29.08.2019

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 26. März 2019 – II ZR 413/18 – über eine Vertragsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) über den Verkauf von „Fondsanteilen“ entschieden. Sollte diese Art von Klauseln auch in AGBs von anderen Verwendern Eingang gefunden haben, wird das Urteil erhebliche Bedeutung erhalten.


Der BGH hat in seinem Urteil über die Wirksamkeit der Formulierung in den ABGs beim Verkauf von „Fondsanteilen“ entschieden. (Copyright: Blackosaka/adobe.stock)

Zum Sachverhalt:

Klägerin des Verfahrens ist eine Gesellschaft, welche gewerblich mit Geschäftsanteilen auf dem Zweitmarkt handelt. Solche Geschäftsanteile sind häufig Kommanditanteile. Allgemeiner bekannt sind sie als „Fondsanteile“. Ein „Fonds“ wird üblicherweise wie folgt „aufgelegt“: Eine Vielzahl von Geldgebern beteiligen sich als Kommanditisten an einer Kommanditgesellschaft (KG), welche mit den Investitionen der Kommanditisten sowie häufig auch mit Fremdkapital ein Wirtschaftsgut erwirbt und verwertet. Bekannt sind sog. Schiffsfonds. In diesen Fällen erwirbt die Kommanditgesellschaft ein Schiff und betreibt es. In dem Ausgangssachverhalt handelt es sich bei der Kommanditgesellschaft, deren Geschäftsanteile veräußert worden sind, ebenfalls um einen Schiffsfonds. Die Schifffonds sind im Zuge der Wirtschaftskrise in erhebliche Schwierigkeiten geraten. Eine nennenswerte Anzahl von ihnen musste Insolvenz anwenden. Beteiligungen an solchen „Fonds“ werden nicht an der Börse gehandelt, sondern auf dem sog. Zweitmarkt. Auf diesem Zweitmarkt war auch die Klägerin tätig. Sie erwarb Kommanditanteile unter Nennwert und erwartete, dass die zukünftigen Ausschüttungen sowie die Liquidation der Fondsgesellschaft einen Überschuss ergeben. In dem Ausgangssachverhalt verkaufte der Beklagte einen Kommanditanteil im Nennwert von 900.000,00 € zu einem Kaufpreis von 525.780,00 € an die Klägerin. Der Verkäufer (Beklagte) erhielt in dem Zeitraum seiner Beteiligung an dem Schiffsfonds Ausschüttungen der Gesellschaft in Höhe von 288.000,00 €. Um diesen Betrag stritten die Parteien des Rechtsstreits.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche in dem Kaufvertrag der Parteien zugrunde gelegt wurden, enthielten folgende Formulierung:

„Für Umstände, die die Kommanditistenhaftung vor dem Stichtag begründen, steht der Verkäufer ein, für Umstände, die die Kommanditistenhaftung ab dem Stichtag begründen, steht der Käufer ein. Die Parteien stellen sich insoweit wechselseitig frei.“

Diese Formulierung wirkt unscheinbar. Sie hat aber erhebliche Bedeutung. Im Ergebnis ist sie unwirksam.

Die Klägerin (Käuferin des Kommanditanteils) hat nach Übertragung des Kommanditanteils keine Ausschüttungen mehr erhalten. Der Schiffsfonds musste mehrere Jahre nach Abschluss des Kaufvertrages Insolvenz anmelden. Der Insolvenzverwalter forderte von der Klägerin die (an den Beklagten/Verkäufer) gezahlten Ausschüttungen von 288.000,00 € zurück.

Die Klägerin wollte in Höhe dieses Betrages (288.000,00 €) von dem Beklagten Regress nehmen. Die Klage hatte in der ersten Instanz Erfolg. Das Berufungsgericht wies die Klage dagegen ab. Die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil hatte keinen Erfolg.


