In 2020 festzustellende wirtschaftliche Auswirkungen der Corona-Krise auf das jeweilige Unternehmen werden sich auf das Ergebnis des laufenden Jahres 2020 auswirken, was sich in dem Jahresabschluss zum 31.12.2020 widerspiegeln wird.
Davon abgesehen kann sich die Frage stellen, ob sich in 2020 manifestierende Auswirkungen schon bei der Jahresabschlusserstellung auf den 31.12.2019 berücksichtigt werden können, wie z.B. in Form außerplanmäßiger Abschreibungen oder der Bildung einer Rückstellung.
Hier gelten letztlich die allgemeinen Grundsätze. Eine bilanzielle Berücksichtigung zum 31.12.2019 kommt also nur in Betracht, wenn die Ursachen der Ausbreitung des Corona-Virus und die wirtschaftlichen Folgen bereits vor diesem Datum angelegt waren, aber im Wege sog. „wertaufhellender Erkenntnis“ erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Beendigung der Abschlussaufstellung bekanntgeworden sind.
In 2020 manifestierende Auswirkungen können unter Umständen schon bei der Jahresabschlusserstellung auf den 31.12.2019 berücksichtigt werden. (Copyright: adiruch na chiangmai/adobe.stock)
Aufgrund der fortschreitenden Ausbreitung des Corona-Virus handelt es sich indes nicht um ein punktuelles Ereignis, sondern eine sukzessive und noch andauernde Entwicklung. Zwar sind erste Infektionsfälle in 2019 bekanntgeworden, diese waren aber mehr oder weniger regional beschränkt. Wenn nicht für das betreffende Unternehmen schon für 2019 (dann wohl Dezember 2019) ein spezifischer, sensibler Markt konkret betroffen war, dürfte es dabei bleiben, dass die Ausweitung der Infektionen erst in 2020 und den Folgejahren zu den aktuellen wirtschaftlichen Auswirkungen geführt hat. Es wird in der Regel davon auszugehen sein, dass die weltweite Gefahr der Ausbreitung des Corona-Virus als „wertbegründendes Ereignis“ erst in den Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der Perioden nach dem Abschlussstichtag des 31.12.2019 zu berücksichtigen ist.
Wird die Entwicklung rund um das Corona-Virus als „wertbegründend“ eingeordnet, ist dies im Anhang des handelsrechtlichen Abschlusses zu berichten, wenn ein „Vorgang von besonderer Bedeutung“ nach § 285 Nr. 33 bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 25 HGB vorliegt. Es handelt sich um eine Nachtragsberichterstattung, in der Art und finanzielle Auswirkungen des Vorgangs anzugeben sind. Ob die Ausbreitung des Coronavirus und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Folgen für das jeweilige Unternehmen besondere Bedeutung hat, kann nur im Einzelfall entschieden werden.
Hierzu äußert sich auch das Institut der Wirtschafsprüfer mit fachlichem Hinweis vom 04.03.2020 zu den Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus auf die Rechnunglegung zum Stichtag 31.12.2019 und deren Prüfung.
Auszeichnungen
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„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022/2023)
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„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2017-2021)
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