02.01.2020

Ab dem 1. Januar 2020 gilt die neue Düsseldorfer Tabelle, nach der in der familienrechtlichen Praxis der zu zahlende Kindesunterhalt berechnet wird.

Im Vergleich zu der Düsseldorfer Tabelle aus dem Jahr 2019 erhöht sich der Kindesunterhalt insbesondere in den unteren Altersstufen deutlich. Beispielsweise erhöht sich der Mindestunterhalt (nach Abzug des hälftigen Kindergeldanteils) in der Altersstufe 0 bis 5 Jahre von bislang 252,00 € auf 267,00 €. Im Schnitt sind in Zukunft 5 bis 8 % mehr zu zahlen.

Deutlich verbessert sich die Situation auch für Studierende, die außerhalb des elterlichen Haushaltes leben. Es wurde bislang davon ausgegangen, dass Studierende einen monatlichen Bedarf in Höhe von 735,00 € haben, wobei 300,00 € auf die Unterkunft entfielen. Ab dem 1. Januar 2020 wird von einem Regelbedarf in Höhe von 860,00 € ausgegangen, also von einer Steigerung von 125,00 €. Die hierin enthaltenen Wohnungskosten werden jetzt mit 375,00 € angesetzt. Ist eine teurere Wohnung unausweichlich, erhöht sich der Bedarf eines Studierenden zusätzlich.

Zum ersten Mal seit fünf Jahren haben sich die Selbstbehalte der unterhaltspflichtigen Personen erhöht. Selbstbehalt ist der Anteil des Einkommens, den ein Unterhaltspflichtiger in jedem Fall behalten kann. Gegenüber unverheirateten minderjährigen Kindern und volljährigen Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch im Haushalt des Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt der Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen fortan 1.160,00 €. Für einen Nichterwerbstätigen erfolgt ebenfalls eine Erhöhung auf 960,00 €. Der angemessene Eigenbedarf gegenüber anderen volljährigen Kindern beträgt in Zukunft 1.400,00 €.

Ebenfalls deutlich angepasst wird der angemessene Selbstbehalt gegenüber Eltern, der mindestens monatlich 2.000,00 € beträgt, aber noch entsprechend dem erzielten Einkommen angepasst werden kann; eine Rolle spielt weiterhin, ob im Haushalt des Unterhaltspflichtigen noch ein Ehegatte wohnt.

Die für Sie einschlägigen Unterhaltszahlungen entnehmen Sie bitte der Düsseldorfer Tabelle.

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