02.11.2004

Der Ausdruck aus einem Tabellenkalkulationsprogramm (Excel) entspricht nicht den Anforderungen, die die Finanzverwaltung an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch knüpft, so das Urteil des Niedersächsischen Finanzgericht.

 

Im Zusammenhang mit einer Außenprüfung blieb streitig, ob der Steuerpflichtige ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt habe. Vorgelegt wurde eine Auflistung, erstellt mit dem Programm Excel, das alle Aufzeichnungen zu betrieblichen Fahrten enthielt. Folgende Rubriken wurden durch das Programm unterteilt: „Datum“, „Anfangsbestand“, „Endbestand“, „Strecke“, „Reiseziel“ und „Reisegrund“. Die Betriebsprüferin erkannte diese Form der Aufzeichnung nicht an. Auch eine Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht führte nicht zum Erfolg für den Steuerpflichtigen.

 

In der Begründung zu diesem Urteil heißt es: Bei einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch handelt es sich um fortlaufend und zeitnah geführte Aufzeichnungen mindestens mit Angaben zum jeweiligen Datum, dem Tachostand zu Beginn und Ende der Fahrt, den gefahrenen Kilometern sowie bei betrieblichen Fahrten dem Reiseziel, dem Reisezweck, der Reiseroute und den aufgesuchten Geschäftspartnern. Diese Aufzeichnungen sind in der Regel nur handschriftlich zu führen. Sie können aber auch in Gestalt eines „elektronischen Fahrtenbuchs“ geführt werden. In beiden Fällen müssen jedenfalls nachträgliche Veränderungen (technisch) ausgeschlossen oder zumindest dokumentiert sein.

 

Diesen Anforderungen genügen die vom Steuerpflichtigen vorgelegten Aufzeichnungen grundsätzlich nicht. Die Aufzeichnung hat der Steuerpflichtige elektronisch mittels einer Tabellenkalkulation erstellt. Sie lassen nachträgliche Veränderungen durch Eingabe in der Software zu, die nicht dokumentiert werden. Damit können die Aufzeichnungen spurlos verändert werden, so dass an einem späteren Ausdruck die Authentizität der Angaben nicht überprüft werden kann (Niedersächsisches FG, Urteil vom 5.5.2004, Az. 2 K 636/01).

 

(Mitgeteilt von RA & StB Andreas Jahn)

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sprechblasen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt aufnehmen