Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich zum Sonderkündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten geäußert (Urteil vom 5. Dezember 2019 – 2 AZR 223/19). Die Entscheidung bezieht sich zwar noch auf altes Datenschutzrecht. Die Grundsätze dürften aber auf die neue Rechtslage übertragbar sein.
Der Fall
Ein Bankinstitut erklärte im Jahr 2017 einem Arbeitnehmer, den es 2010 zum Datenschutzbeauftragten bestellt hatte, die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt in der Zwischenzeit war die Anzahl der mit ständiger Datenverarbeitung beschäftigten Arbeitnehmer in der Bank unter den gesetzlichen Schwellenwert zur verpflichtenden Bestellung eines Datenschutzbeauftragten gesunken. Zum Zeitpunkt der Kündigung wäre die Bank also nicht dazu verpflichtet gewesen, einen Datenschutzbeauftragten zu haben. Der Arbeitnehmer wehrte sich dennoch unter Berufung auf seinen Sonderkündigungsschutz als Datenschutzbeauftragter gegen die Kündigung.
Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers stattgegeben. Die Berufung der Bank vor dem Landesarbeitsgericht ist ohne Erfolg geblieben. Die Vorinstanzen haben auf den Sonderkündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten verwiesen.
Der Sonderkündigungsschutz von betrieblichen Datenschutzbeauftragten wirkt ein Jahr nach Unterschreiten des Schwellenwertes nicht mehr nach. Dies wird voraussichtlich auch nach neuer Gesetzeslage gelten. (Copyright: pixelfreund/adobe.stock)
Entscheidung des BAG
Auf die Revision der Bank hin hat das BAG den Fall an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Das oberste Arbeitsgericht hat darauf hingewiesen, dass der Sonderkündigungsschutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten nur besteht, wenn der Arbeitgeber auch dazu verpflichtet ist, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Eine Pflicht zur Bestellung bestehe nur, wenn der Arbeitgeber so viele Arbeitnehmer mit einer ständigen Datenverarbeitung beschäftigt, dass die jeweiligen Schwellenwerte des § 4f Abs. 1 BDSG a.F. überschritten werden. Fällt die Anzahl dieser Beschäftigten wieder unter den gesetzlichen Schwellenwert, endet auch der Sonderkündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten. Mit diesem Zeitpunkt beginnt laut BAG der einjährige, nachwirkende Sonderkündigungsschutz. Mit Ablauf der Nachwirkung kann das Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt werden. In diesem Fall ist nur noch der allgemeine Kündigungsschutz zu beachten.
Da die Vorinstanzen nicht festgestellt haben, ab welchem Zeitpunkt der gesetzliche Schwellenwert des § 4f Abs. 1 BDSG a.F. unterschritten wurde, sei es falsch gewesen, der Kündigungsschutzklage mit Verweis auf den Sonderkündigungsschutz stattzugeben. Vielmehr hätte ermittelt werden müssen, ob der Arbeitnehmer noch den nachwirkenden Sonderkündigungsschutz genießt.
Hinweis für die Praxis
Heute regeln die §§ 6 Abs. 4, 38 Abs. 2 BDSG n.F. den Sonderkündigungsschutz von betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Die Voraussetzungen zur Bestellung regeln § 38 Abs. 1 BDSG n.F. und Art. 37 Abs. 1 Buchst. b) u. c) DSGVO. Jedenfalls § 38 Abs. 1 BDSG n.F. enthält wiederum eine Schwellenwertregelung, auf welche die BAG-Entscheidung ohne weiteres übertragbar sein dürfte, sodass der Sonderkündigungsschutz von betrieblichen Datenschutzbeauftragten ein Jahr nach Unterschreiten des Schwellenwertes auch nach der neuen Rechtslage nicht mehr nachwirkt. Zum allgemeinen Kündigungsschutz trifft das Urteil hingegen keine Aussagen.
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