29.09.2020 -

Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem MVZ gibt es viele und werden von den Zulassungsgremien bundesweit häufig sehr unterschiedlich gehandhabt. Das hängt auch mit der kontinuierlichen Änderung der Vorschriften zusammen. Eine dieser Rechtsfragen konnte das Bundessozialgericht nun klären (BSG Urteil vom 30.09.2020 – B 6 KA 18/19 R). Danach können Anstellungsgenehmigungen zwischen zwei MVZ verlegt werden, auch wenn die Trägergesellschaften nicht identisch sind, sondern „nur“ die Gesellschafter.


Verlegung von Anstellungsgenehmigung zwischen zwei MVZ – Klarstellung durch das BSG (Copyright: RioPatuca Images/adobe.stock).

Der Fall

Im Streit stand die Regelung des § 24 Abs. 7 Satz 2 Ärzte-ZV, gemäß der für die Verlegung einer genehmigten Anstellung „Entsprechendes“ gelten soll, wie für die in Satz 1 geregelten Verlegung eines Vertragsarztsitzes. Satz 2 wurde mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) mit Wirkung zum 23.07.2015 eingefügt.

Aus der gesetzlichen Regelung selbst ließ sich nun nicht eindeutig entnehmen, welche Voraussetzungen für eine solche Verlegung zwischen MVZ bestehen müssen. Ist eine identische Trägerschaft erforderlich – wie es das Sozialgericht in der Vorinstanz entschied – oder reicht es, wenn bei verschiedenen Trägergesellschaften die jeweiligen Gesellschafter identisch sind.

Die KV Hamburg vertrat die erstgenannte Ansicht und klagte gegen die durch den Berufungsausschuss genehmigte Verlegung einer Anstellungsgenehmigung zwischen zwei MVZ, die von unterschiedlichen GmbHs betrieben wurden, die jedoch beide als alleinigen Gesellschafter eine übergeordnete GmbH hatten. Das Sozialgericht gab der KV recht.

Die Entscheidung

Das BSG hat diese Entscheidung nun revidiert und die Genehmigung der Verlegung als rechtmäßig beurteilt. Die Entscheidung liegt bislang nur als Terminsbericht vor.

Das BSG bezieht sich zum einen auf den gesetzgeberischen Willen, der in der Begründung des GKV-VSG die Verlegung zwischen verschiedenen MVZ „in gleicher Trägerschaft oder bei Identität der Gesellschafter“ gerade ermöglichen wollte. Zum anderen wäre es – jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts – durch die von der KV und dem Sozialgericht vertretenen Auffassung zu einer bundesweiten Ungleichbehandlung gekommen. Bis zur gesetzgeberischen Klarstellung im TSVG zum 11.05.2019 wurde von den Zulassungsgremien nicht einheitlich entschieden, ob eine Trägergesellschaft überhaupt mehr als ein MVZ betreiben durfte oder ob jedes MVZ eine eigene Betreibergesellschaft vorweisen müsste. Ohne gesetzgeberische Klarstellung wären MVZ in Zulassungsbezirken, in denen jeweils eine eigene Betreibergesellschaft je MVZ erforderlich waren, gegenüber anderen MVZ im Hinblick auf die Verlegung von Anstellungsgenehmigungen benachteiligt gewesen.

Fazit

Die Entscheidung ist eine erfreuliche Klarstellung zu einer Frage, die auch unabhängig der mit dem TSVG eingeführten Änderungen erhebliche Relevanz hat. Da ein Nachbesetzungsverfahren für MVZ-Zulassungen weiterhin nicht vorgesehen ist, ist die Übernahme eines MVZ nur durch Übernahme der Gesellschaftsanteile der Betreibergesellschaft möglich. Die Verlegung der Anstellungsgenehmigungen zwischen den MVZ mit verschiedenen Betreibergesellschaften bei identischen Gesellschaftern erlaubt im Anschluss eventuell gewünschte Umstrukturierungen auf der Gesellschaftsebene.

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