23.09.2004

Erwirbt ein Mitglied einer Erbengemeinschaft von einem anderen Erben dessen Erbteil, so entstehen ihm Anschaffungskosten. Gehören zum Nachlass Grundbesitz oder Wertpapiere, beginnt durch den Hinzuerwerb für den Erben eine neue Spekulationsfrist, so die Auffassung des Bundesfinanzhofs.

Diese Entscheidung wird wie folgt begründet: Der Hinzuerwerb wird steuerlich wie ein anteiliger Zukauf der zum Erbe gehörenden Wirtschaftsgüter behandelt. Daraus folgt, dass der hinzuerwerbende Erbe den Ablauf der Spekulationsfrist abwarten muss (zehn Jahre bei Grundstücken / ein Jahr bei Wertpapieren), um gänzlich steuerfrei verkaufen zu können.

Dazu ein Beispiel: Nach dem Tod des Vaters werden Sohn und Tochter je zur Hälfte Erben. Das Erbe besteht aus einer zum Privatvermögen gehörenden Immobilie, die dem Vater schon länger als zehn Jahre gehört hat. Verkaufen die Kinder die Immobilie gemeinsam an einen fremden Dritten, würde die Besitzzeit des Vaters angerechnet werden. Es läge kein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft vor. Kauft der Sohn dagegen seiner Schwester ihren hälftigen Erbanteil ab und veräußert anschließend die Immobilie, gilt Folgendes: Für die Schwester löst der Verkauf des Erbteils keinen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn aus. Der Bruder tritt in Höhe seiner eigenen Erbquote (50 Prozent) in die Fußstapfen seines Vaters. Insoweit löst der Weiterverkauf keinen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn aus. Für den hinzugekauften Teil beginnt aber eine neue Zehn-Jahres-Spekulationsfrist. Verkauft er die Immobilie vorher, liegt für diesen Teil der Immobilie ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft vor (BFH-Urteil vom 20.4.2004, Az. IX R 5/02).

(Mitgeteilt von RA & StB Andreas Jahn)

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Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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