12.05.2019

Ist es einem Ehegatten aufgrund besonderer Umstände unzumutbar, verheiratet zu bleiben, kann er bereits vor Ablauf des Trennungsjahres die Ehescheidung beantragen (Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26. April 2018, Az. 4 UF 44/18).


Bei schwerwiegenden Verfehlungen eines Ehegatten kann eine Ehe auch vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden. (Copyright M.Schuppich/stock.adobe)

Der Fall (vereinfacht):

Die Eheleute waren 26 Jahre miteinander verheiratet. Bereits während der Ehe kam es wiederholt zu Gewalttätigkeiten und Demütigungen gegenüber der Ehefrau durch ihren Ehemann. Kurz vor der Trennung der Eheleute ereignete sich ein derart schwerer Zwischenfall, dass die Ehefrau einen Zusammenbruch erlitt und mit einem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht werden musste.

Unmittelbar nach der Trennung der Eheleute beantragte die Ehefrau bei dem zuständigen Familiengericht die Ehescheidung. Vor dem Familiengericht sagten die mittlerweile erwachsenen Kinder der Beteiligten übereinstimmend aus, dass der Ehemann während der gesamten Ehe ein aggressives und gewalttätiges Verhalten an den Tag gelegt habe. Darüber hinaus seien Beleidigungen an der Tagesordnung gewesen.

Das Familiengericht wertete die Umstände als derart schwerwiegend, dass es der Ehefrau nicht zugemutet werden könne, weiterhin mit ihrem Ehemann verheiratet zu bleiben und sprach eine sofortige Ehescheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB aus.

Gegen die Entscheidung des Familiengerichts legte der Ehemann Beschwerde zum Oberlandesgericht Oldenburg ein. Unter anderem berief er sich darauf, seine Äußerungen seien falsch übersetzt worden.

Die Entscheidung:

In einem Hinweisbeschluss bestätigte das Oberlandesgericht die Entscheidung des Familiengerichts, die Ehe aufgrund einer unzumutbaren Härte gemäß § 1565 Abs. 2 BGB zu scheiden.

Nach der Befragung der Kinder bestehe kein Zweifel, dass die Ehefrau durch ihren Ehemann jahrelang gedemütigt wurde. Es sei aufgrund des andauernden gewalttätigen Verhaltens des Ehemannes nur eine Frage der Zeit gewesen, bis es zu einem Zusammenbruch der Ehefrau kam. Auch eine anderweitige kulturelle Übersetzung bzw. Betrachtung der Äußerungen und des Verhaltens des Ehemannes sei nicht angezeigt. Es sei der Ehefrau daher nicht zumutbar gewesen, den Ablauf des Trennungsjahres abzuwarten, bevor sie sich scheiden lassen könne. Eine Wiederversöhnung zwischen den Eheleuten sei endgültig ausgeschlossen.

Praxishinweis:

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Im Normalfall ist hierfür erforderlich, dass die Eheleute mindestens ein Jahr voneinander getrennt leben. Sinn und Zweck des Trennungsjahres ist es u.a., den Ehegatten die Möglichkeit zu geben, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederaufzunehmen.

Von diesem Grundsatz kann nur unter besonderen Umstände abgewichen werden. Der Gesetzgeber sieht in § 1565 Abs. 2 BGB die Möglichkeit vor, auch vor Ablauf des Trennungsjahres die Ehescheidung zu beantragen, wenn dem beantragenden Ehegatten die Weiterführung der ehelichen Lebensgemeinschaft bereits unmittelbar nach der Trennung nicht mehr zugemutet werden kann. Auch wenn viele Eheleute bereits das Abwarten des Trennungsjahres als unzumutbar erachten und schnellstmöglich geschieden werden wollen, bedarf es hierfür besonderer Umstände.

Aufgrund der nicht einheitlichen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte muss eine Prüfung des Einzelfalls erfolgen. Es zeichnet sich aber eine Tendenz dahingehend ab, folgende Fallgruppen zu bilden, die die Annahme einer unzumutbaren Härte rechtfertigen: Gewalttaten gegenüber dem anderen Ehegatten und den Kindern, schwere Beleidigungen, ernsthafte und schwerwiegende Bedrohungen (z. B. Morddrohung) sowie das Verlassen des Partners kurz vor oder nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes.

Schwierigkeiten wird in vielen Fällen zudem bereiten, in einem Gerichtsverfahren neben dem Vortrag eines Härtegrunds auch die entsprechenden Beweise erbringen zu können. Es ist daher erforderlich, entsprechende Beweise zu sichern und schwerwiegende Verfehlungen des anderen Ehegatten nicht unter den Teppich zu kehren.

Um eine sofortige Ehescheidung im Härtefall zu bewirken, müssen somit einige Hürden genommen werden. Die Aussichtslosigkeit sollte allerdings nicht von Vornherein angenommen werden. Vielmehr spielen die Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Rolle.

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