02.11.2004

Wer durch die Veräußerung einer Immobilie einen Spekulationsgewinn versteuern muss, kann die ab dem Veräußerungsentschluss beginnenden Schuldzinsen aus der Fremdfinanzierung und die übrigen Grundstücksaufwendungen vom Spekulationsgewinn abziehen – so der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung.

 

Im Urteilsfall erwarb der Steuerpflichtige ein Gebäude in der Absicht, dieses selbst zu nutzen. Nachdem unverhofft ein beruflicher Wechsel beim Steuerpflichtigen anstand, musste dieser das Gebäude noch vor seinem Einzug innerhalb der Spekulationsfrist wieder veräußern. Die nunmehr auf den Zeitraum zwischen dem Verkaufsentschluss des Steuerpflichtigen und der erhaltenen Kaufpreiszahlung entfallenden Schuldzinsen, Finanzierungskosten und Grundbesitzabgaben können als Werbungskosten bei den „Spekulationseinkünften“ abgezogen werden. Sie mindern damit den zu versteuernden Spekulationsgewinn.

 

Hingegen lehnte der Bundesfinanzhof einen Abzug der Werbungskosten für den Zeitraum vom Zeitpunkt der Anschaffung des Gebäudes bis zum Verkaufsentschluss des Steuerpflichtigen ab, da die Grundstücksaufwendungen durch die geplante Eigennutzung des Gebäudes veranlasst worden sind. Die mit der Anschaffung des Gebäudes verursachten Kosten sind damit bis zum Verkaufsentschluss allein der Privatsphäre zuzuordnen. Ein Abzug als Werbungskosten ist nicht möglich (BFH-Urteil vom 16.6.2004, Az. X R 22/00).

 

(Mitgeteilt von RA&StB Andreas Jahn)

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  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

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    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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