11.07.2019 -

In sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfungen werden seit einigen Jahren vermehrt die Geschäftsführer von GmbHs überprüft. Sogenannte Fremdgeschäftsführer, die selbst keine Anteile an der Gesellschaft halten, sind meist ohnehin bei der Sozialversicherung angemeldet. Geschäftsführer, die selbst auch Gesellschaftsanteile halten, also sogenannte Gesellschafter-Geschäftsführer, gehen dagegen oft ganz selbstverständlich von ihrer selbständigen Unternehmerstellung aus. Für sie ist es daher oft überraschend, wenn sie mit der Auffassung der Betriebsprüfer konfrontiert werden, dass sie abhängig beschäftigt und beitragspflichtig sein sollen. Damit verbunden sind erhebliche Beitragsnachforderungen gegenüber der GmbH.

Ausgangspunkt ist, dass sich die Rechtsprechung zum Sozialversicherungsstatus von Gesellschafter-Geschäftsführern in den vergangenen Jahren erheblich verschärft hat.


Das Bundessozialgericht hat in den vergangenen Jahren seine Rechtsprechung zur sozialversicherungsrechtlichen Einordnung von GmbH-Geschäftsführern deutlich verschärft und stellt vermehrt auf die „Rechtsmacht“ laut Gesellschaftsvertrag ab. (Copyright: Stockfotos-MG/adobe.stock)

Aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts

Das Bundessozialgericht hat in den vergangenen Jahren mit einer Reihe von Entscheidungen seine Rechtsprechung zum sozialversicherungsrechtlichen Status von GmbH-Geschäftsführern präzisiert. Diese Rechtsprechung läuft im Ergebnis darauf hinaus, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer nur dann selbstständig ist, wenn er

  • entweder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile oder mindestens 50 Prozent verfügt

oder

  • als Minderheitsgesellschafter zumindest aufgrund einer sog. Sperrminorität unliebsame Beschlüsse der Gesellschafterversammlung verhindern kann.

Letzter Punkt muss im Gesellschaftsvertrag verankert sein.

Entscheidendes Kriterium der „Rechtsmacht“ nach dem Gesellschaftsvertrag

Hintergrund ist, dass das Bundessozialgericht seit 2015 in erster Linie auf die „Rechtsmacht“ eines Geschäftsführers nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag abstellt.

Das Bundessozialgericht hat sich damit von der früheren Rechtsprechung verabschiedet, die der Gestaltung der tatsächlichen Verhältnisse gegenüber den gesellschaftsrechtlichen Regelungen noch größere Bedeutung eingeräumt hatte. Allein überragende Fachkenntnisse oder die faktische Möglichkeit, im Unternehmen weisungsfrei agieren zu können und „Kopf und Seele“ der Gesellschaft zu sein, sind seitdem ohne Bedeutung.

Bereits im Jahr 2012 hat sich das Bundessozialgericht in Bezug auf Familien-GmbHs von der Möglichkeit der sog. „Schönwetter-Selbständigkeit“ verabschiedet. Geschäftsführer, die aufgrund familiärer Verbindungen in einer GmbH mehr oder weniger frei schalten und walten können und das Unternehmen nach ihrem Gutdünken faktisch beherrschen, werden seitdem nicht mehr als selbstständig anerkannt, wenn ihnen nicht zugleich nach den Gesellschaftsanteilen oder den Regelungen im Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Rechtsmacht zukommt.

2015 hat das Bundessozialgericht außerdem klargestellt, dass Vereinbarungen außerhalb des Gesellschaftsvertrages, wie etwa Stimmbindungsverträge, nicht die für eine Selbständigkeit erforderliche Rechtsmacht begründen können. Aber das Bundessozialgericht ist auch in Bezug auf den Gesellschaftsvertrag streng: Eine im Gesellschaftsvertrag verankerte Sperrminorität darf nicht beschränkt sein, sondern muss sich grundsätzlich auf alle Angelegenheiten der Gesellschaft beziehen.

Die Folgen für gleichberechtigte Gesellschafter-Geschäftsführer

Bei zwei gleichberechtigten Gesellschafter-Geschäftsführern mit je 50 Prozent Gesellschaftsanteil kann auch weiterhin von einer Selbständigkeit ausgegangen werden. Denn keiner der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer hat die Macht, sich in der Gesellschafterversammlung gegen den anderen durchzusetzen bzw. jeder kann verhindern, dass der andere ihm unliebsame Weisungen erteilt.

Die Rechtslage ist jedoch anders, wenn mindestens drei gleichberechtigte Gesellschafter
(z. B. mit je einem Drittel Kapitalanteil) vorhanden sind. Solange der Gesellschaftsvertrag für eine Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung nur die Mehrheit der Stimmen verlangt und für keinen Gesellschafter eine Sperrminorität vorgesehen ist, hat in einer solchen Konstellation kein Gesellschafter-Geschäftsführer die Rechtsmacht, unliebsame Weisungen an ihn zu verhindern. Die Folge ist für alle Gesellschafter-Geschäftsführer die Annahme einer beitragspflichtigen Beschäftigung.

Kaum Vertrauensschutz durch vorangegangene Betriebsprüfungen

Überraschend ist die Annahme einer Beitragspflicht für viele vor allem dann, wenn sie seit Jahren von einer Selbständigkeit ausgegangen waren und Betriebsprüfungen in der Vergangenheit stets ohne Beanstandung verblieben sind. Ein Vertrauensschutz lässt sich hieraus jedoch in den seltensten Fällen ableiten. Ein solcher kommt ohnehin nur in Betracht, wenn die Gesellschafter-Geschäftsführer explizit geprüft wurden, also nicht bereits, wenn es keine Beanstandungen gab. Das Bundessozialgericht hat außerdem in mehreren Entscheidungen dargelegt, dass ein Vertrauensschutz angesichts des sich schon länger angekündigten Rechtssprechungswandels in den letzten Jahren ohnehin kaum in Betracht kommen kann.

Fazit

Nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts besteht zwar noch ein gewisser Spielraum für Argumentationen zur Sozialversicherungsfreiheit von Gesellschafter-Geschäftsführern mit weniger als 50 Prozent der Gesellschaftsanteile.
Es empfiehlt sich aber dringend, die gesellschaftsvertragliche Situation im Hinblick auf die Frage der Sozialversicherungspflicht zu durchleuchten, bevor eine Betriebsprüfung zu unter Umständen hohen Beitragsnachforderungen (oft auch verbunden mit Säumniszuschlägen) führt. In diesem Zusammenhang sollte zugleich auch ein Augenmerk auf den steuerrechtlichen Vorgaben für die Vergütung von Gesellschafter-Geschäftsführer liegen.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • TOP-Wirtschafts­kanzlei für Arbeits­recht
    (FOCUS SPEZIAL 2023, 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Kanzlei für Arbeitsrecht
    (WirtschaftsWoche 2023, 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Anwältin für Arbeitsrecht: Ebba Herfs-Röttgen
    (WirtschaftsWoche, 2023, 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Anwalt für Arbeitsrecht: Prof. Dr. Nicolai Besgen
    (WirtschaftsWoche 2023, 2020)

Autorin

Bild von Dr. Carolin Kraus
Partnerin
Dr. Carolin Kraus
  • Rechtsanwältin
  • Fachanwältin für Arbeitsrecht
Ihre Ansprechpartnerin für
  • Unternehmen in allen Fragen des Arbeitsrechts

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sprechblasen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt aufnehmen