08.04.2019

Immer dann, wenn Eheleute unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben oder die Ehe − etwa aufgrund eines längeren Auslandsaufenthalts − einen internationalen Bezug hat, steht folgende Frage im Raum: Welche Rechtsordnung ist im Falle der Ehescheidung und der Vermögensauseinandersetzung anwendbar? Die Internationalität bringt viele Vorteile mit sich, kann aber auch besondere Risiken für das unternehmerische Vermögen bergen.


Haben Ehen einen Auslandsbezug, muss bei einer Scheidung zunächst einmal festgestellt werden, welches Gericht international zuständig und welches Recht überhaupt anzuwenden ist. (Copyright: artjazz/adobe.stock)

EU-Verordnungen:

Viele Unternehmer profitieren von einer globalisierten Welt. Aufgrund der Vernetzung sind entsprechende Regelungen für die internationalen rechtsgeschäftlichen Beziehungen unerlässlich. Gleiches gilt auf persönlicher Ebene für die Rechtsbeziehungen der Eheleute untereinander. Auf EU-Ebene gibt es für das Familienrecht bereits eine Vielzahl von Verordnungen, die Regelungen über die international zuständigen Gerichte und das anwendbare Recht für die ehelichen Wirkungen und für den Fall des Scheiterns einer Ehe beinhalten. Von großer Bedeutung sind die europäische Eheverordnung (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003) und die Rom III-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1259/2010) für die Scheidung mit Auslandsbezug, die europäische Unterhaltsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 4/2009) für Unterhaltsfragen und nicht zuletzt die seit dem 29.01.2019 geltende europäische Güterrechtsverordnung für sämtliche Fragen des Güterstandes sowie der vermögensrechtlichen Beziehungen.

Ehescheidung und Vermögensauseinandersetzung mit Auslandsbezug:

Oftmals ist den Beteiligten im Falle des Scheiterns ihrer Ehe gar nicht bewusst, dass eine kurze und einfache Auseinandersetzung ihrer familienrechtlichen Beziehungen schon deshalb nicht möglich ist, weil erst einmal festgestellt werden muss, welches Gericht international zuständig und welches Recht überhaupt anzuwenden ist. Nehmen wir beispielsweise die Deutsche A., die den Spanier B. in Deutschland geheiratet hat und sich nach etlichen Ehejahren in Deutschland von ihm trennt.

Bleiben beide Ehegatten auch nach der Trennung in Deutschland, sind die deutschen Gerichte international zuständig und für die Ehescheidung gilt deutsches Recht. Wenn aber B. nach der Trennung nach Spanien zurückzieht und dort bereits seit sechs Monaten lebt, kann er auch in Spanien die Scheidung einreichen. Damit das spanische Gericht auf die Scheidung auch spanisches Recht anwenden kann, muss B. zum Zeitpunkt der Antragsstellung allerdings seit mindestens einem Jahr dort leben. Voher gilt weiterhin deutsches Recht.

Eine Scheidungsfolge ist auch die güterrechtliche, also vermögensrechtliche Auseinandersetzung der Eheleute. Für diese müssen das zuständige Gericht und das anwendbare Recht gesondert bestimmt werden. In beiden Fallkonstellationen würde sich die Vermögensauseinandersetzung nach deutschem Recht richten, weil die Ehegatten bei und nach der Eheschließung in Deutschland gelebt haben. International zuständig wäre das Gericht, das auch für die Ehescheidung zuständig ist, also im ersten Fall das deutsche Gericht. In der zweiten Fallkonstellation wäre das spanische Gericht international zuständig, müsste allerdings auf die Vermögensauseinandersetzung deutsches Recht anwenden.

Kompliziert wird es, wenn A. und B. zum Zeitpunkt der Eheschließung und danach nicht in Deutschland, sondern beispielsweise für einige Jahre in Frankreich gelebt hätten und erst später gemeinsam nach Deutschland zurückgekehrt wären. Denn dann wäre zwar deutsches Recht auf die Scheidung anwendbar. Für die vermögensrechtliche Auseinandersetzung würde allerdings grundsätzlich französisches Recht gelten, jedenfalls nach der neuen europäischen Güterrechtsverordnung, die hinsichtlich der Frage des anwendbaren Rechts jedoch erst für Eheschließungen ab dem 29.01.2019 gilt.

Je nachdem, welche Rechtsordnung auf den Fall der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung Anwendung findet, kann dies mit erheblichen Vor-, aber auch Nachteilen für den Unternehmer verbunden sein. Denn die vermögensrechtliche Auseinandersetzung folgt in den verschiedenen Rechtsordnungen sehr unterschiedlichen Regeln, von bloßen Zahlungsansprüchen bis hin zu einer tatsächlichen Aufteilung des Vermögens im Rahmen von gerichtlichen Billigkeitsentscheidungen.

Was tun?

Um derartige Unsicherheiten zu vermeiden, bietet es sich an, im Rahmen eines Ehevertrags eine Rechtswahlvereinbarung für das im Falle der Scheidung und einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung anwendbare Recht zu treffen.

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