24.03.2020

Die Insolvenzantragspflicht wird wegen der Corona-Krise bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Der Bundestag hat am 25. März 2020 das „Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die CO-VID-19-Pandemie bedingten Insolvenz“ (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVIDIn-sAG) beschlossen

Die bisherige Rechtslage

Nach § 15a der Insolvenzordnung (InsO) haben Geschäftsführer und Vorstände von juristischen Personen im Falle der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung des Unternehmens unverzüglich, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht (Amtsgericht) zu stellen. Die Vorschrift gilt z.B. für die GmbH, für die UG (haftungsbeschränkt), für die Aktiengesellschaft, die KGaA, die eingetragene Genossenschaft, die SE, im Übrigen aber auch für die GmbH & Co. KG. Gleiches gilt nach § 42 Abs. 2 BGB auch für den Verein. Kommt die Leitungsperson dieser Verpflichtung nicht nach, dann drohen straf- und zivilrechtliche Sanktionen.

Zahlungsunfähigkeit liegt nach § 17 Abs. 2 InsO vor, wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Überschuldung ist nach § 19 Abs. 2 InsO gegeben, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.


Die Insolvenzantragspflicht für den Regelfall wird während der Corona-Krise suspendiert. (Copyright: AA+W/adobe.stock)

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Nach § 1 des COVIDInsAG gilt nunmehr Folgendes:

„Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen …“

Damit wird die Insolvenzantragspflicht für den Regelfall suspendiert. Ausnahmsweise bleibt es bei der Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrages, wenn die Insolvenzreife des Unternehmens nicht auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Die letztgenannte Ausnahme bezieht sich nur auf die (leichter festzustellende) Zahlungsunfähigkeit, nicht dagegen auf die Überschuldung. Da sich in der Praxis die Feststellung schwierig gestalten wird, ob eine Insolvenzsituation auf der Pandemie beruht oder nicht, hilft der Gesetzgeber mit einer Vermutungsregelung. War das Unternehmen am 31. Dezember 2019 noch nicht zahlungsunfähig, so wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Pandemie beruht und Aussichten bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit auch wieder zu beseitigen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich genau zu dokumentieren, weshalb eine Krisensituation mit der aktuellen Pandemiesituation im Zusammenhang steht.

Flankierende Maßnahmen

Das neue Gesetz sieht in § 2 für den Zeitraum, in dem die Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt ist, flankierende Regelungen vor:

Geschäftsführer von GmbHs und Vorstände von Aktiengesellschaften haften gegenüber Ihrer Gesellschaft für Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder Feststellung der Überschuldung geleistet werden (vgl. § 64 GmbHG, § 92 Abs. 2 AktG; für andere Rechtsformen existieren ähnliche Regelungen, vgl. §§ 130a Abs. 1, 177a Satz 1 HB, § 99 Satz 2 GenG). Diese Haftung tritt nur dann nicht ein, wenn die Zahlungen mit der Sorg-falt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 COVIDInsAG gelten nunmehr Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, und Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen, als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar. Die recht scharfen Haftungsnormen der §§ 64 GmbHG und 92 Abs. 2 AktG werden insofern deutlich abgemildert.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 COVIDInsAG wird die Kreditvergabe an notleidende Unter-nehmen erleichtert, insbesondere werden Anfechtungsrisiken abgemildert.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVIDInsAG unterliegen sogenannte kongruente Rechtshandlungen im Aussetzungszeitraum nur ausnahmsweise der Insolvenzanfechtung.

Schließlich können nach § 2 Abs. 2 COVIDInsAG auch Unternehmen von den Erleichterungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 profitieren, die keiner Insolvenzantragspflicht unterliegen, etwa Einzelkaufleute oder Kommanditgesellschaften mit einer natürlichen Person als Komplementärin.

Zeitliche Geltung

Die Regelungen gelten rückwirkend ab dem 1. März 2020. Der Aussetzungszeitraum gilt zunächst bis zum 30. September 2020. Im Gesetz ist allerdings vorgesehen, dass das Bundesjustizministerium den Aussetzungszeitraum bis zum 31. März 2021 verlängern kann.

Fazit

(Nur) Unternehmen, die sich in einer pandemiebedingten Krise befinden, gewinnen mit den neuen Regelungen Zeit. Die maximal dreiwöchige Frist zur Stellung eines Insolvenzantrags läuft und drängt in diesem Fall nicht. Sanierungsmaßnahmen können bis Ende September 2020 geplant und umgesetzt werden. Innerhalb dieses Zeitraums sollte dokumentiert werden, dass und weshalb die Krise auf der COVID-19-Pandemie beruht und weshalb Zahlungen der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen. Unabhängig davon sollten sich Unternehmen die ehrliche Frage stellen, ob tatsächlich von einer nur zeitlich begrenzten Krisensituation auszugehen ist und ob die Krise tatsächlich durch die Pandemie bedingt ist. Im Einzelfall mag ein frühzeitig eingeleitetes Insolvenzverfahren mit den dort vorhandenen Sanierungsmöglichkeiten die bessere Option darstellen.

Autor

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