11.09.2019 -

Der Zugang von Kündigungen wirft immer wieder neue Probleme auf. Wir haben bereits an dieser Stelle zu verschiedenen Konstellationen berichtet. In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht nun Fragen des Zugangs an einen Arbeitnehmer geklärt, der sich in Untersuchungshaft befindet (BAG v. 24.05.2018, 2 AZR 72/18). Der 2. Senat erweitert und konkretisiert seine Rechtsprechung. Die Entscheidung ist von erheblicher praktischer Bedeutung.


Das BAG hat auch die Bediensteten der Poststelle der JVA als Empfangsboten angesehen und sich dabei auf das Hessische Untersuchungshaftvollzugsgesetz gestützt. (Copyright: lettas/adobe.stock)

Der Fall:

Der klagende Arbeitnehmer war bei dem beklagten Arbeitgeber seit Dezember 2000 als IT-Systemarchitekt beschäftigt. Eine erste fristlose Kündigung konnte der Arbeitgeber nicht durchsetzen. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.

Der Arbeitgeber kündigte dann das Arbeitsverhältnis erneut mit zwei weiteren Kündigungsschreiben, einmal vom 11. Juli 2011 fristlos und einmal mit Schreiben vom 28. Juli 2011 vorsorglich ordentlich. Der Kläger hat hiergegen fristwahrend Klage eingereicht.

Im Kündigungsschutzprozess hat er allerdings behauptet, die Kündigungsschreiben seien ihm nicht zugegangen.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Der Zugang der Kündigungen sei nicht nachgewiesen, insbesondere reiche die Übergabe an Bedienstete der Justizvollzugsanstalt nicht aus, um den Zugang zu gewährleisten.

Die Entscheidung:

Im Revisionsverfahren hat das Bundesarbeitsgericht die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und klargestellt, dass JVA-Bedienstete auch als Empfangsboten dienen können. Allerdings war der Sachverhalt aus diesem Grunde noch weiter aufzuklären, sodass der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen wurde

I. Kein Sonderfall der amtsempfangsbedürftigen Willenserklärung

Das Bundesarbeitsgericht hat zunächst klargestellt, dass kein Sonderfall der amtsempfangsbedürftigen Willenserklärung nach § 130 Abs. 3 BGB vorliegt. Hierbei handelt es sich um Willenserklärungen, die gegenüber Behörden abgegeben werden müssen. Die Tatsache, dass sich der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall in Untersuchungshaft befand, führt allerdings nicht dazu, dass die Kündigung gegenüber einer Behörde abzugeben war. Adressat war ausschließlich der Arbeitnehmer als Partei des Arbeitsverhältnisses

II. Kündigung gegenüber Abwesenden

Der Zugang einer Kündigung unmittelbar an den Arbeitnehmer durch persönliche Übergabe ist in der Regel unproblematisch. Hier bedarf es nur des konkreten Nachweises für den Arbeitgeber, dass er tatsächlich das Kündigungsschreiben ausgehändigt hat. Schwieriger sind aber die Fälle, in denen die Kündigung nicht persönlich übergeben werden kann, man spricht dann von einem Zugang gegenüber Abwesenden. Hier sind regelmäßig zwei Voraussetzungen einzuhalten: Erstens muss die Kündigung in die Verfügungsgewalt des Arbeitnehmers gelangen und zweitens muss dieser unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit haben, von dem Schreiben dann auch Kenntnis zu nehmen. Ein schönes Beispiel ist der Einwurf in den persönlichen Hausbriefkasten, dieser unterliegt der persönlichen Verfügungsgewalt. Unter gewöhnlichen Verhältnissen nimmt man hier einmal am Tag von dem Inhalt des Briefkastens Kenntnis.

Hinweis für die Praxis:

Maßgeblich sind allein die objektiven Verhältnisse. Es spielt also keine Rolle, ob der Mitarbeiter tatsächlich den Briefkasten leert oder sich im Urlaub befindet oder z.B. arbeitsunfähig ist. Zugang tritt dennoch ein. Wir empfehlen daher stets, wenn eine persönliche Übergabe nicht möglich ist, mit einem Boten den Zugang sicherzustellen. Der Bote muss dann allerdings das Original unterschriebene Kündigungsschreiben auch eingesehen haben.

III. Sonderfall Empfangsbote

Ein Kündigungsschreiben kann auch einer Mittelsperson übergeben werden. Man spricht dann von einem Empfangsboten. Der Zugang findet dann aber nicht schon durch die Übergabe an den Empfangsboten statt, sondern erst dann, wenn der Empfangsbote nach den gewöhnlichen Umständen das Schreiben weiterleitet. Insoweit spricht man bei einem Empfangsboten auch davon, dass dieser die Funktion einer personifizierten Empfangseinrichtung des Adressaten darstellt. Der Empfangsbote muss also noch eine Tätigkeit entfalten, um dem Adressaten die Möglichkeit der Kenntnisnahme zu verschaffen.

Problematisch ist dabei, wer als Empfangsbote gilt bzw. vom Empfänger zur Entgegennahme von Erklärungen ermächtigt worden ist oder nach der Verkehrsauffassung als ermächtigt anzusehen ist. Regelmäßig wird man von nahen Angehörigen, z.B. der Ehefrau oder volljährigen Kindern, immer von einer Empfangsboteneigenschaft ausgehen können. Problematischer ist dies bei unbekannten Personen oder Personen, die sich nur zufällig im Haushalt des Empfängers aufhalten, z.B. Handwerker. Diese gelten regelmäßig nicht als Empfangsboten.

Im Grundsatz ist die Eigenschaft, Empfangsbote sein zu können, immer dann zu bejahen, wenn eine auf eine gewisse Dauer angelegte räumliche Nähe zum Adressaten gegeben ist sowie bei Bestehen einer persönlichen oder vertraglichen Beziehung.

In diesem Sinne hat das Bundesarbeitsgericht auch die Bediensteten der Poststelle der Justizvollzugsanstalt als Empfangsboten angesehen. Es hat sich dabei auf das Hessische Untersuchungshaftvollzugsgesetz gestützt. Danach sind die Bediensteten einer JVA verpflichtet, Schreiben an den Untersuchungshäftling weiterzuleiten. Ausnahmen gelten nur in den speziellen Fällen der angeordneten Postüberwachung nach § 119 StPO oder der angeordneten Pflicht, Schreiben anzuhalten, um den Inhalt zu überprüfen. Diese Feststellungen wurden bislang noch nicht getroffen und müssen im Rahmen des zurückverwiesenen Rechtsstreits weiter aufgeklärt werden.

Hinweis für die Praxis:

Die Möglichkeit, Empfangsbote zu sein, ist damit erheblich erweitert worden. Auch gesetzliche Verpflichtungen, wie hier die Pflicht der Bediensteten einer JVA, Schreiben weiterzuleiten, können die Stellung eines Empfangsboten begründen. Das Risiko für Arbeitgeber besteht dann allerdings darin, dass nicht schon die Übergabe an den Empfangsboten den Zugang auslöst, sondern der Zugang erst dann eintritt, wenn unter gewöhnlichen Umständen mit der Weitergabe des Schreibens zu rechnen ist. Dies kann zu einer gewissen Zeitverzögerung führen. Bei kurzen Fristen sollte daher diese zusätzliche Zeitverzögerung dringend eingeplant werden.

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