Am 1. Januar 2018 ist die Reform des Kaufrechts mit einigen Modifizierungen innerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Kraft getreten. Betroffen von den Änderungen sind insbesondere die sogenannten „Einbaufälle“, wie sie tagtäglich in der Praxis vorkommen. Hierbei erwirbt der Käufer vom Verkäufer oder Werkunternehmer eine zunächst unerkannt mangelhafte Sache und baut diese anschließend in sein Haus oder ein anderes Wirtschaftsgut ein. Zu denken ist beispielsweise an Dachrinnen und Leuchten, aber auch an Farben und Lacke, Fliesen, Parkett, etc.
Wird der Mangel schließlich entdeckt, stellt sich oftmals die Frage, ob der Verkäufer/Werkunternehmer neben der Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache auch die zusätzlich entstehenden Kosten für den Aus- und Einbau übernehmen muss.
Mit der Kaufrechtsreform hat sich die Ersatzpflicht im Verhätnis Kunde-Verkäufer-Lieferant grundlegend geändert. (Copyright: domoskanonos/iStock)
Neuregelung bei der Ersatzpflicht
Bislang war dies nicht gesetzlich geregelt, gleichwohl wurden dem Verkäufer im Verhältnis zu Verbrauchern von der Rechtsprechung sämtliche Kosten aufgebürdet. Da der Verkäufer die ihm so entstandenen Kosten oftmals nicht auf seinen Vorlieferanten abwälzen konnte, blieb er wirtschaftlich belastet. Dies hat sich nun grundlegend geändert.
Zwar trägt der Verkäufer auch nach der neuen Regelung des § 439 Absatz 3 Satz 1 BGB n.F. die Kosten für Ausbau und Einbau. Er muss dies aber nicht selbst vornehmen, sondern kann auch lediglich Ersatz für die hierzu erforderlichen Aufwendungen leisten. Zudem kann der Verkäufer nach § 445a Absatz 3 BGB n.F. nun die Kosten, die ihm so gegenüber den Käufern entstehen, vollständig auf seine Lieferanten abwälzen. Die Ersatzpflicht des Lieferanten gegenüber dem Verkäufer besteht dabei sogar verschuldensunabhängig. Wirtschaftlich belastet sind damit nun die (Vor-)Lieferanten.
Aufgrund der systematischen Anordnung dieser Vorschriften gilt die zuvor beschriebene Rechtslage nunmehr sowohl im Verhältnis des Verkäufers zu Verbrauchern als auch im Verhältnis zu Unternehmern.
Möglichkeiten der Haftungsvermeidung
Im tagtäglichen Geschäftsleben stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage eines Haftungsausschlusses.
Vorstehende Haftungskonstellationen können gegenüber dem Verbraucher gem. § 476 Absatz 1 BGB nicht ausgeschlossen werden – weder durch Individualvereinbarung noch durch AGB.
Eine Abbedingung zwischen Unternehmern dürfte dagegen unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein. Zentrale Norm dafür ist § 478 Abs. 2 BGB, der § 476 BGB ergänzt und die Abdingbarkeit von Rückgriffsansprüchen gegen Lieferanten erschwert. Die Vorschrift erfasst sowohl individualvertragliche Regelungen als auch Regelungen in AGB. Sie soll vor allem verhindern, dass die Leistungsbereitschaft des Verkäufers gegenüber einem in der Kette nachfolgenden Verbraucher durch Einschränkungen des Verkäuferregresses leidet. Diese Gefahr besteht aber unabhängig davon, in welcher Form der Verkäuferregress eingeschränkt wird.
Ausschluss zum Nachteil des Verkäufers/Werkunternehmers vor Mitteilung eines Mangels
Gemäß § 478 Abs. 2 BGB kann sich der Lieferant vor Mitteilung eines Mangels auf Vereinbarungen, die von den gesetzlichen Mängelrechten des Verkäufers und dem Verkäuferregress aus §§ 445a und 445b BGB zum Nachteil des Verkäufers/Werkunternehmers abweichen, nicht berufen, wenn dem Rückgriffsgläubiger – also dem späteren Verkäufer/Werkunternehmer – durch den Lieferanten kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird.
Was unter einem gleichwertigen Ausgleich zu verstehen ist, lässt das Gesetz offen. Denkbar sind verschiedene Ausgleichsmechanismen
- In strengen Grenzen: Rabatte, Fallpauschalen, (Waren-)Gutschriften;
- Pauschale Abrechnungssysteme, in denen zwar Einzelansprüche des Händlers ausgeschlossen werden, die aber insgesamt auch den berechtigten Interessen des Handels Rechnung tragen;
- Freistellung von Ansprüchen oder das Versprechen der eigenen Erfüllung von Verbraucheransprüchen.
Ausschluss nach Mitteilung eines Mangels
Nach Mitteilung eines Mangels sind abweichende Vereinbarungen grundsätzlich zulässig.
Grundsätzlich keine nachteilig abweichenden Vereinbarungen in diesem Sinn sind
- Beschaffenheitsvereinbarungen zwischen dem Lieferanten und dem Verkäufer, sodass hier ein Unternehmerregress ins Leere gehen kann (Bsp. Werkunternehmer kauft beim Lieferanten „Material 2. Wahl“, verspricht dem Kunden jedoch „1. Wahl“; dann liegt ein Mangel nur gegenüber dem Kunden vor, nicht gegenüber dem Lieferanten)
- Erschweren der Rügeobliegenheit nach § 377 HGB
Hier kann sich der Werkunternehmer dadurch schützen, dass er derartige Beschaffenheitsvereinbarungen erst gar nicht vereinbart oder eine erschwerte Rügeobliegenheit nicht akzeptiert.
Der Ausschluss von Schadensersatzansprüchen ist hingegen grundsätzlich möglich und wird von § 478 BGB nicht erfasst.
Fazit:
Werk,- Kauf und Lieferverträge sowie AGB (Einkaufs- und Verkaufsbedingungen) sollten daraufhin überprüft werden, ob sie dem neuen Rechtsstand entsprechen, und ggfls. angepasst werden.
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