07.07.2019 -

Seit dem 11.05.2019 ist das „Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung – Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) in Kraft. MVZ sind hiervon in vielfältiger Hinsicht betroffen. Viel wurde hierzu schon publiziert. Im Vordergrund stehen naturgemäß die offensichtlichen Einschränkungen im Recht der Gründer und Träger bezüglich der MVZs in der Hand der Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Abs. 3 SGB V, ferner die viel diskutierten Begrenzungen im Zusammenhang mit der Gründung von zahnärztlichen MVZs durch Krankenhäuser. Zu erwähnen ist auch die Aufnahme anerkannter Praxisnetze nach § 87b Abs. 2 S. 3 SGB V in den Gründerkreis


Der Gesetzgeber bestätigt: Eine MVZ-Trägergesellschaft kann definitiv Trägerin mehrerer MVZs sein.
(Copyright: Friedberg/stock.adobe.com)

Eine zusätzliche Änderung bzw. Klarstellung durch das TSVG gerät dabei schnell aus dem Blick: Der Gesetzgeber hat sich auch mit der Frage beschäftigt, ob eine MVZ-Trägergesellschaft mehrere MVZs gründen kann oder ob pro betriebenem MVZ eine eigene Gesellschaft erforderlich ist. Die Änderung wird dabei erst auf den zweiten Blick, bestenfalls erst bei Beiziehung der Gesetzesmaterialien deutlich. 

Die fragliche Thematik betrifft § 95 Abs. 1a S. 3 SGB V. Dieser lautet nunmehr:

„Die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums ist nur in der Rechtsform der Personengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich-rechtlichen Rechtsform möglich“.

Die Unterschiede zur bisherigen Formulierung, bislang im 2. Halbsatz des § 95 Abs. 1a S. 1 SGB V enthalten, sind marginal. Gleichwohl beabsichtigt der Gesetzgeber damit die Klarstellung, dass eben nicht pro MVZ eine einzelne GmbH verlangt werden kann. 

In den Gesetzesmaterialien heißt es dazu (BT-Drs. 504/18 S. 132f), dass der neu eingefügte Satz 3 im Wesentlichen den Regelungsinhalt des bisherigen Satzes 1 zweiter Halbsatz übernehme. Mit der Formulierungsänderung werde aber klargestellt, dass ein MVZ-Träger auch mehrere medizinische Versorgungszentren tragen könne. In der Praxis sei in der Vergangenheit teilweise angenommen worden, dass je medizinischem Versorgungszentrum eine GmbH zu gründen sei, was nicht der Intention des Gesetzgebers entspreche. 

Diese Klarstellung des Gesetzgebers, dass eine MVZ-Trägergesellschaft definitiv Trägerin mehrerer MVZs sein kann, ist ausgesprochen positiv und entspricht der wohl bislang schon herrschenden Meinung in der juristischen Literatur. Auch die Spruchpraxis der Zulassungsgremien in zahlreichen KV-Bezirken folgte dieser Interpretation – dies war bundesweit aber keineswegs eine einheitliche Handhabe. Hier sind also für die KV-Bezirke, in denen bislang von MVZ eine eigene Gesellschaft gefordert wurde, deutliche Vereinfachungen zu erwarten.

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