01.05.2019 -

Betriebsratsmitglieder arbeiten in vielen Betrieben nicht nur während ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Schichtsysteme oder andere betriebliche Notwendigkeiten führen dazu, dass Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist. Für diese Zusatztätigkeit gilt die Sondervorschrift des § 37 Abs. 3 BetrVG. Arbeitgeber haben dann vorrangig Freizeitausgleich zu gewähren und nur sekundär besteht die Möglichkeit, die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten. Pauschale Stundenvergütungen, die zu einer Verdiensterhöhung führen, unterliegen aber dem Begünstigungsverbot des § 78 S. 2 BetrVG. Das Bundesarbeitsgericht hat seine Grundsätze in seinem Urteil präzisiert (BAG, Urteil v. 8. November 2017 – 5 AZR 11/17). Überzahlungen können sogar zurückgefordert werden.


Das BAG hat sich in seiner Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, ob für zusätzlich geleistete Betriebsratstätigkeit ausschließlich ein Freizeitausgleich zu gewähren ist oder ausnahmsweise auch eine Ausgleichszahlung erfolgen kann. (Copyright: aytuncoyl/stock.adobe.com)

Der Fall (verkürzt):

Die Arbeitsvertragsparteien streiten über die Rückzahlung von Arbeitsentgelt und geleisteter Entgeltfortzahlung. Im Streit steht, wie bei der Berechnung von Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung Betriebsratstätigkeiten außerhalb der individuellen Arbeitszeit und hierfür geleistete Entgeltzahlungen zu berücksichtigen sind.

Der Kläger ist bei dem beklagten Arbeitgeber als Zeitungszusteller beschäftigt und nicht freigestelltes Mitglied des gewählten Betriebsrats. Der schriftliche Arbeitsvertrag sieht bei einer 6-Tage-Woche eine wöchentliche Arbeitszeit von sechs Stunden, eine Tätigkeit in einem Zustellbezirk und die Zahlung eines Stücklohns vor. Überstundenzuschläge sind nicht vereinbart. Hinsichtlich der Berechnung der Entgeltfortzahlung und des Urlaubsentgelts verweist der Arbeitsvertrag auf die gesetzlichen Bestimmungen.

Die Arbeitsleistung als Zusteller ist in den frühen Morgenstunden bis sechs Uhr zu erbringen. Sämtliche Betriebsratstätigkeiten fallen außerhalb dieser Arbeitszeit an.

In mehreren Monaten erbrachte der Arbeitgeber zur Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs des Klägers Aufstockungszahlungen. Wegen der außerhalb der Arbeitszeit erbrachten Betriebsratsarbeit, die nicht in Freizeit ausgeglichen wurde, zahlte der Arbeitgeber an den Kläger einen höheren Stundenlohn in Höhe von 18,07 € brutto. Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts und der Entgeltfortzahlung bezog er diese Zahlungen jedoch nicht ein. Deswegen erhob der Kläger Klage.

Während des erstinstanzlichen Rechtsstreits nahm der Arbeitgeber eine Nachberechnung des Urlaubsentgelts und der Entgeltfortzahlung unter Berücksichtigung der in den letzten drei Monaten vor Urlaubsantritt bzw. Beginn der Erkrankung an den Kläger für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit geleisteten Vergütung vor. Den errechneten Differenzbetrag von insgesamt 5.951,98 € brutto zahlte der Arbeitgeber an den Kläger aus. Kurze Zeit später erhob er dann Widerklage. Der Arbeitgeber ist der Ansicht, der Kläger sei zur Rückzahlung der erbrachten Nachzahlung verpflichtet. Er habe in Verkennung der Rechtslage geleistet. Die Ausgleichszahlungen seien als Mehrarbeitsvergütung nicht zu berücksichtigen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage und die Widerklage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufungen der Parteien zurückgewiesen.

Die Entscheidung:

Im Revisionsverfahren hat das Bundesarbeitsgericht die Revision des Arbeitgebers für begründet erachtet, den Rechtsstreit aber zur weiteren Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

I. Begünstigungsverbot

Betriebsratsmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht begünstigt werden. Dies bestimmt ausdrücklich die Schutzbestimmung des § 78 S. 2 BetrVG. Damit ergänzt diese Vorschrift § 37 Abs. 1 BetrVG, wonach die Mitglieder des Betriebsrats ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt führen. Es stärkt zudem maßgeblich das Vertrauen der vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmer darauf, dass die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte durch den Betriebsrat nicht durch die Gewährung oder den Entzug materieller Vorteile für die Betriebsratsmitglieder beeinflussbar sind.

II. Pauschale Stundenvergütung regelmäßig unzulässig

Das Begünstigungsverbot des § 78 S. 2 BetrVG lässt die Vereinbarung einer pauschalen Stundenvergütung zur Abgeltung von Betriebsratstätigkeit nicht zu, wenn sie ohne sachlichen Grund wegen der Betriebsratstätigkeit gewährt wird und zu einer Verdiensterhöhung führt. Betriebsratsmitglieder erhielten anderenfalls einen Sondervorteil gegenüber anderen Arbeitnehmern, die keine Verdiensterhöhung erlangen können. Vereinbarungen, die gegen das Begünstigungsverbot des § 78 S. 2 BGB verstoßen, sind gemäß § 134 BGB nichtig. Die Gerichte haben dies von Amts wegen zu prüfen.

Eine Begünstigungsabsicht ist dabei nicht erforderlich. Es genügt die objektive Besserstellung gegenüber Nichtbetriebsratsmitgliedern. Ob zwischen der Begünstigung und der betriebsverfassungsrechtlichen Amtsausübung ein Kausalzusammenhang besteht, muss für den Einzelfall festgestellt werden.

Im vorliegenden Fall erhielt der Arbeitnehmer als Zeitungszusteller regelmäßig nur den Mindestlohn, wobei der Lohn Schwankungen unterlag. Dies legte jedoch für das Bundesarbeitsgericht den Schluss nahe, dass der durchschnittliche Verdienst des Arbeitnehmers als Zeitungszusteller deutlich unter den 18,07 € lag, die ihm der Arbeitgeber für Betriebsratsarbeit leistete. Der den üblichen Lohn übersteigende Betrag unterlag damit dem Begünstigungsverbot. Die Vereinbarung war in dieser Höhe nichtig. Für den Arbeitgeber bestand insoweit ein Rückforderungsanspruch; der Arbeitnehmer ist zur Herausgabe verpflichtet.

Fazit:

Betriebsratsmitglieder dürfen weder bevorteilt noch benachteiligt werden. Für zusätzlich geleistete Betriebsratstätigkeit im Sinne von § 37 Abs. 3 BetrVG kann ausnahmsweise eine Ausgleichszahlung erfolgen. Diese richtet sich nach dem üblichen Stundenlohn. Eine Verdiensterhöhung darf hingegen nicht gewährt werden. Eine entsprechende Vereinbarung wäre nichtig. Das BAG hat zudem klargestellt, dass diese Mehrarbeitsvergütung bei der Entgeltfortzahlung nach § 4 Abs. 1a EFZG nicht berücksichtigt werden kann. Etwas anderes gilt bei der Urlaubsentgeltzahlung. Zeiten der Betriebsratsarbeit außerhalb der individuellen Arbeitszeit und die hierfür zahlende Vergütung sind bei der Bemessung des Urlaubsentgelts einzubeziehen.

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