Die KV Baden-Württemberg hat die Auffassung vertreten, dass der Verzicht auf 50 Prozent einer Zulassung auch zur Halbierung des Regelleistungsvolumens führt. Im konkreten Fall hatte der Vertragsarzt auf die Hälfte seines Versorgungsauftrages verzichtet, weil seine Fallzahl unterhalb der Hälfte seiner Fachgruppe lag. In der Folge halbierte die KV Baden-Württemberg auch das Regelleistungsvolumen (RLV) der Praxis. Hiergegen klagte der Chirurg. Das Bundessozialgericht gab ihm nun Recht (Urteil, Az. B 6 KA 28/17 R).
Ein Verzicht auf 50 Prozent der Zulassung führt nicht automatisch auch zu einer Halbierung des Regelleistungsvolumens. (Copyright: contrastwerkstatt/stock.adobe.com)
Das RLV bemisst sich an den Fallzahlen des Vorjahresquartals. Die Halbierung des Versorgungsauftrages durch Verzicht des Vertragsarztes hat nicht automatisch auch die Halbierung des RLV zu Folge, urteilte das Gericht. Mit dem Versorgungsauftrag sind bestimmte Leistungspflichten im Rahmen der Patientenversorgung verbunden. Ist die Auslastung der Praxis unterdurchschnittlich, haben Vertragsärzte nach der Zulassungsverordnung die Möglichkeit, ihre Zulassung auf die Hälfte zu beschränken, um den Versorgungsauftrag an den tatsächlich bestehenden Umfang der Praxis anzupassen.
Ein sachlicher Grund, in diesem Fall auch das RLV zu reduzieren, besteht nicht. Denn eine (weitere) Reduzierung der Fallzahl, die der Bemessung des RLV zugrunde gelegt wird, erfolgt in diesem Fall gerade nicht.
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