06.01.2019

Luxus-Sportwagen beschäftigen regelmäßig die Finanzgerichte. Das FG Hamburg hatte in zwei Verfahren über den begehrten Vorsteuerabzug aus der Anschaffung von Luxus-Sportwagen (Lamborghini Aventador und Ferrari California) zu entscheiden. Die beiden befassten Senate kamen in ihren jeweils rechtskräftigen Urteilen jedoch zu unterschiedlichen Beurteilungen. Sachlich genau dazwischen liegt eine Entscheidung des FG Baden-Württemberg, ebenfalls ergangen zu einem Ferrari.

1. Betriebsausgabenabzug 

Der BFH hat mit Urteil vom 29. April 2014, VIII R 20/12, entschieden, dass Kosten für betriebliche Fahrten mit einem für 36 Monate geleasten Ferrari Spider selbst dann dem Grunde nach betrieblich veranlasst sein können, wenn die Aufwendungen unangemessen sind. Den Betriebsausgabenabzug begrenzte der BFH auf 2 Euro je betrieblich veranlasst gefahrenem Kilometer unter Anwendung von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG. Danach sind als Betriebsausgabe nicht abziehbar Aufwendungen, die „die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind“.

(Lesen Sie hier unsere vollständige Urteilsbesprechung.)


Die Finanzgerichte beschäftigen sich regelmäßig mit der Frage des Vorsteuerabzugs von Luxusfahrzeugen. (Copyright apfelweile/stock.adobe)

2. Vorsteuerabzug

In den Hamburger Urteilen ging es schon wie im Fall des ebenfalls rechtskräftigen Urteils des FG Baden-Württemberg vom 06.06.2016, 1 K 3386/15 (Ferrari), um den Streit darüber, ob der Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für einen Luxus-Sportwagen nach § 15 Abs. 1a UStG iVm § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG ausgeschlossen ist.

FG Hamburg, Urteil vom 27.09.2018, 3 K 96/17, Ferrari California

Der 3. Senat hatte sich mit dem durch das Finanzamt versagten Vorsteuerabzug für die Anschaffung eines Ferrari California (Bruttokaufpreis 182.900 Euro) zu befassen. Er verneinte einen unangemessenen Repräsentationsaufwand i.S. vom § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG und ließ den vollen Vorsteuerabzug zu. Auch wenn bei dem Erwerb eines Luxussportwagens von einem privaten Affektionsinteresse auszugehen sei und die Gesellschaft im Streitjahr und den Folgejahren nur Verluste bzw. später geringe Gewinne erwirtschaftet habe, sei der Aufwand nicht unangemessen.

Die klagende GmbH befasste sich mit der Projektentwicklung zur Energieerzeugung von regenerativen Quellen. Der Geschäftsführer, der den Ferrari nutzte, hatte sich darauf berufen, das Fahrzeug bei „Netzwerktreffen“ einzusetzen, um Kooperationspartner zu akquirieren, Letzteres im Ergebnis allerdings ohne Erfolg. Zudem sei das Fahrzeug für Besuche potentieller Investoren benötigt worden. Demgegenüber seien für Besuche bei Landwirten, mit denen über Pacht- und Kaufverträge verhandelt worden sei, ein ebenfalls im Betriebsvermögen befindlicher VW Tiguan genutzt worden. Das Gericht war im Ergebnis davon überzeugt, dass die Anschaffung des Ferrari zur Eröffnung substantieller Geschäftschancen geführt habe.

FG Hamburg, Urteil vom 11.10.2018, 2 K 116/18

Der 2. Senat hatte über den Vorsteuerabzug für die Anschaffung eines Lamborghini Aventador (Bruttokaufpreis 298.475 Euro) durch ein Reinigungsunternehmen zu befinden. Die Gesellschaft erzielte in den Streitjahren ein Betriebsergebnis von rd. 90.000 Euro bzw. rd. 100.000 Euro. Das Finanzamt hatte den Vorsteuerabzug insgesamt versagt. Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage begehrte die Gesellschaft den vollständigen Vorsteuerabzug; jedenfalls müsse ein Vorsteuerbetrag für ein angemessenes Fahrzeug, beispielsweise einen Mercedes Benz der S-Klasse, berücksichtigt werden.

Das Gericht hat jeglichen Vorsteuerabzug unter Hinweis auf § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG verneint, weil es sich bei den Aufwendungen ihrer Art nach um unangemessenen Repräsentationsaufwand handele. Der Unterhalt eines derartigen Fahrzeugs diene ähnlichen Zwecken wie Aufwendungen für Jagden, Segel- oder Motorjachten, weil er seiner Art nach geeignet sei, unangemessenen Repräsentationsaufwand darzustellen. Der Lamborghini Aventador, bei seiner Markteinführung dargestellt als „Supersportwagen, unter dessen transparenter Motorhaube ein 6,5 Liter-V-12 Mittelmotor-Herz mit 515 kW/700 PS pocht, das den 1.575 Kilogramm schweren Italiener in nur 2,9 Sekunden auf Tempo 100 katapultiert“, sei seinem Erscheinungsbild nach der Prototyp eines Sportwagens, der trotz serienmäßiger Herstellung im Straßenbild Aufsehen errege, der sportlichen Betätigung diene und geeignet sei, ein Affektionsinteresse des Halters auszulösen und typisierend den privaten Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers zu dienen.

Da die Aufwendungen als Repräsentationsaufwand somit bereits unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG fallen, komme die Auffangvorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG nicht mehr zum Tragen und bedürfe es keiner Aufteilung in einen angemessen und einen unangemessenen Teil des streitigen Aufwands.

Und mittendrin das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 06.06.2016, 1 K 3386/15

Das dort klagende Dentallabor mietete ab Februar des Streitjahres einen Porsche. Zudem leaste es ab August einen Ferrari. Später erwarb das Labor den Ferrari. Im Betriebsvermögen der ebenfalls unterhaltenen Zahnarztpraxis befand sich eine Mercedes A-Klasse. Im Privatvermögen des Geschäftsführers und seiner Ehefrau wurden keine Pkw gehalten.

Zwischen den Beteiligten war unstreitig, dass die Labor-GmbH Labor den Ferrari für ihr Unternehmen erworben hatte, weil ausweislich der Fahrtenbücher ausschließlich unternehmerisch veranlasste Fahrten durchgeführt wurden.

Das FG beurteilte Aufwendungen für den Ferrari als die Lebensführung berührenden
unangemessenen Repräsentationsaufwand. Ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer hätte die Aufwendungen für den Ferrari nicht auf sich genommen. In Anwendung des Abzugsverbots des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG auch für Vorsteuerbeträge aus den Anschaffungskosten begrenzte das Gericht den Vorsteuerabzug aus dem angemessenen Teil der Aufwendungen von 2 Euro je gefahrenen Kilometer.

Fazit:

Auf den Einzelfall kommt es an, wie die drei aktuellen Urteile zeigen. Je nach individueller Sachlage und Begründung des Begehrens kommt ein voller Vorsteuerabzug in Betracht oder auch die vollständige Versagung oder eine kilometerabhängige betragsmäßige Begrenzung.

Bei der Gestaltung der Anschaffungsvorgänge für Sportwagen im Betriebsvermögen sollte in jedem Fall darauf geachtet werden, nicht unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG zu fallen. Sonst entfallen sowohl der Abzug der Betriebsausgaben als auch der volle Vorsteuerabzug.

Quelle: U.a. Newsletter des FG Hamburg

justiz.hamburg.de/contentblob/11962288/b67e73f46faebbed1eef0e62515aa905/data/3-k-096-17.pdf

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