Fehler bei Operationen können auch noch Jahre später zivil-und strafrechtliche Folgen haben – was sich dann auch auf das Arbeitsverhältnis auswirkt.


Auch der spätere Umgang mit ärztlichen Fehlern kann eine Kündigung rechtfertigen (Copyright: Gorodenkoff/adobe.stock).

Der Fall

Ein Chefarzt verpflichtete sich im Rahmen seines Chefarztvertrags, Untersuchungen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft unverzüglich dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Zudem gab er eine Erklärung ab, wonach kein Strafverfahren oder Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen ihn anhängig sei. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war jedoch bereits Anklage wegen fahrlässiger Tötung erhoben und ein Zivilverfahren anhängig. Beides bezog sich auf einen acht Jahre zurückliegenden Vorfall: Wegen eines zu spät eingeleiteten Kaiserschnitts war ein Neugeborener verstorben.

Aufgrund dieses Vorfalls wurde der Chefarzt etwa ein halbes Jahr nach Vertragsschluss zur Schmerzensgeldzahlung an die Eltern des verstorbenen Kindes und kurz darauf in einem Strafverfahren zu einer Geldstrafe wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Der Chefarzt informierte seine Dienstvorgesetzten weder über das zivilrechtliche noch über das strafrechtliche Verfahren. Diese wurden vielmehr durch Nachfragen der Medien auf die Verfahren aufmerksam und erklärten nach erfolgter Anhörung des Betriebsrats die außerordentliche Kündigung. Hiergegen wehrte sich der Chefarzt und legt dar, dass er das Verfahren aufgrund der Einschätzung seines Rechtsanwalts auf die leichte Schulter genommen habe.

Die Entscheidung

Die Kündigung war wirksam. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 626 BGB war gegeben. Dabei kam es nicht entscheidend auf die Verurteilung an. Maßgeblich war vielmehr, dass der Chefarzt seine Offenbarungspflicht verletzt hatte. Der Chefarzt musste aufgrund der von ihm abzugebenden vertraglichen Zusicherungen erkennen, wie wichtig der Klinik ein tadelloser Ruf ihrer Beschäftigten war. Zu seinen Gunsten wurde zwar angenommen, dass er das Verfahren tatsächlich unterschätzt und daher bei Vertragsschluss die Arbeitgeberin nicht über die erfolgte Anklageerhebung informiert hatte. Er sei auch nicht zur Information über die zivilrechtliche Verurteilung verpflichtet gewesen. Der Chefarzt hätte seinem Arbeitgeber aber von der Ladung zur strafrechtlichen Hauptverhandlung Kenntnis geben müssen, so das Gericht. Diese dringliche Notwendigkeit sei für den Chefarzt gerade wegen seiner schon bei Vertragsschluss abgegebenen Erklärung erkennbar gewesen.

Die Verurteilung bezog sich auch auf die ärztliche Tätigkeit und wies schon deshalb Relevanz für das Beschäftigungsverhältnis zur nunmehrigen Arbeitgeberin auf. Auch im Hinblick auf die kurze Beschäftigungszeit überwog im Ergebnis das Interesse der Klinik an einem guten Ruf ihres in herausragender Position tätigen Personals gegenüber den Auswirkungen auf die weitere Karriere des Chefarztes. Dieser konnte sich insbesondere nicht darauf berufen, dass der für die Verurteilung ursächliche Vorfall bereits acht Jahre zurücklag und er in der Zwischenzeit beanstandungsfrei gearbeitet hatte. Die Pflichtverletzung gegenüber der Klinikleitung durch die unterlassene Information über das laufende Ermittlungsverfahren war schließlich höchst aktuell, so das LAG Hessen.

Fazit

Auch der spätere Umgang mit ärztlichen Fehlern kann eine Kündigung rechtfertigen. Dies gilt auch, wenn der Verstoß schon länger zurückliegt. Solche „Altlasten“ können auch bei einem neuen Arbeitsverhältnis zumindest bei ausdrücklich vereinbarter Mitteilungspflicht eine entscheidende Rolle spielen. Das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber wird nicht nur durch Fehler, sondern gerade auch durch deren Verschweigen erschüttert. Der Imageschaden für das Krankenhaus ist zu berücksichtigen.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • TOP-Kanzlei für Medizin­recht
    (WirtschaftsWoche 2023, 2022, 2021, 2020)

  • „Eine der besten Wirtschafts­kanz­leien für Gesundheit und Pharmazie“
    (brand eins Ausgabe 19/2023, 23/2022, 20/2021, 16/2020)

  • TOP-Wirtschafts­kanzlei Deutsch­lands im Bereich Gesundheit & Pharmazie
    (FOCUS SPEZIAL 2022, 2021, 2020 - 2013)

  • TOP-Kanzlei für Arbeits­recht
    (WirtschaftsWoche 2023, 2022, 2021, 2020)

Autor

Bild von Dr. Christopher Liebscher, LL.M. (Penn)
Partner
Dr. Christopher Liebscher, LL.M. (Penn)
  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht
  • Fachanwalt für Medizinrecht
Ihr Ansprechpartner für
  • alle Fragen des Individual- und kollektiven Arbeitsrechts
  • die arbeits- und medizinrechtliche Beratung im Gesundheitssektor
  • die Beratung von Arbeitgebern im Arbeitsrecht
  • die arbeitsrechtliche Beratung von Geschäftsführern, Führungskräften und Arbeitnehmern
  • Chefarztrecht

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sprechblasen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt aufnehmen