13.12.2018 -

Eine Zahnarztpraxis, die auf ambulante Behandlungen ausgerichtet ist, darf sich nicht als „Praxisklinik“ bezeichnen, wenn sie über keine, nicht einmal vorübergehende Möglichkeit zur stationären Aufnahme von Patienten verfügt. Das stellt das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) in einer aktuellen Entscheidung klar, die jetzt vom Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt wurde.


Die Wettbewerbszentrale hatte gegen einen Zahnarzt geklagt, der ihrer Auffassung nach mit dem Beinamen „Praxisklinik“ eine stationäre Behandlungsmöglichkeit impliziere, obwohl diese gar nicht gegebn ist. (Copyright Lightfield Studios./stock.adobe)  

Wettbewerbszentrale beklagt Irreführung der Patienten

Die Wettbewerbszentrale klagte gegen einen Zahnarzt, der im Internet für seine Praxis mit der Bezeichnung „Praxisklinik“ warb. Hierin sah die Wettbewerbszentrale eine Irreführung, da in der Praxis keine Möglichkeit bestand, Patienten für einen längeren stationären Aufenthalt aufzunehmen. Der Zahnarzt erwecke mit dem Begriff der „Praxisklinik“ jedoch den Eindruck, seine Praxis stünde vom Umfang und der stationären Aufnahmemöglichkeit der zahnärztlichen Abteilung eines Krankenhauses gleich. Der Verbraucher könne den Begriff „Klinik“ als Synonym für Krankenhaus interpretieren und erwarte die Möglichkeit einer stationären und nicht nur rein ambulanten Behandlung.

Der Zahnarzt argumentierte, dass der Begriff „Klinik“ nur mit größeren Operationen, nicht jedoch mit Übernachtungsmöglichkeiten in Zusammenhang gebracht würde. Eine Übernachtungsmöglichkeit für Patienten bot der Zahnarzt nicht an, diese werde aber auch nicht nachgefragt. Schließlich gäbe es auch den Begriff der „Tagesklinik“, womit ebenfalls keine Übernachtungsmöglichkeiten assoziiert werden.

Das Landgericht Essen hatte in erster Instanz dem Zahnarzt Recht gegeben und die Klage abgewiesen. Die Richter sahen eine begriffliche Verwandtschaft zu dem Wort „Tagesklinik“. Damit sei, nach Ansicht des Gerichts, kein stationärer Aufenthalt zu verstehen.

„Praxisklinik“ impliziert stationäre Behandlungsmöglichkeit

Die Wettbewerbszentrale hatte daraufhin Berufung zum OLG Hamm eingelegt. Mit Urteil vom 27.02.2018 gab das OLG der Wettbewerbszentrale Recht. Die Begründung: Die beanstandete Verwendung des Begriffs „Praxisklinik“ sei unter den gegebenen Umständen irreführend. Nach Ansicht des Gerichts erwarte der Verbraucher, dass die vorgehaltene medizinische Versorgung einer „Praxisklinik“ in jedem Fall über das Angebot einer reinen Praxis hinausgehe. Denn nur so wäre die Bezeichnung als „Klinik“ überhaupt gerechtfertigt. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass der Verbraucher neben der rein ambulanten Versorgung auch die Möglichkeit einer, wenn auch nicht längerfristigen, so doch zumindest vorübergehenden stationären Behandlung im Bedarfsfall verspricht.

Der betroffene Zahnarzt hatte gegen die Entscheidung des OLG Hamm Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt. Der BGH hat die Beschwerde mit Beschluss vom 17.10.2018, Az. I ZR 58/18 zurückgewiesen. Damit ist das Urteil des OLG Hamm rechtskräftig.


Der BGH gab der Wettbewerbszentrale recht und untersagte dem Zahnarzt die Verwendung des Begriffs „Praxisklinik“.

Praxistipp:

Bis auf Weiteres sollten Zahnärzte also sorgfältig abwägen, ob sie ihre Praxis als „Praxisklinik“ bezeichnen. Ohne die Möglichkeit einer stationären Aufnahme von Patienten sollte auf diese Darstellung verzichtet werden.

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