22.03.2020 -

Um das Corona-Virus einzudämmen, werden derzeit zahlreiche Maßnahmen ergriffen, die sich unmittelbar auf Arbeitgeber auswirken. Auch Ärztinnen und Ärzte stellen sich die Frage, was zu beachten ist und wer was zu bezahlen hat, wenn ein Mitarbeiter oder die ganze Praxis wegen des Verdachts auf eine Infektion unter Quarantäne gestellt wird. Für Unternehmen und Praxen gleichermaßen gilt Folgendes:

Kommt es zu einer Betriebsschließung, könnte dies schnell existenzbedrohende Folgen haben. Denn nach der sog. Betriebsrisikolehre trägt der Arbeitgeber grundsätzlich das Risiko für den Fall, dass ihn äußere Umstände an der Fortführung seiner Geschäftstätigkeit hindern. Neben Auswirkungen z.B. von Naturkatastrophen betrifft dies auch die aktuellen Fälle behördlicher Maßnahmen, mit denen die Verbreitung des Corona-Virus eingeschränkt werden soll.

Diese arbeitsrechtliche Risikoverteilung hat zur Folge, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern weiterhin uneingeschränkt Entgelt schuldet, wenn und obwohl er sie wegen der behördlichen Betriebsschließung nicht im Betrieb beschäftigen darf. Eine finanzielle Abwälzung dieses Risikos auf die Arbeitnehmer ist nicht möglich.

Allerdings kann der Arbeitgeber unter Umständen einen Entschädigungsanspruch gegen die öffentliche Hand geltend machen. Denn wenn eine Behörde eine Betriebsschließung anordnet, so greift sie damit in das Eigentumsrecht und das sog. „Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein. Für diese Art Eingriffe benötigt die Behörde stets eine Rechtsgrundlage, die aktuell insbesondere in § 28 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gesehen wird.

Ob diese Norm überhaupt derartige Eingriffe rechtfertigt, ist allerdings schon unklar. Zudem stellt sich stets die Frage, ob auch die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der konkreten Betriebsschließung vorliegen. Diese Frage ist für Unternehmen von besonderer Bedeutung, da hiervon abhängig ist, ob Entschädigung verlangt werden kann. Ist die Betriebsschließung z.B. von § 28 IfSG (Infektionsschutzgesetz) gedeckt, dürfte ein Entschädigungsanspruch aus § 56 IfSG folgen. War die Betriebsschließung dagegen nicht rechtmäßig, ist nach bisheriger Rechtsprechung Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch, dass das betroffene Unternehmen einen Versuch unternommen hat, sich gegen die Maßnahme zu wehren.

Was tun bei angeordneter Praxisschließung?

Da die Rechtslage aktuell unklar ist, sollten betroffene Praxisinhaber unbedingt auf Schließungsanordnungen in Form schriftlicher Verwaltungsakte bestehen und in jedem Fall kritisch prüfen, ob Rechtsmittel (Widerspruch oder Anfechtungsklage) eingelegt werden sollten. Damit wird zwar die Praxisschließung in aller Regel zunächst nicht verhindert werden können. Allerdings wird dadurch ein späteres Überprüfen der Rechtmäßigkeit dieser Anordnung ermöglicht, was wiederum Grundlage für Entschädigungsansprüche sein kann.

Mit einiger Wahrscheinlichkeit ist aber davon auszugehen, dass die Schließung einer Praxis in der derzeitigen Situation beim Vorliegen entsprechender Infektionsfälle als rechtmäßig angesehen wird. Dann erlangt der bereits genannte Entschädigungsanspruch aus § 56 IfSG besondere Bedeutung.

Danach müssen Sie als Praxisinhaber zwar zunächst in Vorleistung gehen und für bis zu sechs Wochen die Lohnfortzahlung für den Mitarbeiter in Quarantäne leisten, haben aber einen Anspruch auf Erstattung der Kosten durch den Staat. Ihren Anspruch auf Erstattung müssen Sie an die zuständige Behörde richten.


Da die Rechtslage aktuell unklar ist, sollten Praxisinhaber, die aufgrund behördlicher Anordnung schließen müssen, unbedingt auf Schließungsanordnungen in Form schriftlicher Verwaltungsakte bestehen. (Copyright: photowahn/adobe.stock) 

Informationen zu Entschädigungsansprüchen

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat für diesen Fall eine Liste der in allen Bundesländern zuständigen Behörden, flankiert mit weiteren Informationen, veröffentlicht. Die Liste und die Informationen der KB finden Sie hier:

Auf diese Darstellung verweist auch die
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV).

