Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 15. Mai 2019 (Az. 7 K 2712/18) entschieden, dass die vom Erben für die Erstellung berichtigter Steuererklärungen gezahlten Steuerberatungskosten die Erbschaftsteuer mindern und widerspricht damit der Auffassung der Finanzverwaltung. Das Finanzamt hatte den Abzug nicht zugelassen und insbesondere die Beauftragung eines Steuerberaters als vom Erben und nicht vom Erblasser verursacht angesehen.


Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass Steuerberatungskosten für berichtigte Steuererklärungen die Erbschaftsteuer mindern. (Copyright: Pormezz@adobe.stock) 

Nachlassverbindlichkeiten

Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des §10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind sowohl Verbindlichkeiten, die noch zu Lebzeiten des Erblassers entstanden und dann auf dessen Gesamtrechtsnachfolger übergegangen sind, als auch Verbindlichkeiten, die erst durch oder nach dem Erbfall entstanden sind, aber für die der Rechtsgrund bereits zu Lebzeiten des Erblassers der Grund gelegt war.

In diesem Sinne hat der Bundesfinanzhof u.a. entschieden, dass zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten nicht nur die Steuerschulden gehören, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits rechtlich entstanden waren, sondern auch die Steuerverbindlichkeiten, die der Erblasser als Steuerpflichtiger durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet hat und die mit dem Ablauf des Todesjahres entstehen (BFH-Urteil vom 04.07.2012 II R 15/11). Aus dem Begriff „herrühren“ ergebe sich, dass die Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht voll wirksam entstanden sein müssen. Zivilrechtlich gingen mit dem Erbfall auch „verhaltene“, noch werdende und schwebende Rechtsbeziehungen des Erblassers auf den Erben über (BFH-Urteil vom 04.07.2012 II R 50/11).

Die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg

Bei Anwendung dieser Grundsätze hält das Finanzgericht die Steuerberatungskosten für die Erstellung berichtigter Steuererklärungen für abzugsfähig.

Ein Erblasser ist bis zu seinem Tod einkommensteuerpflichtig. Die Einkommensteuerverbindlichkeiten des Todesjahres hat er bereits im Zeitpunkt seines Todes rechtlich begründet, sodass diese nach §10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar sind. Entschließt sich der Erblasser noch zu Lebzeiten dazu, frühere unrichtige Angaben in Einkommensteuererklärungen der Vorjahre zu berichtigen (§153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO), sind auch die daraus erwachsenden Einkommensteuernachzahlungen steuermindernd als Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des §10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG berücksichtigungsfähig. Dies gilt ebenso für die Kosten der diesbezüglichen Beratung, wenn der Erblasser sich zur Erfüllung seiner Erklärungs- oder Berichtigungspflichten steuerlicher Beratung bedient.

Wenn jedoch der Erblasser zu Lebzeiten seiner einkommensteuerlichen Erklärungspflicht nicht oder nur unvollständig nachkommt, geht diese Verpflichtung nach §153 Abs. 1 Satz 2 AO auf seinen Gesamtrechtsnachfolger über. Im eigentlichen Sinne erfüllt der Erbe mit der Erstellung und Einreichung der korrekten und vollständigen Einkommensteuererklärungen originär eine bereits bestehende Verpflichtung des Erblassers gegenüber den Finanzbehörden. So wie vom Erblasser beauftragte Steuerberatungskosten auf diesen zurückzuführen sind, gilt dies nach Ansicht des Finanzgerichts auch, wenn der Erbe einen Berufsträger mit der Erstellung oder Berichtigung von Einkommensteuererklärungen des Erblassers nach dessen Tod beauftragt. Dann rühren die daraus resultierenden Kosten somit vom Erblasser her.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beauftragung eines Steuerberaters zur Erfüllung der (Nach-)Erklärungspflichten nicht in jedem Fall zwingend notwendig erscheint. Denn der Fiskus hat die persönliche Entscheidung des Erben, einen Berufsträger zu mandatieren oder die Steuererklärungen selbst zu fertigen, zu akzeptieren.

Revision beim Bundesfinanzhof anhängig

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das beklagte Finanzamt hat das Urteil nicht  akzeptiert, sondern beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt (Az. dort: II R 30/19).

Hinweis und Empfehlung

Betroffene Erben sollten die Steuerberatungskosten für die Erstellung berichtigter Steuerer-klärungen (Kosten der Nachdeklaration) als Nachlassverbindlichkeiten geltend machen. Lehnt das Finanzamt den Abzug ab, sollte Einspruch eingelegt und unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

Haben Sie rechtliche Fragen bei Erbschaftsteuer-Angelegenheiten? Wir beraten Sie gerne!

Autor

Bild von  Andreas Jahn
Partner
Andreas Jahn
  • Rechtsanwalt und Steuerberater
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Ihr Ansprechpartner für
  • Steuerrechtliche und gesellschaftsrechtliche Begleitung von Unternehmenstransaktionen, Umwandlungen, Umstrukturierungen
  • Erbschaftsteuer und Erbschaftsteuerplanung
  • Steuerrecht der Non-profit-Organisationen, Vereine, Verbände, Stiftungen
  • Familienunternehmen und Familienstiftungen
  • Steuerstrafrecht, Selbstanzeigeberatung

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sprechblasen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt aufnehmen