24.11.2019

Eine Trennung und Ehescheidung kann auch die gemeinsam angeschafften Haustiere betreffen. Wie sollen die Vierbeiner in Zukunft betreut werden? Das Amtsgericht München stellt darauf ab, wer die Hauptbezugsperson des Tieres ist (Beschluss vom 2. Januar 2019, Az.: 523 F 9430/18).


Mein Hund, meine Katze: Über die Frage, wer nach einer Trennung die gemeinsam angeschafften Haustiere übernehmen darf, wird unter Eheleuten häufig gestritten. (Copyright: chendongshan@adobe.stock)

Der Fall (vereinfacht):

Die Eheleute haben während der Ehe zwei Hunde angeschafft. Zumindest bei einem Hund hat die Ehefrau den Kaufvertrag alleine unterschrieben; der Kauf des anderen Hundes konnte im Detail nicht mehr geklärt werden. Bezahlt wurden die Hunde durch das Einkommen des Ehemannes. Die Ehe der Beteiligten war derart ausgestaltet, dass der Ehemann seiner Erwerbstätigkeit nachging, während sich die Ehefrau um den Haushalt und somit auch um die gemeinsamen Hunde kümmerte.

Ende 2017 trennten sich die Eheleute. Die Ehefrau nahm zunächst die Hunde an sich. Allerdings befanden diese sich seit März 2018 dauerhaft beim Ehemann, der einer Rückführung an die Ehefrau nicht zustimmte.

Die Ehefrau begehrte aus diesem Grund im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Herausgabe beider Hunde sowie die Zuteilung für die Zukunft. Auch wurde über die Möglichkeit verhandelt, dass jeder Ehegatte einen Hund zu sich nimmt.

Die Entscheidung:

Das Amtsgericht München hatte sich zunächst mit der Frage zu beschäftigen, wie die Hunde im Rahmen der Trennung der Beteiligten rechtlich einzuordnen sind. Zwar handelt es sich bei Tieren nicht um Sachen, sie werden allerdings vom Gesetz so behandelt. Daher werden Haustiere unter Ehegatten allgemein als Haushaltsgegenstände betrachtet. Es wird davon ausgegangen, dass sich beide Hunde im Miteigentum beider Beteiligter befinden, da sie während der Ehezeit angeschafft und von den Beteiligten gemeinsam versorgt und betreut wurden. Auch die Finanzierung der Anschaffungs- und Unterhaltungskosten spielen hierbei eine Rolle.

Die Verteilung von Hausratgegenständen erfolgt nach dem Maßstab der Billigkeit. Das Amtsgericht München war allerdings der Ansicht, dass diese Vorgehensweise bei lebenden Wesen nicht vollständig übernommen werden kann, sondern vielmehr auf das Tierwohl abzustellen ist. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wer die Hauptbezugsperson der Tiere während der vergangenen Monate war.

Im Ergebnis hat das Amtsgericht München den Antrag der Ehefrau abgelehnt und die Hunde dem Ehemann zugesprochen. Als Begründung wurde angeführt, dass es den Hunden keinesfalls zumutbar sei, sich zu trennen, da auch Hunde Rudeltiere seien, die sich an andere Artgenossen gewöhnen. Eine Trennung der Hunde käme daher nicht in Frage. Da sich die Hunde zwischenzeitlich beim Ehemann eingewöhnt hätten, sei dieser Zustand auch unter dem Gebot der Kontinuität beizubehalten. Tierschutzrechtliche Gründe, die gegen eine Betreuung des Ehemannes sprechen würden, waren nicht erkennbar. Auch kann der Ehemann die Betreuung beider Hunde zu jederzeit sicherstellen, da er für den Fall, dass er sich beruflich nicht persönlich um die Tiere kümmern kann, einen Hundesitter anstellte.

Die Ehefrau hat die Entscheidung Rechtsmittel beim Oberlandesgericht München eingelegt, allerdings ohne Erfolg. Der Beschluss des Amtsgerichts München ist daher rechtskräftig.

Praxishinweis:

Die Streitigkeiten über Haustiere im Zusammenhang mit der Trennung haben in den vergangenen Jahren zugenommen. Die Frage, wer dazu berechtigt ist, die Haustiere bei sich zu behalten, führt immer wieder zu Fehleinschätzungen unter Eheleuten. Einen Bärendienst erweist dem juristischen Laien in diesem Zusammenhang das sog. Abstraktionsprinzip: Nur weil ein Ehegatte den Kaufvertrag unterschrieben hat, bedeutet das noch nicht, dass er auch automatisch Eigentümer des Haustieres ist. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass es sich um gemeinsames Eigentum handelt, wenn ein Haustier während der Ehe angeschafft wird. Abzustellen ist in diesem Zusammenhang auf die Hauptbezugsperson. Demzufolge behält derjenige das Haustier, der sich in der jüngsten Vergangenheit im Wesentlichen um die Betreuung und Versorgung gekümmert hat.

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