19.07.2004 -

 

Bekanntlich gilt seit 1. Januar 2001 das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG). Vor in Kraft Treten des TzBfG bedurfte die Befristung einzelner Vertragsbedingungen eines sie rechtfertigenden Sachgrunds, wenn dem Arbeitnehmer durch die Befristung der gesetzliche Kündigungsschutz entzogen werden konnte. War dies nicht der Fall, war die Vereinbarung einer Befristung aufgrund der bestehenden Vertragsfreiheit ohne Weiteres zulässig. Seit dem 1. Januar 2001 gelten diese Grundsätze jedoch nicht mehr. Nunmehr bedarf jede Befristung, die im Anwendungsbereich des TzBfG vereinbart wird, einer Rechtfertigung. Ob dies auch in Fällen gilt, in denen lediglich einzelne Vertragsbedingungen befristet werden, hatte nun das BAG zu entscheiden (Bundesarbeitsgericht, Urt. v. 14. 1. 2004 – 7 AZR 213/03 -).

 

I. TzBfG und Befristung einzelner Vertragsbedingungen

 

Das Bundesarbeitsgericht hat nochmals die bereits herrschende Meinung bestätigt, wonach das TzBfG nicht auf die Befristung einzelner Vertragsbedingungen anzuwenden ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 14 TzBfG. Dort ist lediglich von der Befristung des Arbeitsvertrages die Rede, nicht von der Befristung einzelner Vertragsbedingungen. Das Gesetz versteht daher unter einem befristeten Arbeitsvertrag nur einen Vertrag, dessen Laufzeit insgesamt begrenzt ist. Die Befristung einzelner Vertragsbedingungen wird an keiner Stelle des Gesetzes erwähnt. Sie ist daher nicht Gegenstand des Gesetzes.

 

§ 14 TzBfG ist auf die Befristung einzelner Vertragsbedingungen daher ebenso wenig anzuwenden wie die Klagefrist in § 17 Satz 1 TzBfG.

 

II. Grundsätze der Rechtsprechung dennoch weiter anwendbar!

 

Aus der Unanwendbarkeit von § 14 TzBfG auf die Befristung einzelner Vertragsbedingungen ergibt sich allerdings – so das BAG – nicht, dass eine solche Befristung nach in Kraft Treten des TzBfG ohne Einschränkung zulässig ist und keiner Befristungskontrolle mehr unterliegt. Durch das TzBfG sollte der Schutz der Arbeitnehmer vor sachlich nicht gerechtfertigten Befristungen nicht geschmälert werden. Vielmehr dient das Gesetz dazu, die Rechtsstellung befristet beschäftigter Arbeitnehmer zu stärken.

 

Deshalb sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Wirksamkeit der Befristung einzelner Vertragsbedingungen weiterhin anzuwenden. Auch weiterhin ist daher zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer durch die Befristung der gesetzliche Änderungskündigungsschutz entzogen werden konnte. Dies ist bspw. der Fall bei Vertragsbedingungen, die bei unbefristeter Vereinbarung dem Änderungskündigungsschutz nach § 2 KSchG unterliegen, weil sie die Arbeitspflicht nach Inhalt und Umfang in einer Weise ändern, die sich unmittelbar auf die Vergütung auswirkt und damit das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung maßgeblich beeinflusst. Die Grundsätze der vor in Kraft Treten des TzBfG ergangenen Rechtsprechung zur Befristung einzelner Vertragsbedingungen sind damit auch weiterhin uneingeschränkt anzuwenden.

 

Hinweis für die Praxis:

 

Die Befristung einzelner Vertragsbedingungen fällt nicht unter das TzBfG. Dennoch bedarf eine solche Befristung eines Sachgrundes, wenn dadurch der gesetzliche Änderungskündigungsschutz umgangen wird. Das BAG hat allerdings offengelassen, ob dies auch für Befristungen gilt, die nach in Kraft Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 vereinbart werden. Über die weitere Entwicklung der Rechtsprechung werden wir daher wie gewohnt zeitnah berichten.

 

Verfasser: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Nicolai Besgen

 

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