31.07.2019 -

In betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten kommt es immer wieder vor, dass sich die Betriebspartner für ein Einigungsstellenverfahren nicht einvernehmlich auf einen Vorsitzenden einigen können. In diesem Fall sieht das beschleunigte Verfahren nach
§100 ArbGG die Bestellung durch das Arbeitsgericht vor. Auch hier kommt es aber immer wieder zu Streit. Beide Seiten lehnen den jeweils von der anderen Seite vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden ab. Auf welcher Basis aber muss das Gericht entscheiden? In einem gut begründeten und nachvollziehbaren Beschluss hat nun das Landesarbeitsgericht Köln die Voraussetzungen klargestellt und der Praxis wichtige Hinweise für die Beurteilung und Nachvollziehbarkeit von gerichtlichen Entscheidungen an die Hand gegeben (LAG Köln v. 4.6.2018, 9 TaBV 25/18).


Über den Vorsitzenden für ein Einigungsstellenverfahren herrscht bei betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten häufig Uneinigkeit. Das LAG Köln hat wesentliche Punkte für die Entscheidungsfindung erarbeitet.
(Copyright: Meinzahn/istockphoto) 

Der Fall

Die Betriebspartner streiten über die Person des Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Einführung und Anwendung des IT-Systems ESS“. Das Arbeitsgericht hat in 1. Instanz Herrn Dr. K., Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Köln, zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt und die Zahl der Beisitzer für jede Seite auf vier festgesetzt. Dabei hatte das Arbeitsgericht bezüglich der Person des Vorsitzenden den Anträgen der Beteiligten nicht entsprochen, nachdem beide Seiten Bedenken gegen den von der jeweiligen Gegenseite vorgeschlagenen Vorsitzenden erhoben hatten.

Der Konzernbetriebsrat hat gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Beschwerde zum Landesarbeitsgericht Köln eingelegt. Er ist der Auffassung, Herr Dr. K. sei für den Vorsitz der konkreten Einigungsstelle nicht geeignet. Er habe bereits in der Vergangenheit in einem ähnlichen Sachverhalt mit Herrn Dr. K. in einem anderen Einsetzungsverfahren Berührung gehabt. In diesem Verfahren habe Herr Dr. K. dem Antrag der Arbeitgeberin stattgegeben.

Die Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht hat im Beschwerdeverfahren den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn bestätigt und Herrn Dr. K. weiterhin als Vorsitzenden für die Einigungsstelle eingesetzt.

I. Einwände gegen einen Vorsitzenden

In vielen Einsetzungsverfahren bringen jeweils beide Seiten Einwände gegen den von der anderen Seite vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden vor. Die Frage, nach welchen Kriterien in einem solchen Fall ein Einigungsstellenvorsitzender bestellt werden darf, ist innerhalb der Instanzgerichte umstritten.

Einigkeit besteht darüber, dass die Gewähr für eine neutrale Verhandlungsführung und Entscheidungsfindung ein diesbezügliches Vertrauen beider Betriebspartner voraussetzt. Soweit daher beide Betriebspartner übereinstimmend denselben Einigungsstellenvorsitzenden vorschlagen, hat das Gericht diesen in der Regel auch zu bestellen.

Lehnen hingegen beide Betriebspartner die jeweils andere Partei ab, kann diese Pattsituation nur aufgelöst werden, indem das Gericht einen dritten Einigungsstellenvorsitzenden, der bislang nicht namentlich benannt war, bestellt.

Hinweis für die Praxis

Die überwiegenden Instanzgerichte fordern, dass Bedenken gegen einen Einigungsstellenvorsitzenden nicht nur pauschal behauptet, sondern konkret begründet werden. Sie dürfen nicht nur vorgeschoben erscheinen und müssen sich auf hinreichend objektive Umstände beziehen.

II. Spruchrichterliche Tätigkeit des Vorsitzenden nicht maßgeblich

Im vorliegenden Fall hat der Konzernbetriebsrat Bedenken und schlechte Erfahrungen vorgetragen, diese aber mit der unmittelbaren richterlichen Tätigkeit begründet. Diese sind nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Köln nicht maßgeblich. Solche Einwände beziehen sich auf die spruchrichterliche Tätigkeit eines Richters. Richter sind aber nach Art. 97 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Bedenken, die den Inhalt der richterlichen Tätigkeit betreffen, etwa, dass der Richter schon zu Ungunsten eines Beteiligten in der Vergangenheit entschieden hatte, sind für sich allein nicht geeignet, ein fehlendes Vertrauen in die Überparteilichkeit und neutrale Verhandlungsführung eines Vorsitzenden in der Einigungsstelle zu begründen. Solche Bedenken würden auf ein bloßes „Nachkarten“ hinauslaufen. So gilt es im Einigungsstellenbesetzungsverfahren dem Eindruck nachhaltig vorzubeugen, nur einem Beteiligten genehm entscheidende Richter können zu Einigungsstellenvorsitzenden bestellen werden.

Hinweis für die Praxis

Das heißt aber nicht, dass Erfahrungen aus einem früheren Rechtsstreit für das Verfahren nach §100 ArbGG völlig unbeachtlich wären. Sie können insoweit Beachtung finden, als sie nicht aus der reinen Rechtsfindung, sondern aus der Art und Weise der Verhandlungsleitung oder der äußeren Form der Erledigung der richterlichen Amtsgeschäfte herrühren.

Fazit

In einem Einigungsstellenbesetzungsverfahren ist das Gericht nicht an die Vorschläge der Parteien gebunden. Keiner der Beteiligten hat einen Anspruch auf Durchsetzung einer seiner Auffassung nach richtigen personellen Besetzung der Einigungsstelle. Es besteht ein weitreichender Ermessensspielraum der Gerichte. Bedenken gegen einen Einigungsstellenvorsitzenden sind nur insoweit Rechnung zu tragen, wie sie hinreichend auf objektive Umstände hindeuten und nicht nur vorgeschoben erscheinen. Im Besetzungsverfahren ist den Betriebspartnern daher zu empfehlen, ihre Bedenken konkret zu begründen und einen Vorsitzenden nicht nur pauschal abzulehnen. Andernfalls droht die Gefahr, dass dem Antrag der anderen Partei stattgegeben wird.

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