29.03.2020

Die Corona-Krise macht es für den Arbeitgeber wie auch den Arbeitnehmer erforderlich, sich mit der steuerlichen Behandlung von Lohnersatzleistungen näher auseinanderzusetzen.

1. Behandlung von Kurzarbeit

Im Zusammenhang mit dem Coronavirus wurden die Regelungen zur Kurzarbeit bereits ab 1. März 2020 per Rechtsverordnung erleichtert (Absenkung der Voraussetzungen und Erweiterung der Leistungen). Kurzarbeit ist verbunden mit einer Minderung des Arbeitsentgelts. Bei Vorliegen der gesetzlich bestimmten Voraussetzungen besteht Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 bzw. 67 % des ausfallenden Nettoentgelts.

Kurzarbeitergeld ist lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 2a EStG). Es unterliegt bei dem Arbeitnehmer aber dem Progressionsvorbehalt (s.u.)


Kurzarbeit ist lohnsteuerfrei, unterliegt für Arbeitnehmer aber dem Progressionsvorbehalt. (Copyright: vm/iStockphotos.com)

2. Verdienstausfallentschädigung bei Beschäftigungsverbot

Kommt es auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) aufgrund von Coronavirus-(Verdachts-)Fällen zu Beschäftigungsverboten, steht den betroffenen Arbeitnehmer eine Verdienstausfallentschädigung zu, die ebenfalls steuerfrei bleibt (§ 3 Nr. 25 EStG).

3. Darauf haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu achten

Aufzeichnungen im Lohnkonto/kein Lohnsteuer-Jahresausgleich:
Die vorstehend genannten Lohnersatzleistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen und unter Nr. 15 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.
Denn derartige Leistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 lit. a bzw. e EStG). Sie sind also zwar steuerfrei, wirken sich aber in der Veranlagung des Arbeitnehmers auf die Bestimmung des Steuersatzes aus. Deswegen darf der Arbeitgeber bei Arbeitnehmern, die derartige Entschädigungen bezogen haben, keinen – auch keinen permanenten – Lohnsteuer-Jahresausgleich vornehmen.

Arbeitnehmer, welche die vorgenannten Lohnersatzleistungen/Entschädigungen beziehen, müssen eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die Lohnersatzleistungen werden dabei (nur) für die Bestimmung des Steuersatzes, der auf das tatsächlich zu versteuernde Einkommen anzuwenden ist, fiktiv dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet (Progressionsvorbehalt). Dadurch kann es zu Steuernachzahlungen kommen, die aber idR überschaubar sein dürften.

4. Hygienemaßnahmen und Untersuchungen

Betriebliche Hygienemaßnahmen und arbeitgeberseitig veranlasste Untersuchungen zum Schutz vor Ansteckungen mit Corona liegen idR im überwiegend betrieblichen Interesse und führen dann nicht zu Arbeitslohn.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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