05.08.2020

Muss sich ein Gesellschafter, der bei der Gesellschafterversammlung nicht anwesend war, nach den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung erkundigen und welche Auswirkungen hat diese „Erkundigungspflicht“ auf die Klage gegen Beschlüsse? Mit dieser kontrovers diskutierten Frage hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Dresden mit Urteil vom 28. Mai 2020 – 8 U 2611/29 – auseinandergesetzt.


Muss sich ein Gesellschafter, der bei der Gesellschafterversammlung nicht anwesend war, nach den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung erkundigen?  (Copyright: Jürgen Hüls/stock.adobe)

Der Sachverhalt

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH (nachfolgend „Insolvenzschuldnerin“), welche ihrerseits Gesellschafterin der beklagten GmbH ist. Die Insolvenzschuldnerin hält Geschäftsanteile an der beklagten GmbH zu den Nummern 3 bis 10.003. Nach dem Gesellschaftsvertrag der beklagten GmbH ist eine Gesellschafterversammlung nur beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter anwesend sind. Wird Beschlussfähigkeit nicht erreicht, ist nach dem Gesellschaftsvertrag auf Verlangen der Geschäftsführung oder eines Gesellschafters eine neue Gesellschafterversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Stammkapitals beschlussfähig ist, wenn in der Einladung hierauf ausdrücklich hingewiesen wurde und die neue Gesellschafterversammlung nicht später als sechs Wochen nach der nicht beschlussfähigen Versammlung stattfindet. Diese Regelungen sind typisch für einen Gesellschaftsvertrag einer GmbH.

Der Geschäftsführer der beklagten GmbH lud für den 22. November 2018 zu einer Gesellschafterversammlung ein, in der u.a. die zwangsweise Abtretung der Geschäftsanteile der Insolvenzschuldnerin beschlossen werden sollte. Der Kläger erschien auf dieser Gesellschaftsversammlung nicht. Die Gesellschaftsversammlung war demnach beschlussunfähig.

Der Geschäftsführer lud daraufhin zu einer weiteren Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung zum 13. Dezember 2018 ein. Auch auf dieser Gesellschaftsversammlung erschien der Kläger nicht. Diese Gesellschafterversammlung war beschlussfähig. Die Gesellschafter beschlossen, dass die Geschäftsanteile der Insolvenzschuldnerin mit den Nummern 3 bis 7.002 auf einen neu eintretenden Gesellschafter übertragen werden, die Insolvenzschuldnerin aber mit den weiteren Geschäftsanteilen mit den Nummern 7.003 bis 10.002 weiterhin an der beklagten Gesellschaft beteiligt bleiben soll.

Dem Kläger ist das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 13. Dezember 2018 mit E-Mail vom 10. Januar 2019 übermittelt worden. Am 11. Februar 2019 hat der Kläger Anfechtungsklage gegen die Beschlüsse erhoben.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das OLG Dresden hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.

Die Entscheidung

Das OLG Dresden musste darüber entscheiden, ob der Kläger die Anfechtungsfrist gegenüber dem Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 13. Dezember 2018 eingehalten hat. Das GmbHG enthält keine Regelungen zu Anfechtungsfristen von Klagen. Sollte der Gesellschaftsvertrag einer GmbH die Anfechtungsfrist ebenfalls nicht regeln, stellt sich die Frage, in welcher Frist ein Beschluss der Gesellschafterversammlung angefochten werden kann. Eine gesetzliche Regelung für eine Anfechtungsfrist enthält § 246 AktG für Beschlüsse der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft. Diese Beschlüsse müssen innerhalt eines Monats angefochten werden. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist diese Monatsfrist „Leitbild“ für die Anfechtung von GmbH-Beschlüssen. Fraglich ist allerdings, was gelten soll, wenn der Gesellschafter bei der Gesellschafterversammlung nicht anwesend war, daher keine Kenntnis von dem Beschlussinhalt hat und ihm das Protokoll der Gesellschafterversammlung nach der Gesellschafterversammlung übersandt wird. Im Wesentlichen stehen sich drei Meinungen gegenüber:

Nach einer Auffassung gelte die Monatsfrist gemäß § 246 AktG analog. Die Frist beginne – entsprechend der aktienrechtlichen Regelung – mit der Beschlussfassung. Dies wäre im konkreten Fall der 13. Dezember 2018 gewesen. Die Anfechtungsklage vom 11. Februar 2019 wäre deutlich verfristet.

