29.03.2020

Als weitere Erleichterungsmaßnahme soll bis zum Jahrsende 2020 von der Vollstreckung fälliger oder bis zum 31.12.2020 fällig werdender Steuerschulden abgesehen werden.

Dafür ist bislang kein besonderes Antragsformular vorgesehen.

Das BMF-Schreiben vom 19.03.2020 (Tz. 3) sieht vielmehr vor, dass das jeweilige Finanzamt dies von Amts wegen zu beachten hat, wenn ihm „aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt“ wird, „dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist“.

Es genügt also ein Bekanntwerden der maßgeblichen Umstände bei dem Finanzamt auch durch nicht förmliche Mitteilung.

Der Sache nach sollte dies aber unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 19.03.2020 tunlichst schriftlich beantragt und begründet werden. Dies kann auch in Verbindung mit der Einlegung der allgemein von der Abgabenordnung vorgesehenen Vollstreckungsschutzmöglichkeiten erfolgen (Bsp. Aussetzung der Vollziehung, wenn Einspruch eingelegt wurde oder einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung aus Billigkeitsgründen nach § 258 AO). Der Unterschied gegenüber einer Aussetzung der Vollziehung ist, dass dieser Vollstreckungsschutz auch unabhängig von einem Einspruch geltend gemacht werden kann. Er dürfte an die Billigkeitsregelung des § 258 AO anknüpfen, wobei das Ermessens der Finanzbehörde entsprechend den Vorgaben des BMF reduziert sein wird, mithin die Finanzbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen in der Regel eine Vollstreckungsaussetzung vorzunehmen haben; und zwar bis zum Ende des Jahres 2020 (insoweit also über den von den Stundungsformularen der Landesfinanzverwaltungen vorgesehenen Zeitraum einer zinslosen Stundung für „vorerst 3 Monate“ hinaus).

Die Vorgabe „soll“ (nicht „muss“) kennzeichnet allerdings eine Behandlung im Regelfall und lässt für die Finanzämter Ausnahmen zu, wenn Besonderheiten vorliegen; etwa weil anderenfalls die Verwirklichung des Steueranspruchs unwiderruflich gefährdet ist oder der Antrag missbräuchlich gestellt wird.

Zumal die steuerlichen Hilfsmaßnahmen auch die zu beantragende Stundungsmöglichkeit vorsehen, die sich auch auf bislang vollstreckungsfähige Steuern beziehen, bringt das BMF im Grunde zum Ausdruck, dass der Vollstreckungsaufschub von den Finanzämtern flankierend zu beachten sein soll.

Voraussetzungen sind,

  • dass Einkommen-, Körperschaft- oder Umsatzsteuer betroffen ist, 
  • die bereits fällig ist oder bis zum 31.12.2020 fällig wird, was der Fall ist, wenn die jeweilige Steuer festgesetzt und keine Aussetzung der Vollziehung oder Stundung gewährt ist, 
  • der Vollstreckungsschuldner (Unternehmer/Steuerpflichtiger) unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sein muss (womit die bereits zur Stundung angesprochenen Unschärfen verbunden sind), was der Steuerpflichtige darlegen und belegen können muss.

Auf die damit verbundene Nachweisvorsorge anhand der objektiven Umstände und die Empfehlung der Hinzuziehung eines steuerrechtlichen Beraters wird verwiesen.

Liegen die Voraussetzungen vor, „sind“ für den Zeitraum ab Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 19.03.2020 im Bundessteuerblatt bis zum 31.12.2020 entstandene Säumniszuschläge zu erlassen. Dies ist als „gebundene“ Vorgabe formuliert und erscheint auch insoweit folgerichtig, als ein Fall der sachlichen Unbilligkeit in Bezug auf Säumniszuschläge dann vorliegt, wenn die Voraussetzungen für eine zinslose Stundung der Steuerforderung nach § 222 AO im Säumniszeitraum vorliegen (FG Münster, Urt. v. 10.10.2019 – 5 K 1382/16 AO, rkr.). Dies korrespondiert insoweit also zu einer zinslosen Stundungsmaßnahme nach Tz. 1 des BMF-Schreibens vom 19.03.2020.

Wie bzgl. der Zinsen, sollte auch bzgl. der Säumniszuschläge zudem bedacht werden, Einspruch bzw. Erlass analog zu der vor dem BVerfG anhängigen Frage der Verfassungswidrigkeit eines 6%-igen Zinssatzes einzulegen (vgl. auch § 240 AO).
Auch insoweit kann sich eine steuerrechtliche Begleitung empfehlen.

Säumniszuschläge sind nicht zu verwechseln mit Verspätungszuschlägen. Verspätungszuschläge werden nach § 152 AO erhoben, wenn eine Steuererklärung nicht fristgerecht abgegeben wird. Hierbei ist gegenwärtig davon auszugehen, dass die allgemeinen Regelungen fortgelten. Sie können also nur durch rechtzeitige Fristverlängerungsanträge vermieden werden, wobei rein praktisch anzunehmen ist, dass die Finanzämter über solche Anträge derzeit wohl großzügiger entscheiden werden.

Weiter bedeutet die Möglichkeit des Corona-bedingten Vollstreckungsschutzes nicht, dass der Unternehmer sich nur auf ihn als gewissermaßen Notbremse auf letzter Ebene verlassen sollte, sondern es sollten auch weiterhin alle sachlich begründbaren Rechtsschutzmöglichkeiten in Betracht ziehen, wie Einspruch auf Festsetzungsebene, Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, Stundung und Herabsetzung der Vorauszahlungen.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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Mario Knepper
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