27.04.2020

Es kommt häufiger vor, dass eine Gesellschaft oder auch Mitgesellschafter Ansprüche gegen einen Gesellschafter haben und auf dieser Grundlage den Geschäftsanteil des anderen Gesellschafters einziehen wollen. Gerichtsfälle hierzu sind erstaunlich selten. Das Kammergericht in Berlin (KG) hat nunmehr im Urteil vom 9. März 2020 – 2 U 80/19 – einen Fall entschieden.

Der Sachverhalt

Der Kläger ist Gesellschafter der beklagten GmbH („Beklagte“). Im Rahmen einer Kapitalerhöhung hat der Kläger 468 Geschäftsanteile übernommen und sich zusätzlich zur Leistung eines unechten Agios in Höhe von 125.000 Euro verpflichtet. Einen Teilbetrag in Höhe von 75.000 Euro erbrachte er durch Zahlung. Wegen des weiteren Teilbetrags in Höhe von 50.000 Euro befindet sich der Kläger mit der beklagten GmbH im Streit. Die Beklagte hat ein noch nicht rechtskräftiges Urteil vor dem LG München I erwirkt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Kammergerichts war das Parallelverfahren vor dem LG München I noch nicht abgeschlossen.

Die Beklagte betrieb aus dem vorläufig vollstreckbaren Leistungsurteil des LG München I die Zwangsvollstreckung in den Geschäftsanteil des Klägers durch eine Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO. Im Anschluss daran beschlossen die Gesellschafter der Beklagten in einer Gesellschafterversammlung die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers wegen dieser Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Die Satzung (der Gesellschaftsvertrag) der Beklagten enthielt die Regelung, dass Geschäftsanteile auch gegen den Willen des Gesellschafters eingezogen werden können, wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den Geschäftsanteil erwirkt worden sind. Dies war nach Auffassung der Gesellschaftermehrheit mit der Sicherungsvollstreckung gemäß § 720a ZPO der Fall. Nach Beschlussfassung reichte die Notarin eine geänderte Gesellschafterliste zum Handelsregister ein.

Der Kläger hat daraufhin in der Hauptsache Klage vor dem LG Berlin gegen den Einziehungsbeschluss erhoben und im Wege der einstweiligen Verfügung einen Widerspruch gegen die geänderte Gesellschafterliste erwirkt. Die Beklagte (die GmbH) hat dieser einstweiligen Verfügung widersprochen. Der Widerspruch der GmbH hatte vor dem LG Berlin Erfolg. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers vor dem Kammergericht. Die Berufung hatte Erfolg.


Das Kammergericht Berlin sah die tiefgreifende Zerrüttung zwischen den Gesellschaftern in diesem Fall als vordergründig an. (Copyright: styleuneed/adobe.stock)

Die Entscheidung

Das Kammergericht hatte zu prüfen, ob der Kläger als Gesellschafter einen Anspruch auf Erlass des Widerspruchs zu der geänderten Gesellschafterliste hatte. An dem ebenfalls notwendigen Verfügungsgrund – der Eilbedürftigkeit – bestanden keine Zweifel. Gestritten haben die Parteien daher nur darum, ob der Widerspruch des Klägers zu der geänderten Gesellschafterliste rechtmäßig war oder nicht. Das Kammergericht hat diesen Verfügungsanspruch mit dem Argument bejaht, dass die Einziehung gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht der übrigen Gesellschafter gegenüber dem Kläger verstoßen würde. Die Einziehung bei einer Zwangsvollstreckung in einen Geschäftsanteil diene dazu, das „Eindringen“ fremder Dritter in die Gesellschaft zu vermeiden. Gemäß § 857 Abs. 5 ZPO werde bei einer Zwangsvollstreckung in den Geschäftsanteil der Geschäftsanteil durch freihändige öffentliche Veräußerung verwertet. Dies solle verhindert werden. Die Gesellschafter sollen bestimmen können, wer Gesellschafter werden soll. Einen solchen Grund sah das Kammergericht in dem konkreten Fall nicht als erfüllt an. Die beklagte GmbH habe die Zwangsvollstreckung aus einem „nur“ vorläufig vollstreckbaren Urteil betrieben. Darüber hinaus habe sie auch nicht Sicherheit gemäß § 720a ZPO geleistet. Eine freihändige Veräußerung des Geschäftsanteils des Klägers sei daher zwangsvollstreckungsrechtlich nicht möglich. Das Kammergericht nahm zusätzlich an, dass die Beklagte, letztlich die dahinterstehenden übrigen Gesellschafter, die Zwangsvollstreckung in den Geschäftsanteil des Klägers nur vorgeschoben haben, da das Verhältnis der Gesellschafter untereinander „zerrüttet“ sei. Eine Zerrüttung des Gesellschaftsverhältnisses könne einen Einziehungsgrund darstellen. Dieser müsse „ausdrücklich“ genannt werden; die Vollstreckung in einen Geschäftsanteil dürfe nicht vorgeschoben werden.

Fazit

Das Urteil ist aus mehreren Gesichtspunkten interessant:

Das maßgebliche Verfahren ist nicht das „Hauptsacheverfahren“, sondern das einstweilige Verfügungsverfahren wegen des Widerspruchs zur geänderten Gesellschafterliste. Dies ist richtig. Aufgrund der Bedeutung der Gesellschafterliste kommt es auf deren Richtigkeit an. In den einstweiligen Verfügungsverfahren „rund“ um die Gesellschafterliste sowie den Widerspruch müssen die Rechtsfragen geklärt werden. Die Hauptsacheverfahren sind dafür zu schwerfällig.

Das Kammergericht hat die Voraussetzungen einer Einziehung wegen Vollstreckung in den Geschäftsanteil abgelehnt, da das zugrundeliegende Urteil weder rechtskräftig war noch die GmbH Sicherheit geleistet hat. Nicht entschieden hat das Kammergericht den Fall, dass ein Urteil rechtskräftig ist oder Sicherheit geleistet wird. Das Argument des Kammergerichts greift dann nicht mehr. Es wird spannend werden, wie die Gerichte damit umgehen. Jedenfalls lässt sich bei rechtskräftigen Entscheidungen oder bei einer Sicherheitsleistung nicht mehr ohne weiteres mit dieser Entscheidung argumentieren.

Das Kammergericht hat zuletzt hervorgehoben, dass die Vollstreckung in den Geschäftsanteil nur vorgeschoben sei. Im Kern ginge es um die tiefgreifende Zerrüttung zwischen den Gesellschaftern. Dieses Argument ist schwierig. Wenn eine Satzung eine Einziehung gegen den Willen eines Gesellschafters bei einer Vollstreckungsmaßnahme zulässt, muss dies ausreichen, unabhängig davon, ob es „dahinter“ noch weitere Gründe gibt. Hier bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.

Autor

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