Nach einer anderen Auffassung beginne bei einem nicht anwesenden Gesellschafter die Anfechtungsfrist erst ab Kenntnis des Beschlusses, wobei den Gesellschafter aber eine Erkundigungspflicht gegenüber der Gesellschaft treffe. Die Zeitdauer diese „Erkundigungspflicht“ wird mit zwei bis drei Wochen bemessen. Auch bei Berücksichtigung einer dreiwöchigen Frist war die Klage des Klägers verfristet.

Nach einer dritten Auffassung komme es schließlich auf den Einzelfall an. Es müsse geprüft werden, ob der Kläger die Anfechtungsfrist einhalten konnte, wobei sowohl die Interessen des Gesellschafters als auch der Gesellschaft zu würdigen seien.

Das OLG Dresden hat sich der zweiten Auffassung angeschlossen. Die Anfechtungsfrist eines nicht anwesenden Gesellschafters beginne grundsätzlich mit Kenntnis des Protokolls. Den Gesellschafter treffe aber eine Erkundigungspflicht, welche Beschlüsse die Gesellschafterversammlung getroffen habe. Den Zeitraum dieser Erkundigungspflicht – zwei oder drei Wochen – konnte das OLG Dresden offenlassen. Die Anfechtungsfrist war in beiden Fällen verstrichen. Der Gesellschafter werde mit einer solchen Erkundigungspflicht nicht unverhältnismäßig belastet. Dem Gesellschafter sei aufgrund der Einladung bekannt, welche Beschlussgegenstände auf der Gesellschafterversammlung verhandelt werden. Im konkreten Fall ändere sich auch nichts dadurch, dass die Gesellschafter auf der maßgeblichen Gesellschafterversammlung am 13. Dezember 2018 einen anderen Beschluss gefasst haben als er auf der Tagesordnung angekündigt wurde. Anstelle einer Einziehung oder Zwangsabtretung aller Geschäftsteile haben die Gesellschafter auf der Gesellschafterversammlung am 13. Dezember 2018 nur eine Zwangsabtretung einzelner Geschäftsanteile beschlossen, so dass die Insolvenzschuldnerin mit den weiteren Geschäftsanteilen noch an der beklagten GmbH beteiligt blieb. Nach Auffassung des OLG Dresden handele es sich insoweit nicht um ein „aliud“ (etwas anderes), sondern lediglich um eine „Mehr“ oder „Weniger“ des angekündigten Beschlusses. Dies falle in den Risikobereich des Gesellschafters, wenn er an der Gesellschafterversammlung aus freien Stücken nicht teilnimmt. Die Beschlüsse seien dadurch weder nichtig, so dass die Anfechtungsfrist möglicherweise nicht gelte, noch könne sich der Kläger auf eine verlängerte Anfechtungsfrist berufen. Er hätte schließlich auch an der Gesellschafterversammlung teilnehmen können. In diesem Fall wären ihm die geänderten Beschlüsse bereits am 13. Dezember 2018 bekannt geworden.

Empfehlung für die Praxis

Der Kläger hat gegen das Urteil des OLG Dresden Revision eingelegt. Das Revisionsverfahren wird beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen II ZR 101/20 geführt. Der BGH wird daher Gelegenheit haben, die konkrete Streitfrage zu klären.

Gesellschaftern kann vor dem Hintergrund der Entscheidung des OLG Dresden nur empfohlen werden, sich an der Monatsfrist zu orientieren, demnach an der strengsten Auffassung. Sollte ein Gesellschafter nicht an der Gesellschafterversammlung teilnehmen wollen oder können, sollte er unmittelbar nach der Gesellschafterversammlung auf die Übersendung des Protokolls bestehen. Üblicherweise enthalten Gesellschaftsverträge auch Regelungen darüber, in welchem Zeitraum Protokolle nach einer Gesellschafterversammlung übersandt werden müssen. Den damit einhergehenden Zeitdruck sollten Gesellschafter in Kauf nehmen. Der Nachteil eine Klage nur deshalb zu verlieren, weil die Anfechtungsfrist nicht eingehalten worden ist, wiegt deutlich schwerer – wie auch der konkrete Fall zeigt. Das OLG Dresden hat ausdrücklich offengelassen, ob die Beschlüsse materiell rechtmäßig sind oder ob – aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles – die Gesellschafterversammlung gerade nicht die Geschäftsanteile des insolventen Gesellschafters aufteilen und nur eine bestimmte Anzahl der Geschäftsanteile auf einen Dritten übertragen kann.

Da der Kläger in dem konkreten Fall aber nicht die Anfechtungsfrist eingehalten hat, musste sich das OLG Dresden mit dieser maßgeblichen Frage nicht mehr auseinandersetzen. Gesellschafter sollten ein solches unbefriedigendes (richtigerweise katastrophales) Ergebnis vermeiden.

Autor

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