07.07.2019 -

Mit Urteil vom 14.05.2019 (Az. B 6 KA 5/18 R) hat sich das Bundessozialgericht (BSG) mit einer interessanten Frage zum Thema der sog. „Konzeptbewerbung“ eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) auf einen offenen Vertragsarztsitz beschäftigt.


Bei der Bewerbung um einen Vertragsarztsitz ist stets erforderlich, dass eine konkrete Ärztin oder ein Arzt benannt werden. (Copyright: Robert Kneschke/stock.adobe.com)

Darum geht es:

Im Jahr 2015 hatte der Gesetzgeber in § 103 Abs. 4 SGB V den S. 10 eingefügt. Dieser lautete bis zum Inkrafttreten des TSVG am 11.05.2019 zunächst:

„Hat sich ein medizinisches Versorgungszentrum auf die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes beworben, kann auch anstelle der in Satz 5 genannten Kriterien (Anmerkung: die üblichen Kriterien zur Auswahl eines Nachfolgers, zum Beispiel Approbationsalter, Dauer der ärztlichen Tätigkeit) die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des medizinischen Versorgungszentrums berücksichtigt werden.“

Durch die Regelungen des TSVG wurde diese Vorschrift geringfügig, aber nicht grundsätzlich geändert. In dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall waren Zulassungsbeschränkungen für Orthopäden im Planungsbereich teilweise aufgehoben worden. Ein MVZ legte einen Antrag auf Zuteilung einer halben Kassenzulassung für Orthopädie vor, indem es die beabsichtigte Ergänzung des bisherigen Versorgungsangebotes durch die vorteilhafte Zusammenarbeit der dort bisher tätigen Allgemeinmediziner, Rheumatologen und Nervenärzte mit einem Orthopäden beschrieb. Einen konkreten Arzt oder eine Ärztin, deren Anstellung beabsichtigt sei, konnte das MVZ aber im Rahmen seiner Bewerbung nicht benennen, eine solche Ärztin wurde erst nach Ablauf der einzuhaltenden Bewerbungsfrist vorgelegt. 

Zulassungs- und Berufungsausschuss lehnten die Bewerbung des MVZs ab, allein schon deshalb, weil die später benannte Ärztin noch nicht in das Arztregister eingetragen gewesen sei, sodass ihre Anstellung nicht genehmigt werden könne. Dagegen wandte sich das MVZ mit Widerspruch und Klage. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht (Bayern) lehnten das Zulassungsbegehren des MVZ ab. Die Gerichte standen auch auf dem Standpunkt, die zitierte Regelung des § 103 Abs. 4 S. 10 SGB V sei nur für Nachbesetzungsverfahren anwendbar, nicht aber für die Situation, dass ein Planungsbereich entsperrt worden sei.

Die Entscheidung:

Das BSG hat diese Entscheidung im Ergebnis bestätigt und führte dazu in seiner Pressemitteilung (die vollständigen Urteilsgründe liegen noch nicht vor) aus:

„Bewerbungen eines Medizinischen Versorgungszentrums um einen Vertragsarztsitz nur mit einem Versorgungskonzept ohne Benennung eines für dessen Umsetzung geeigneten Arztes können bei der Auswahlentscheidung noch nicht berücksichtigt werden. Es fehlen hierfür konkretisierende Regelungen, die zunächst der Gesetzgeber oder Verordnungsgeber erlassen muss; die Gerichte können sie unter Beachtung der Gewaltenteilung nicht selbst schaffen. Das hat der 6. Senat des Bundessozialgerichts am Mittwoch, den 15. Mai 2019 in einem Revisionsverfahren zur Vergabe eines Sitzes für einen Orthopäden in Mittelfranken entschieden (Aktenzeichen B 6 KA 5/18 R).

Mit der im Jahr 2015 eingefügten Vorschrift zu Konzeptbewerbungen wollte der Gesetzgeber den Medizinischen Versorgungszentren ermöglichen, sich um einen Vertragsarztsitz zu bewerben, ohne dafür schon einen bestimmten Arzt angestellt zu haben. Das am 11. Mai 2019 in Kraft getretene Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) hat die Regelung zu Konzeptbewerbungen nur geringfügig verändert. Sie ist nicht nur für Nachbesetzungsverfahren nach dem Ausscheiden von Vertragsärzten, sondern entsprechend auch für Zulassungsverfahren nach partieller Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen anwendbar.

Allerdings würde ein Medizinisches Versorgungszentrum mit dem Zuschlag für ein bloßes Versorgungskonzept eine ‚arztlose Anstellungsgenehmigung‘ erhalten. Eine solche Berechtigung ist bisher weder im Gesetz noch in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte vorgesehen. Die hierzu erforderlichen näheren Bestimmungen, die auch den unterlegenen Mitbewerbern die Geltendmachung ihrer Rechte im weiteren Verfahren ermöglichen und zudem regeln müssen, was gilt, wenn das Versorgungskonzept nicht oder nicht mehr umgesetzt wird, können die Gerichte nicht selbst treffen. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers beziehungsweise des Verordnungsgebers der Zulassungsverordnung, solche Regeln zu schaffen. Solange sie nicht existieren, können Konzeptbewerbungen ohne Benennung eines Arztes in einem Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden.“

Quelle: Pressemitteilung des BSG vom 15.05.2019

Fazit:

Die Entscheidung des BSG mag aus dem Blickwinkel von medizinischen Versorgungszentren bedauerlich sein. Sie ist allerdings konsequent und wart den Grundsatz der Waffengleichheit zwischen den verschiedenen möglichen Bewerbern auf freie Vertragsarztsitze. Es ist dem Zulassungsrecht des SGB V darüber hinaus fremd, dass „leere“ Arztstellen oder Vertragsarztsitze vergeben werden können. Erforderlich ist stets, dass eine konkrete Ärztin oder ein Arzt benannt werden, allein um überprüfen zu können, ob die diesbezüglichen Zulassungsvoraussetzungen vorliegen. Die Entscheidung des BSG schafft insoweit Klarheit. Darüber hinaus stellt sie klar, dass die hier herausgearbeiteten Grundsätze sowohl für die Vergabe von Sitzen im entsperrten Zulassungsbezirk wie auch im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens gelten.

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