Der RLV-/QZV-Zuweisungsbescheid kurz vor Beginn eines neuen Quartals bringt normalerweise keine großen Überraschungen mit sich. Schon seit Jahren hat sich die Behandlungs-Fallzahl auf einem konstanten Niveau eingependelt, Schwankungen im Fallwert machen sich häufig auch nur marginal bemerkbar.
Überraschung durch eine Neuregelung des HVM
Anders stellt es sich nun plötzlich für Ärzte dar, die im Rahmen eines Job-Sharings mit einem Partner oder einem angestellten Arzt an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen: Die KV hat zum 1. Oktober 2018 den Honorarverteilungsmaßstab (HVM) neu gefasst und dabei kurzerhand den 10-prozentigen Kooperationsaufschlag für Praxen mit angestellten Ärzten oder Berufsausübungsgemeinschaften gestrichen.
Liest man die Ausführungen des Hauptabteilungsleiters Abrechnung/Honorarverteilung in der August-Ausgabe des KV-Blatts, so soll bei einem Jobsharing-Verhältnis keine kooperative Behandlung von Patienten vorliegen. Die Aufgabe des Job-Sharers sei vornehmlich die Entlastung des Zulassungsinhabers. Die kooperative Behandlung sei aber gerade der Grund für die Erhöhung des RLV und mangels kooperativer Behandlung im Job-Sharing-Verhältnis daher nicht anwendbar.
Die KV Berlin hat zum 1. Oktober 2018 den Honorarverteilungsmaßstab (HVM) neu gefasst. Dabei entfällt der 10-prozentige Kooperationsaufschlag für Praxen mit angestellten Ärzten oder Berufsausübungsgemeinschaften.
Wirksamkeit der Regelung fraglich
Bereits die Annahme, ein Job-Sharer solle vornehmlich den Zulassungsinhaber entlasten, geht nach unserer Auffassung fehl. Das Jobsharing wurde vom Gesetzgeber vielmehr geschaffen, um auch bei Zulassungsbeschränkungen gemeinsam tätig werden zu können – selbst dann, wenn nicht beide Ärzte über einen Versorgungsauftrag verfügen.
Die Regelung im HVM verstößt jedenfalls gegen den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit, weil es die Praxen im Jobsharing gegenüber den Praxen benachteiligt, die sich für eine 2007 geschaffene Gestaltungsalternative entscheiden. Seit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz ist es Ärzten nämlich erlaubt, ihre Zulassung in zwei hälftige Versorgungsaufträge zu teilen, auf einem halben Versorgungsauftrag selbst tätig zu werden und die andere Hälfte entweder auf einen Arzt zu übertragen, mit dem dann eine BAG gegründet wird, oder sie in eine Anstellungsgenehmigung umzuwandeln.
In der tagtäglichen Behandlung der Patienten und der Außendarstellung unterscheiden sich beide Versorgungsformen nicht, allein der vertragsarztrechtliche Rahmen ist ein anderer. Vor diesem Hintergrund gibt es aus unserer Sicht keinen legitimen Grund gibt, beide Versorgungsformen honorarrechtlich unterschiedlich zu behandeln.
Fazit
Wollen die betroffenen Praxen den Verlust der RLV-Erhöhung nicht akzeptieren, bleiben Ihnen nur folgende Möglichkeiten: Entweder muss gegen die Zuweisungsbescheide und die Honorarbescheide Widerspruch eingelegt und notfalls die Unwirksamkeit gerichtlich feststellen werden. Oder die Praxis muss vertragsarztrechtlich in zwei hälftige Versorgungsaufträge gestaltet werden.
Wenn Sie betroffen sind, sprechen Sie uns an – wir beraten Sie gerne!
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