19.04.2020 -

Die Ausnahmeregelung, nach der Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit bei leichten Atemwegsbeschwerden auch telefonisch feststellen können, wird voraussichtlich bis zum 3. Mai 2020 verlängert. Dafür wird der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) rückwirkend zum heutigen Tag eine Beschlussfassung herbeiführen.

Damit besteht vorerst weiterhin die Möglichkeit, dass eine Arbeitsunfähigkeit auch nach einer telefonischen Befundaufnahme von der Ärztin oder dem Arzt bescheinigt werden kann. Einzige Modifikation gegenüber der bis zum 19. April geltenden Ausnahmeregelung: Die Arbeitsunfähigkeit kann aufgrund telefonischer Anamnese nur für die maximale Dauer von einer Woche bescheinigt werden und bei fortdauernder Erkrankung einmal verlängert werden.

Vergangenen Freitag hatte der Gemeinsame Bundesausschuss zunächst entschieden, die Ausnahmeregelung nicht zu verlängern. Aufgrund der aus der Versorgungspraxis am Wochenende vorgetragenen unterschiedlichen Einschätzungen zur Gefährdungslage für Patientinnen und Patienten in den Arztpraxen wegen zum Teil noch fehlender Schutzausrüstungen wurde heute eine neue Bewertung vorgenommen.

Der G-BA weist ausdrücklich darauf hin, dass alle Verantwortlichen derzeit tagesaktuell und auf unsicherer Erkenntnislage neu abwägen und entscheiden müssen, wie eine schrittweise Herstellung des regulären Medizinbetriebes unter Wahrung des gebotenen Infektionsschutzes möglich ist. Rechtzeitig vor Fristende am 3. Mai wird der G-BA über eine erneute Verlängerung entscheiden.


Am 19. April 2020 endete die befristete Ausnahmeregelung zur telefonischen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit. (Copyright: goodluz/adobe.stock)

Regeln zur Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit

Die Regeln für die Feststellung und Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit von Versicherten durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie im Rahmen des Entlassmanagements aus dem Krankenhaus sind in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) des G-BA festgelegt. Grundsätzlich gilt, dass die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer sowie die Ausstellung der Bescheinigung nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen darf.

Anlässlich der COVID-19-Pandemie hatte der G-BA mit Beschluss vom 20. März 2020 eine befristete Sonderregelung zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit in § 4 Absatz 1 der AU-RL aufgenommen. Die Geltungsdauer der Sonderregelung wurde mit Beschluss vom 27.März 2020 bis zum 19. April 2020 verlängert und zudem auf eine Krankschreibungsmöglichkeit von bis zu 14 Kalendertagen erweitert. Die Ausnahmeregelung wurde zunächst mit Beschluss vom 17. April 2020 nicht über den 19.04.2020 hinaus verlängert.

Nach deutlichen Protesten der Hausärzteverbände aus mehreren Bundesländern, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie aus weiten Teilen der Politik vollzog der G-BA aber am 20.04.2020 eine Rolle rückwärts und genehmigte weiterhin die Möglichkeit der telefonischen Krankmeldung.

Sämtliche vom G-BA beschlossene Sonderregelungen sind unter folgendem Link zu finden: www.g-ba.de/sonderregelungen-corona

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