02.11.2004

Bei einer von zwei Ärzten in Form einer GbR betriebenen Gemeinschaftspraxis für Labormedizin nimmt das Finanzgericht Brandenburg einen Gewerbebetrieb an.

 

Unter Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls wurden als Indiz für die Gewerblichkeit insbesondere die Anzahl der fachlich vorgebildeten Angestellten und der bearbeiteten Untersuchungen herangezogen. Im Ärztelabor waren bis zu 70 Arbeitnehmer beschäftigt; es wurden jährlich bis zu 500.000 Untersuchungen durchgeführt. Da die dahinter stehenden Ärzte darüber hinaus häufig mit organisatorischen Aufgaben und nicht mit den Untersuchungen selbst beschäftigt waren, fehlte es schlichtweg an der notwendigen Eigenverantwortlichkeit der Ärzte. Sie konnten weder jeden Untersuchungsauftrag zur Kenntnis nehmen, noch die Bearbeitung im Einzelnen anweisen und das Ergebnis kontrollieren. Ihnen war es nicht mehr möglich, der von der Gemeinschaftspraxis ausgeübten ärztlichen Tätigkeit ihren persönlichen „Stempel“ aufzudrücken. Offen ließ das Finanzgericht allerdings die Frage, ob sich die Gewerblichkeit der Tätigkeit bereits schon aus der atypisch stillen Beteiligung von zwei weiteren Laborärzten ergibt, die auf Grund ihrer Entfernung zum Sitz der Klinik weder eigenverantwortlich noch leitend tätig sein konnten und damit als gewerblich tätige Mitunternehmer die gesamte Tätigkeit der GbR als gewerblich erscheinen lassen (Finanzgericht Brandenburg, Urteil vom 14.1.2004, Az. 2 K 1149/01, Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt unter Az. XI B 26/04).

 

(Mitgeteilt von RA&StB Andreas Jahn)

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  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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