Den Zollinformationen zu den Auswirkungen der Corona-Krise sind Maßnahmen zur Milderung wirtschaftlicher Schäden zu entnehmen. Danach sind bei den bundesgesetzlich geregelten Steuern, die unter die Zollverwaltung fallen (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), die Hauptzollämter angewiesen worden, den Steuerpflichtigen angemessen entgegenzukommen, um unbillige Härten zu vermeiden.
Diese Maßnahmen beziehen sich ebenfalls auf die Erhebungsebene. Steuern werden hier also nicht erlassen, sondern es wird im Rahmen der Durchsetzung die Möglichkeit der vorübergehenden Liquiditätsschonung gewährt. Art, Voraussetzungen und zeitliche Differenzierung entsprechen den Erleichterungsmaßnahmen im Bereich der Ertragsteuer; dies allerdings mit der Maßgabe, dass stets eine „Darlegung der Verhältnisse“ erforderlich ist:
Die Zollverwaltung ist angewiesen worden, den Steuerpflichtigen in der Corona-Krise angemessen entgegenzukommen. (Copyright: Stockwerk-Fotodesign/adobe.stock)
1. Stundungen
Für nachweislich und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2020 Stundungsanträge unter Darlegung ihrer Verhältnisse gestellt werden. Dies bezieht sich auf Steuern, die bis zu diesem Zeitpunkt bereits fällig sind oder fällig werden.
Auch hier sind Anträge auf Stundung von nach dem 31. Dezember 2020 fällig werdende Steuern besonders zu begründen.
2. Vorauszahlungen
Nachweislich und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse einen Antrag auf Anpassung der bisher festgesetzten Vorauszahlungen bei dem Hauptzollamt stellen.
Zur Gewährleistung einer zügigen Antragsbearbeitung wird eine entsprechende Begründung der Anträge gefordert, wobei der Zusammenhang zur Corona-Krise glaubhaft darzulegen ist. Es wird eine möglichst entgegenkommende Bearbeitung in Aussicht gestellt.
3. Vollstreckungsaufschub
Bei aktuell drohenden Vollstreckungsmaßnahmen kann unter Darlegung der aktuellen Situation des Vollstreckungsschuldners Vollstreckungsaufschub beantragt werden.
Auch hier gilt ganz grundsätzlich, dass diese Maßnahmen nicht die Prüfung ersetzen, inwieweit schon auf Ebene der Festsetzung oder in anderer Weise Rechtsbehelfe einzulegen sind.
Die Information des Zolls ist auch im Übrigen instruktiv bzgl. weiterer Ausnahmen, wie etwa im Zusammenhang mit aktuellen Ausnahmeregelungen zur Bekämpfung des Coronavirus im Desinfektionsmittelmarkt, wonach bei den dort genannten Erlaubnisinhabern und Apothekern unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von unvergälltem Alkohol zur Herstellung von Arzneimitteln nach § 28 i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 1 AlkStG als erteilt gilt.
Auszeichnungen
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„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022/2023)
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„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2017-2021)
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