13.02.2020

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 18. Dezember 2019 (Az. 1 UF 140/19) entschieden, dass eine Namensänderung auf den ausdrücklichen Wunsch des Kindes möglich ist, wenn hierdurch die Interessen des Kindes am besten gewahrt werden.

Der Fall (vereinfacht)

Die Eltern des betroffenen Kindes wurden bereits 2010 geschieden. Seit der Ehescheidung lebte die gemeinsame Tochter bei der Mutter. Seit 2014 fanden keine Umgangskontakte mehr zwischen dem Vater und der Tochter statt.

Die Mutter des Kindes ist neu verheiratet und hat den Nachnamen ihres neuen Ehemannes angenommen. Mit ihrem neuen Ehemann hat die Mutter eine zweite Tochter, die ebenfalls den Nachnamen des neuen Ehemanns trägt. Die Tochter aus erster Ehe führt hingegen weiterhin den Nachnamen des Vaters. Die Mutter verlangte vom Vater die Zustimmung, den Namen der gemeinsamen Tochter ändern zu dürfen, damit beide Töchter denselben Nachnamen tragen. Der Vater verweigerte seine Zustimmung. Vor dem Familiengericht beantragte die Mutter daher eine Ersetzung der Zustimmung des Vaters durch gerichtliche Entscheidung. Dies lehnte das Familiengericht mit dem Hinweis ab, dass die Voraussetzungen für eine sog. Einbenennung (Namensänderung des Kindes) nicht vorliegen.

Gegen diese Entscheidung legte die Mutter Beschwerde zum Oberlandesgericht Frankfurt
a.M. ein.


Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Zustimmung zur Namensänderung des gemeinsamen Kindes nach einer Scheidung vom anderen Elternteil verlangt werden kann, wenn dies zum Wohle des Kindes „erforderlich“ ist. (Copyright: Tsuba_sa/shutterstock.com)

Die Entscheidung

Anders als das Familiengericht war das Oberlandesgericht der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Namensänderung der Tochter vorliegen. Die Zustimmung des anderen Elternteils könne dem Grunde nach verlangt werden, wenn die Einbenennung zum Wohl des Kindes „erforderlich“ sei. Das OLG sieht diese Voraussetzung als erfüllt an. Der Tochter sei es nicht zuzumuten, einen anderen Nachnamen als ihre Mutter und ihre Halbschwester zu tragen. Hierdurch sei sie außerordentlich belastet. Auch entspreche es dem ausdrücklichen Wunsch der Tochter, den jetzigen Nachnamen der Mutter anzunehmen.

Mit seiner Entscheidung nimmt das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in Kauf, dass hierdurch eine wesentliche Verbindung zum Vater aufgegeben wird.

Fazit

Die Entscheidung des OLG weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Anders als der BGH setzt das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. die Schwelle zur Namensänderung niedriger an. Allerdings wurde die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich der Vater gegen die Entscheidung noch zu Wehr setzen wird und den Bundesgerichtshof entscheiden lässt.

Da der Beschluss noch nicht im Volltext veröffentlicht wurde, kann noch nicht beurteilt werden, ob sich der Bundesgerichtshof von seiner bisherigen Rechtsansicht zu diesem Thema abwenden müsste. Dies bleibt mit Spannung abzuwarten. Schließlich liegt die letzte Entscheidung des BGH zu diesem Thema schon einige Jahre zurück.

Sollte die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bestand haben, ist allerdings damit zu rechnen, dass sich die Frage einer Namensänderung der Kinder nach Ehescheidung in Zukunft häufiger stellen wird. Hierbei gilt jedoch zu beachten, dass es stets auf eine Abwägung des Einzelfalls ankommt, sodass nicht von einer Grundsatzentscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M gesprochen werden kann, die dazu führt, dass eine Namensänderung für den Fall einer Neuverheiratung stets in Frage kommt. Bislang sind in diesem Fall die triftigen Gründe für die Namensänderung noch nicht im Detail bekannt.

Unserer Ansicht nach sind erhebliche Belastungen eines Kindes nachzuweisen, um eine solche Änderung zu rechtfertigen, allein der Wille des Kindes reicht hier nicht aus. Die Hürden für die Namensänderung von Kindern werden auch in Zukunft hoch sein und nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht kommen.

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