24.03.2020

Das Bundeswirtschaftsministerium hat ein Hilfspaket in Höhe von 50 Milliarden Euro für rund drei Millionen Selbständige und Kleinstunternehmen geschnürt und den Bundestag am 23. März darüber informiert. Ziel der Soforthilfe ist, die finanziellen Folgen der Corona-Krise für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie für Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe zu begrenzen. Auf die Weise erhalten all diejenigen unbürokratische Hilfe, die in der Regel keine Kredite bekommen und über keine Sicherheiten oder weitere Einnahmen verfügen.


Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe können unbürokratisch eine Soforthilfe beantragen. (Copyright: Seventyfour/adobe.stock)

Die Eckpunkte des Soforthilfe-Programms

Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 10 Beschäftigten erhalten die folgende finanzielle Soforthilfe (steuerbare Zuschüsse):

  • Bis 9.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente).
  • Bis 15.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente).
  • Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 Prozent reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.

Voraussetzungen

Die Antragsteller müssen nachweislich aufgrund der Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sein und dürfen vor März 2020 noch keine finanziellen Probleme gehabt haben. Der Schadenseintritt muss nach dem 11. März 2020 erfolgt sein.

Die Antragstellung soll möglichst auf elektronischem Weg erfolgen. Dabei sind Existenzbedrohung bzw. der Liquiditätsengpass aufgrund von Corona zu versichern.

Die finanziellen Mittel werden durch den Bund bereitgestellt, die Bearbeitung der Anträge sowie die Auszahlung und ggfs. Rückforderung der Mittel übernehmen die Länder und Kommunen. Rechtsgrundlage ist die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020. Eine Kumulierung mit anderen Beihilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, aber auch mit bestehenden de-minimis-Beihilfen ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen. Bei der Steuerveranlagung für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer im kommenden Jahr wird dieser Zuschuss gewinnwirksam berücksichtigt.

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