Ist ein Chefarzt arbeitsvertraglich verpflichtet, in seiner Abteilung für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetztes sowie der tariflichen Arbeitszeitvorgaben Sorge zu tragen, sieht er sich möglicherweise einer hierfür unzureichenden Personalausstattung ausgesetzt. Die Klinik wird sich auf ihre Personalhoheit berufen. Das Arbeitsgericht hatte auszuloten, wie sich die vertragliche Verpflichtung des Chefarztes zur unternehmerischen Freiheit der Klinik verhält.


Der Krankenhausträger muss den Chefarzt erst in die Lage versetzen, sodass dieser seine vertraglichen Pflichten erfüllen kann( Copyright: Flamingo Images/adobe.stock).

Der Fall

Ein Chefarzt war nach seinem Arbeitsvertrag dazu verpflichtet, die einzel- oder tarifvertraglich vereinbarten Arbeitszeiten der Mitarbeiter seiner Abteilung einzuhalten und zu überwachen. Der Chefarzt war auch Arbeitszeitbeauftragter für seine Abteilung. Er erstellte eine Analyse, wonach ein Personalbedarf von 16 Assistenzärzten bestehe. Vorhanden waren 13 Assistenzarztstellen, von denen vier Stellen nicht besetzt waren. Der Chefarzt erhob Klage mit dem Ziel, das Krankenhaus zu verpflichten, 16 Assistenzärzte seiner Abteilung zur Verfügung zu stellen.

Die Entscheidung

Das Krankenhaus war laut dem Arbeitsgericht gegenüber dem Chefarzt verpflichtet, bedarfsgerecht Assistenzarztstellen zu schaffen. Dies folge aus dem Beschäftigungsanspruch des Chefarztes. Dieser setze voraus, dass dem Chefarzt die erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt würden, damit er seiner vertraglich geschuldeten Arbeit nachkommen könne. Wenn die Arbeitsleistung nur zusammen mit anderen Arbeitnehmern erbracht werden könne, müsse entsprechend Personal bereitgestellt werden, so das Arbeitsgericht. Der Chefarzt könne seine Verpflichtung, den Einsatz der Assistenzärzte unter Beachtung des ArbZG zu planen, nur bei entsprechend hinreichendem Reservoir an Assistenzärzten erfüllen. Das Krankenhaus müsse Gelegenheit geben, den vertraglichen Verpflichtungen auch nachzukommen.

An sich sei zwar die Einstellung der Assistenzärzte eine Angelegenheit des Krankenhausträgers, so das Arbeitsgericht. Diese Organisationsgewalt habe der Krankenhausträger aber abgegeben, indem er dem Chefarzt vertragliche Pflichten auferlegt habe, die eine ausreichende Anzahl an Assistenzärzten voraussetzte. Hiermit habe sich der Krankenhausträger selbst gebunden und müsse die Voraussetzungen für die vertragsmäßige Arbeit des Chefarztes erfüllen.

Fazit

Übernimmt ein Chefarzt arbeitsvertraglich die Verantwortung, das vorhandene Personal unter Beachtung des Arbeitszeitgesetzes bzw. der tariflichen Vorgaben einzustellen, darf dies keine unmögliche Aufgabe sein. Stattdessen muss der Krankenhausträger den Chefarzt erst in die Lage versetzen, dass dieser seine vertraglichen Pflichten erfüllen kann. Der Chefarzt kann daher einen Anspruch auf ganz konkrete organisatorische Maßnahmen wie eben die Bereitstellung zusätzlichen Personals haben.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • TOP-Kanzlei für Medizin­recht
    (WirtschaftsWoche 2023, 2022, 2021, 2020)

  • „Eine der besten Wirtschafts­kanz­leien für Gesundheit und Pharmazie“
    (brand eins Ausgabe 19/2023, 23/2022, 20/2021, 16/2020)

  • TOP-Wirtschafts­kanzlei Deutsch­lands im Bereich Gesundheit & Pharmazie
    (FOCUS SPEZIAL 2022, 2021, 2020 - 2013)

  • TOP-Kanzlei für Arbeits­recht
    (WirtschaftsWoche 2023, 2022, 2021, 2020)

Autor

Bild von Dr. Christopher Liebscher, LL.M. (Penn)
Partner
Dr. Christopher Liebscher, LL.M. (Penn)
  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht
  • Fachanwalt für Medizinrecht
Ihr Ansprechpartner für
  • alle Fragen des Individual- und kollektiven Arbeitsrechts
  • die arbeits- und medizinrechtliche Beratung im Gesundheitssektor
  • die Beratung von Arbeitgebern im Arbeitsrecht
  • die arbeitsrechtliche Beratung von Geschäftsführern, Führungskräften und Arbeitnehmern
  • Chefarztrecht

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sprechblasen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt aufnehmen