19.02.2019 -

Die Beschäftigung von Praktikanten ist in vielen Unternehmen gang und gäbe. Dabei ist insbesondere das Thema der Praktikantenvergütung ein regelmäßiger Streitpunkt. So hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu Jahresbeginn mit dem Begehren einer Praktikantin zu befassen, für die Zeit ihres Praktikums nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) vergütet zu werden. Ob Praktikanten ein Vergütungsanspruch nach dem MiLoG zusteht, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab und bedarf einer genauen Betrachtung der zeitlichen Dauer sowie der tatsächlichen Begebenheiten des Praktikums (BAG, Urteil vom 30. Januar 2019 – 5 AZR 556/17).


Auch bei einer Überschreitung des 3-Monats-Zeitraums steht Praktikanten nicht unbedingt eine Vergütung nach dem Mindestlohngesetz zu. (Copyright: contrastwerkstatt/stock.adobe) 

Der zugrundeliegende Fall

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall verlangte eine ehemalige Praktikantin rückwirkend eine Vergütung nach MiLoG für ein dreimonatiges Praktikum, das sie zur Orientierung für eine Berufsausbildung zur Pferdewirtin bei einem Reitanlagenbetreiber absolviert hatte. Es handelte sich um ein sogenanntes freiwilliges Praktikum nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MiLoG und wurde von dem Reitanlagenbetreiber nicht vergütet. Die Praktikumszeit begann am 6. Oktober 2015. Ab dem 20. Dezember 2015 befand sich die Klägerin absprachegemäß im Weihnachtsurlaub.

Während des Weihnachtsurlaubs vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin ihr freiwilliges Praktikum erst ab dem 12. Januar 2016 fortführen sollte, damit sie in der Zwischenzeit noch ein paar „Schnuppertage“ in anderen Reitställen verbringen konnte. Das Praktikum endete sodann am 25. Januar 2016, also knapp drei Wochen nach dem ursprünglich geplanten Praktikumsende am 6. Januar 2016. Im Nachgang verlangte die Klägerin von dem Reitanlagenbetreiber die Vergütung nach dem MiLoG, was einer Klageforderung in Höhe von knapp 5.500 Euro brutto entsprach. Ihrer Auffassung nach war die gesetzliche Höchstdauer eines Orientierungspraktikums von drei Monaten überschritten, weshalb ihr Praktikum mit dem damaligen Mindestlohn in Höhe von 8,50 EUR brutto pro Stunde zu vergüten sei.

Rechtliche Ausgangssituation

Ob ein Praktikum dem gesetzlichen Mindestlohn unterfällt, richtet sich maßgeblich nach der Art des Praktikums, § 22 Abs. 1 MiLoG. Die Vorschrift differenziert zwischen Pflichtpraktika und freiwilligen Praktika. Handelt es sich um ein Pflichtpraktikum, bei dem die Ableistung des Praktikums von der jeweils maßgeblichen Ausbildungs- oder Hochschulordnung vorgeschrieben ist, besteht kein Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns. Dies gilt gleichermaßen für freiwillige Orientierungspraktika vor Ausbildungs- oder Studienbeginn, die bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten nicht dem MiLoG unterliegen. Zudem kann ein maximal drei Monate andauerndes berufsausbildungs- oder studienbegleitendes Praktikum mindestlohnfrei sein, wenn nicht zuvor bereits ein solches Praktikumsverhältnis bei demselben Ausbilder bestanden hat.

Die Entscheidung des BAG

Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 30. Januar 2019 nun klargestellt, dass auch ein freiwilliges Praktikum, das wegen einer Unterbrechung rein zeitlich betrachtet länger als drei Monate dauert, nicht zwangsläufig dem Mindestlohn unterliegen muss. Dies gilt nach Auffassung des Senats jedenfalls dann, wenn die Unterbrechung auf persönlichen Gründen des Praktikanten beruht und das Praktikum um die Dauer der Unterbrechungszeit verlängert wurde, zwischen den einzelnen Abschnitten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Höchstdauer von drei Monaten insgesamt nicht überschritten wird.

Sind diese Faktoren erfüllt, hat ein Praktikant für ein freiwilliges Praktikum selbst dann keinen Anspruch auf Bezahlung des Mindestlohnes, wenn die Praktikumszeit aufgrund von Unterbrechungen rein zeitlich betrachtet über den 3-Monats-Zeitraum hinausgeht.

Fazit

Wird der 3-Monats-Zeitraum eines freiwilligen Praktikums überschritten, ist im konkreten Einzelfall stets zu prüfen, ob das Praktikum aus persönlichen Gründen des Praktikanten unterbrochen wurde, zwischen den einzelnen Abschnitten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und das Praktikum lediglich um die Zeit der Unterbrechung verlängert wurde.

Praxishinweis

Insbesondere bei länger andauernden Praktikumszeiträumen ergibt sich oftmals das Problem sogenannter Scheinpraktika. Denn gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG gelten Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des § 26 Berufsbildungsgesetzes (BBiG) als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, es sei denn, dass einer der Ausnahmetatbestände des § 22 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 bis 4 MiLoG erfüllt ist. Für den zwingenden Mindestlohnanspruch ist die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses maßgeblich, § 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG.

Bei der Beschäftigung von Praktikanten sollte daher darauf geachtet werden, dass die wesentlichen Ziele des Praktikums (Erhalt eines Überblicks über ein bestimmtes Berufsfeld, berufliche Orientierung, Vernetzung mit potentiellen Arbeitgebern) vertraglich festgelegt werden und das Praktikum dann auch tatsächlich vor dem Hintergrund der Zielerreichung gelebt wird.

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