23.09.2004

Der BFH hat mit Urteil vom 1. April 2004 (Az.: V R 54/98) entschieden, dass eine Stiftung mit bei ihr angestellten Diplompsychologen steuerfreie arztähnliche Leistungen im Sinne von § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG 1980 durch psychotherapeutische Behandlungen von Patienten in einer Ambulanz erbringen kann.

Der Fall:

Die Klägerin ist eine gemeinnützige Stiftung des privaten Rechts und bezweckt die Förderung der klinischen Psychologie in Praxis und Forschung. In diesem Rahmen unterhielt sie im Streitjahr 1990 in Zusammenarbeit mit einer Universität eine Ambulanz, in der Patienten im Namen der Klägerin von bei ihr angestellten Diplompsychologen psychotherapeutisch behandelt wurden. Die behandelnden Diplompsychologen waren zwar keine Ärzte, besaßen aber eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz und hatten sich zu Psychotherapeuten fortgebildet. Wenn zuvor die Notwendigkeit der Behandlung durch einen Arzt gutachterlich bestätigt wurde, erstatteten die Krankenkassen bzw. die Sozialhilfeträger die Kosten für die Behandlung der Patienten in der Ambulanz.

Für die Leistungen der Klägerin wurde zunächst Umsatzsteuer erhoben. Nachdem die hier gegengerichtete Klage zunächst keinen Erfolg hatte, gab der BFH nach Vorlage an den EuGH der Revision der Klägerin statt.

Die Entscheidung des BFH:

Da nach § 4 Nr. 14 UStG 1980 die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker … oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit … steuerfrei sind, sind die von der Klägerin im Rahmen ihrer Ambulanz erbrachten Leistungen von der Umsatzsteuer befreit.

Da es sich bei den von der Klägerin erbrachten Leistungen um solche handelte, die zum Zweck der Diagnose, der Behandlung und – soweit möglich – der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen beim Menschen vorgenommen werden, waren ihre Umsätze solche aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit nach § 14 Nr. 14 Satz 1 UStG 1980 bzw. Umsätze durch Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin im Rahmen der Ausübung eines arztähnlichen Berufs im Sinne von Art. 13 Teil A c) der Richtlinie 77/388/EWG.

Der Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht steht weder die Rechtsform der Klägerin als Stiftung des privaten Rechts entgegen, noch der Umstand, dass sie die Umsätze mit Hilfe der bei ihr angestellten Psychotherapeuten ausgeführt hat.

Die Steuerbefreiung der vorgenannten Richtlinie ist gemeinschaftsrechtlich unabhängig von der Rechtsform des Steuerpflichtigen. Zudem sind die von den angestellten Psychotherapeuten erbrachten Leistungen als arztähnliche Leistungen im Sinne von § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG 1980 anzusehen. Die erbrachten Behandlungsleistungen brauchen auch nach dem Gemeinschaftsrecht nicht von Ärzten erbracht werden, sondern können als arztähnliche Leistungen von Diplompsychologen bei psychotherapeutischen Behandlungen bewirkt werden.

 

Verfasserin: Rechtsanwältin Barbara Scheben

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