11.11.2004

Das Jahresende naht und wie in jedem Jahr stellt sich die Frage nach der möglichen Verjährung bestehender Ansprüche, um ggf. noch rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen einzuleiten.

 

In diesem Jahr kommt der Verjährungsfrage ganz besondere Bedeutung zu: Denn die Schuldrechtsreform im Jahr 2002 hat für viele zivilrechtliche Ansprüche eine neue einheitliche Verjährungsfrist von drei Jahren eingeführt. Eine Übergangsvorschrift (Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB) bestimmt, dass die Dreijahresfrist auch dann maßgeblich ist, wenn für den betreffenden Anspruch bis zum Inkrafttreten der Schuldrechtsreform eine längere Verjährungsfrist gegolten hatte. Weil die neue Dreijahresfrist in diesem Fall am 1.1.2002 zu laufen begann, kann sie zum ersten Mal mit dem 31.12.2004 ablaufen.

 

Betroffen sind hiervon vor allem diejenigen Ansprüche, die nach früherem Recht erst nach 30 Jahren verjährten.

 

Um den Eintritt der Verjährung zu verhindern, müssen die Ansprüche vor dem Stichtag in der Regel gerichtlich geltend gemacht werden; eine bloße schriftliche Mahnung des Schuldners oder eine Aufforderung zur Zahlung genügt nicht. Da die Berechnung des Verjährungstermins im Einzelfall schwierig sein kann, beraten wir Sie in Zweifelsfällen gern. Dabei kann auch besprochen werden, welche Maßnahmen erforderlich sind, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern.

 

Verfasser: RA Alexander Knauss

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