02.11.2004

Übernimmt die Kapitalgesellschaft die Kosten der Geburtstagsfeier des Gesellschafters, zu der dieser in eigenem Namen eingeladen hat, so sind die sich hieraus ergebenden Aufwendungen eine verdeckte Gewinnausschüttung. Das gilt unabhängig von der Anzahl der eingeladenen Personen und von der Höhe der Aufwendungen. Diese Beurteilung ändert sich auch dann nicht, wenn die Teilnehmer der Veranstaltung überwiegend Arbeitnehmer der Gesellschaft sind. Das hat der Bundesfinanzhof in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschieden.

 

In dem zu Grunde liegenden Sachverhalt finanzierte die Gesellschaft die Feier zum 50. Geburtstag ihres Geschäftsführers, der im eigenen Namen zu dieser Veranstaltung einlud. Der Geschäftsführer war zugleich über eine mittelbare Beteiligung beherrschender Gesellschafter der GmbH. An der Feier nahmen rund 2.650 Personen teil. Lediglich 70 Gäste waren keine Betriebsangehörigen, sondern Freunde und Geschäftspartner. Die GmbH machte die hierdurch entstandenen Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend. Das veranlagende Finanzamt nahm statt dessen eine verdeckte Gewinnausschüttung an.

 

Der Bundesfinanzhof bestätigte in seinem Urteil die Meinung des Finanzamtes. Grundsätzlich sei darauf hinzuweisen, dass Aufwendungen für Geburtstagsfeiern sowohl bei Arbeitnehmern als auch bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften regelmäßig dem Privatbereich zuzuordnen seien. Diese Rechtsauffassung müsse auf Kapitalgesellschaften entsprechende Anwendung finden. Da das Fest nicht klar von der Privatsphäre abgegrenzt werden könne, es sich jedoch eindeutig um eine Geburtstagsfeier und nicht um eine Betriebsversammlung handele, kann nur von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgegangen werden (BFH-Urteil vom 14.7.2004, Az. I R 57/03).

 

(Mitgeteilt von RA & StB Andreas Jahn)

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    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

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    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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