Zu beachten ist in jedem Fall, dass Sie den Antrag auf Entschädigung innerhalb von drei Monaten nach Ende der Quarantäne bzw. der Praxisschließung bei der für Sie zuständigen Behörde stellen müssen. Nach den sechs Wochen zahlt die Behörde direkt an den unter Quarantäne stehenden Mitarbeiter. Die Entschädigung entspricht der Höhe des gesetzlichen Krankengeldes.

Auch Sie als Praxisinhaber erhalten eine Entschädigung für Ihren Verdienstausfall, der aufgrund Ihres Steuerbescheids errechnet wird. Zusätzlich erhalten Sie auf Antrag auch eine Entschädigung für Betriebsausgaben „in angemessenem Umfang“.

Zur weiteren Eindämmung der wirtschaftlichen Folgen im Fall einer Betriebsschließung sollte auch geprüft werden, ob Mitarbeiter zur Tätigkeit im Home-Office bereit sind. Nach aktueller Rechtsprechung kann dies durch den Arbeitgeber allerdings nicht einseitig angewiesen werden, sondern bedarf einer entsprechenden einvernehmlichen Abrede. Typischerweise besteht in Arzt- oder Zahnarztpraxen hier aber wenig Spielraum.

Und was gilt für den Fall einer Ausgangssperre?

Mehrere europäische Staaten haben bereits Ausgangssperren verhängt, um die Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen. Auch in Deutschland wurden je nach Bundesland bereits begrenzte Ausgangssperren und Kontaktbeschränkungen angeordnet. Eine offizielle Ausgangssperre in allen Bundesländern , die aufgrund der aktuellen Lage wohl auf § 28 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gestützt werden könnte, würde diese Einschränkungen für jeden verpflichtend machen. Auch für den Fall eines solchen sog. Lockdowns gibt es aber Ausnahmen von der Pflicht zu Hause zu bleiben, wie auch die Handhabung in unseren Nachbarländern zeigt. Besonders wichtige Anlässe rechtfertigen das Verlassen der Wohnung oder des Hauses. Zu den dringlichen Anliegen gehört neben Arztbesuchen und Einkäufen auch der Weg zur Arbeitsstelle.

Sofern der Praxisbetrieb nicht aus anderen Gründen ruht, z.B. wegen einer konkreten behördlichen Anordnung (Einschränkung bzw. Stilllegung) oder Arbeitnehmer wegen akuter Erkrankung oder individueller Quarantäne verhindert sind, ändert eine Ausgangssperre allein also grundsätzlich nichts an der Arbeitspflicht.

Da die Einhaltung der Ausgangssperre behördlich kontrolliert wird und bei Verstößen Geldbußen drohen, empfiehlt es sich, die eigenen Arbeitnehmer vorsorglich mit einer sog. Arbeitsortbescheinigung auszustatten. Damit kann der Arbeitsweg nachgewiesen werden:

„Hiermit bescheinigen wir, dass Herr/Frau … (Name des Arbeitnehmers) in unserer Praxis … (Name der Praxis) beschäftigt ist. Tätigkeitsort ist … (Anschrift der Praxis).“

Praxishinweis

Wir empfehlen Folgendes: Bei erfolgter oder drohender Betriebsschließung Entschädigungsmöglichkeiten nach § 56 IfSG genau im Auge behalten, dabei auch die Frist von drei Monaten beachten, auf schriftliche Verwaltungsakte drängen und hiergegen ggf. vorgehen. Für den Fall einer Ausgangssperre die Mitarbeiter bereits jetzt vorsorglich mit Arbeitsortsbescheinigungen ausstatten.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • Top-Kanzlei für Medizin­recht (Behand­ler­seite)
    (WirtschaftsWoche 2023, 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Wirtschafts­kanzlei Deutsch­lands im Bereich Gesundheit & Pharmazie
    (FOCUS SPEZIAL 2022, 2021, 2020 - 2013)

  • Top-Anwalt (Wolf Constantin Bartha) für Medizinrecht
    (WirtschaftsWoche 2023, 2022, 2021, 2020)

  • „Eine der besten Wirtschaftskanzleien für Gesundheit und Pharmazie„
    (brand eins Ausgabe 23/2022, 20/2021, 16/2020)

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