässig. Sommer- und Winterschlussverkäufe werden auch nach der Reform des UWG weiterhin möglich sein, sogar in einem größeren Rahmen als bisher. Der Handel kann künftig selbst entscheiden, ob und wann solche Sonderverkäufe stattfinden sollen. Er kann sie zeitlich flexibel und regional unterschiedlich gestalten und ist dabei auch nicht mehr auf den Verkauf von Saisonartikeln beschränkt.

Telefonwerbung im privaten Bereich ist künftig nur dann zulässig, wenn der Adressat zuvor eingewilligt hat.

Eine weitere wesentliche Neuerung stellt auch der neu eingeführte Gewinnabschöpfungsanspruch dar. Wer zahlreiche Verbraucher vorsätzlich um kleine Beträge prellt und so zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern wettbewerbswidrige Gewinne erwirtschaftet, wird diese künftig nicht behalten können. 

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