27.08.2019

Ein Trennungsunterhaltsanspruch besteht nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 11. Juli 2019, Az. 4 UF 123/19) auch dann, wenn die Eheleute zu keinem Zeitpunkt ihrer Ehe zusammengelebt haben.


Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass es für den Trennungsunterhalt nicht erforderlich ist, dass die Eheleute während der Ehe zusammengelebt haben. (Copyright: Tero Vesalainen/istockphoto)

Der Fall (vereinfacht)

Die Eheleute haben nach ihrer Heirat im August 2017 keinen gemeinsamen Wohnsitz begründet. Stattdessen wohnte die Ehefrau im Haushalt ihrer Eltern in Deutschland und arbeitete weiterhin in Anstellung bei einer Bank. Der Ehemann wohnte zur Zeit der Heirat bereits in Paris und arbeitete dort auch. Ursprünglich hatten die Eheleute den Plan, dass die Ehefrau sich nach Paris versetzen lassen und dort langfristig der gemeinsame Wohnort begründet werden sollte. Hierzu ist es allerdings nicht mehr gekommen.

Während ihrer Ehe haben sich die Eheleute regelmäßig nur an Wochenenden gesehen. Zusammengelebt haben sie allerdings nie. Bereits relativ schnell stellten die Eheleute fest, dass die Ehe nicht funktionierte, woraufhin im August 2018 die Trennung erfolgte. Neben der Einleitung des Scheidungsverfahrens forderte die Ehefrau von ihrem Ehemann Zahlung von Trennungsunterhalt mit der Begründung, dass er über ein deutlich höheres Einkommen während der Ehezeit verfügt habe.

Die Entscheidung

Das Familiengericht hat den Antrag der Ehefrau zunächst zurückgewiesen. Hiergegen ist die Ehefrau in Beschwerde zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main gegangen. Das Oberlandesgericht hat ihrem Antrag weitestgehend entsprochen und einen Anspruch auf Trennungsunterhalt bejaht.

Hierbei ist es davon ausgegangen, dass für den Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB nicht erforderlich sei, dass die Eheleute zu irgendeinem Zeitpunkt der Ehe zusammengelebt haben. Den Eheleuten sei die Ausgestaltung ihrer ehelichen Lebensverhältnisse überlassen. Gleichzeitig merkte das Oberlandesgericht an, dass es keine „Ehe light“ gäbe und auch bei unüblichen Formen einer Ehe alle gesetzlichen Folgen der Trennung eintreten.

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen hat. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist noch nicht rechtskräftig.

Praxishinweis

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main erscheint auf den ersten Blick durchaus überraschend, da die erste Voraussetzung für die Gewährung von Trennungsunterhalt ist, dass die Ehegatten getrennt leben, vgl. § 1361 Abs. 1, S. 1 BGB. Damit Ehegatten getrennt leben, ist es eigentlich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch notwendig, dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt zusammengelebt haben. Es darf somit mit Spannung erwartet werden, ob sich der Bundesgerichtshof noch mit dieser Frage beschäftigen und sich der Auslegung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main anschließen wird.

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