23.09.2004

Der BFH hat mit Urteil vom 15. Juli 2004 (Az.: V R 27/03) entschieden, dass es für die Umsatzsteuerfreiheit von Schönheitsoperationen nach § 4 Nr. 14 UStG 1993 nicht ausreicht, dass die Operationen nur von einem Arzt ausgeführt werden können. Derartige Operationen sind nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder anderen Gesundheitsstörung dienen.

Der Fall:

Der Kläger ist Arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und führt auf Basis von Privatliquidationen medizinisch nicht indizierte Schönheitsoperationen gegen Entgelt durch. Nachdem zunächst keine Umsatzsteuer festgesetzt wurde, gelangte das Finanzamt zu der gegenteiligen Auffassung und erließ entsprechende Umsatzsteuerbescheide. Der hiergegen eingelegte Einspruch, die Klage und die Revision des Arztes hatten keinen Erfolg.

Die Entscheidung des BFH:

Zwar sind nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt,  … steuerfrei. Diese Vorschrift ist allerdings restriktiv dahin auszulegen, dass hiervon nur Tätigkeiten betroffen sind, die der Diagnose, Behandlung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen.

Diese Auslegung steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der europäischen Gemeinschaften (EuGH). Die Bestimmung des Art. 13 Teil A Abs. 1 c) der Richtlinie 77/388/EWG, wonach Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen oder arztähnlichen Berufe erbracht werden, steuerbefreit sind, ist dahingehend auszulegen, dass solche medizinischen Leistungen, die nicht in der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung bestehen, nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen. Danach sind auch nach europarechtlicher Rechtsprechung nur solche Leistungen von der Umsatzsteuer befreit, deren Zweck der Schutz der menschlichen Gesundheit ist. Die befreiten Leistungen müssen der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dienen.

Ebenso wie andere nicht der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder Gesundheitsstörung betreffende ärztliche Leistungen sind daher Schönheitsoperationen nicht von der Umsatzsteuer befreit, sofern für sie keine medizinische Indikation besteht. Nur diejenigen vom Arzt ausgeführten Umsätze sind steuerfrei, die er in Ausübung seiner heilkundlichen Tätigkeit bewirkt. Wenn dies auch früher teilweise in der Praxis anders gehandhabt wurde, ist dieser Praxis nun nach entsprechenden Entscheidungen des EuGH und des BFH nicht mehr zu folgen. Es reicht also nicht mehr aus, dass die entsprechende Tätigkeit nur von einem Arzt ausgeführt werden kann. Vielmehr liegt eine ärztliche Ausübung der Heilkunde nur dann vor, wenn sie der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dient.

 

Verfasserin: Rechtsanwältin Barbara Scheben

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