Für Unternehmen, welche über den Zweitmarkt Gesellschaftsanteile an Fondsgesellschaften aufkaufen, kann aus dem Urteil der Schluss gezogen werden, dass sie bei dem Abfassen der AGBs erhebliche Sorgfalt walten lassen müssen. (Copyright: Kalyakan/adobe.stock)

Zur Entscheidung:

Kern des Rechtsstreits war die Frage, ob die Formulierung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam war. Sowohl das Berufungsgericht wie auch der BGH urteilten, dass die Bestimmung unwirksam sei. Die Bestimmung sei nicht eindeutig formuliert. Für den Beklagten (Verkäufer des Kommanditanteils) sei nicht erkennbar, für welche Verbindlichkeiten der (später insolventen) Kommanditgesellschaft er einstehen sollte. Mehrdeutige oder missverständliche Formulierungen in AGBs gehen zu Lasten des Verwenders, hier der Klägerin.

Durch die Ausschüttungen ist die Haftung des Verkäufers für Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft wiederaufgelebt. Diesen Anspruch hatte der Insolvenzverwalter Jahre später gegenüber der Klägerin geltend gemacht. Bei dem Verkauf und der Abtretung eines Kommanditanteils sieht das Gesetz für die Haftung des Verkäufers sowie des Erwerbers unterschiedliche Regelungen vor: Der Erwerber haftet in Höhe der zurückgezahlten Einlagen; hier in Höhe der 288.000,00 €. Der Verkäufer haftet auch in Höhe dieses zurückgezahlten Betrages, allerdings sowohl in der Sache als auch zeitmäßig begrenzt. Der Verkäufer haftet nur für Verbindlichkeiten der KG, welche zum Zeitpunkt seines Ausscheidens begründet waren, innerhalb von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig werden und von einem Gläubiger geltend gemacht werden. Die Haftung des Erwerbers eines Kommanditanteils und die Haftung des Verkäufers bei der Rückzahlung von Einlagen ist daher nicht deckungsgleich. Dies hatte die Klägerin als Verwenderin der AGBs übersehen. Der Erwerber eines Kommanditanteils haftet zeitlich unbeschränkt für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft; der Verkäufer zeitlich beschränkt und nur für die Verbindlichkeiten, welche zum Zeitpunkt seines Ausscheidens begründet und innerhalb von fünf Jahren fällig und geltend gemacht werden.

Die Regelung in den AGBs der Klägerin konnte aber so ausgelegt werden, und wurde augenscheinlich auch von der Klägerin so ausgelegt, dass der Verkäufer für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft ohne zeitliche Begrenzung einzustehen habe. Eine solche Regelung, welche zu Lasten eines Verbrauchers von der gesetzlichen Regelung abweicht, ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Selbst wenn die Klägerin eine solche Auslegung nicht gemeint hätte, wäre die Klausel mehrdeutig und aus diesem Grunde unwirksam. Die Klägerin hatte daher mit dem Regressanspruch keinen Erfolg.

Ergebnis

Für Unternehmen, welche über den Zweitmarkt Gesellschaftsanteile an Fondsgesellschaften aufkaufen, kann aus dem Urteil nur der Schluss gezogen werden, dass sie bei dem Abfassen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhebliche Sorgfalt walten lassen müssen. Ist der Verkäufer ein Verbraucher, kann von den gesetzlichen Regelungen nicht zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden. Für die vormaligen Inhaber solcher Gesellschaftsanteile gilt dagegen, dass sie die ABGs gründlich prüfen müssen, wenn der Käufer sie wegen der erhaltenen Ausschüttung in Regress nehmen will. So ungünstig das Geschäfts für die Käuferin war, so günstig war es für den Verkäufer. Er hat aufgrund der erhaltenen Ausschüttungen sowie des Kaufpreises mit der Anlage „nur“ einen Verlust von 86.220,00 € gemacht. Hätte der Beklagte den Kommanditanteil nicht Jahre vor der Insolvenz an die Klägerin verkauft, hätte er den gesamten Nennbetrag von 900.000,00 € verloren.

Autor

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