Zu den wichtigen, aber auch konfliktträchtigen vertraglichen Rechten des Chefarztes gehört regelmäßig das Liquidationsrecht. Es stellt sich die Frage, wie bei einer unwirksamen Kündigung mit dem diesbezüglich entstehenden Gewinnausfall umzugehen ist.


Nach einer unwirksamen Kündigung kann ein Chefarzt möglicherweise Ersatz für ihm entgangene Liquidationsmöglichkeiten verlangen (Copyright: AntonioDiaz/adobe.stock).

Der Fall

Dem Chefarzt (Anästhesie) wurden in seinem Arbeitsvertrag Liquidationsrechte eingeräumt. Demnach war er berechtigt, die von ihm erbrachten stationären ärztlichen Leistungen gegenüber Patienten zu liquidieren, die eine persönliche – d.h. wahlärztliche – Behandlung durch ihn wünschten und mit dem Krankenhaus vereinbarten. Ferner wurde ihm das Liquidationsrecht für die ambulante Patientenbehandlung sowie für Konsiliar- und Gutachtertätigkeiten eingeräumt. Der Chefarzt durfte medizinische und pflegerische Einrichtungen nutzen, hatte aber die dadurch entstehenden Sach-und Personalkosten zu ersetzen (Nutzungsentgelt) und einen Prozentsatz des Bruttoerlöses der liquidationsberechtigten Tätigkeit an das Krankenhaus abzuführen.

Die Klinikleitung stellte fest, dass der Chefarzt das abzuführende Nutzungsentgelt teilweise fehlerhaft abgerechnet hatte. Daraufhin kündigte der Krankenhausträger das Arbeitsverhältnis im Mai 2004 außerordentlich fristlos wegen des Vorwurfs wissentlicher falscher Angaben bei der Abrechnung, woraufhin der Chefarzt seine Tätigkeit einstellen musste. Vom Arbeitsgericht wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Kündigung rechtswidrig war und das Arbeitsverhältnis nicht beendet hatte. Der Chefarzt verlangte unter anderem Ersatz der ihm entgangenen Liquidationseinnahmen.

Die Entscheidung

Dem Chefarzt wurde Ersatz für die entgangenen Liquidationseinnahmen zuerkannt. Dies ergab sich nach dem BAG aber nicht aus Annahmeverzug gemäß § 615 S. 1 BGB, da das Liquidationsrecht keine Gegenleistung für die arbeitsvertraglich geschuldete Haupttätigkeit darstelle. Stattdessen handele es sich bei dem Liquidationsrecht angesichts der vertraglichen Vereinbarung um eine zwingend einzuräumende Erwerbschance. Der Krankenhausträger habe die Pflicht verletzt, dem Chefarzt die personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, um die Erwerbschance zu realisieren. Diese geschuldete Leistung war durch Zeitablauf unmöglich geworden. In Betracht kam daher ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB (Schadensersatz wegen vertraglicher Pflichtverletzung), der aber Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraussetze (Verschulden). Der Krankenhausträger habe hier fahrlässig die außerordentliche Kündigung ausgesprochen und damit die Erwerbschance vereitelt, so das BAG. Die Klinikleitung habe nämlich nicht auf die Wirksamkeit der Kündigung vertrauen dürfen, da sie keine Anhaltspunkte für eine vorsätzlich falsche Abrechnung durch den Chefarzt gehabt habe.

Der Chefarzt war daher so zu stellen, wie er ohne die Kündigung gestanden hätte. Beziffert wurde der Anspruch anhand der durchschnittlichen Liquidationseinnahmen in der vorangegangenen Beschäftigungszeit seit Einstellung (§ 287 ZPO). Den Chefarzt treffe auch kein Mitverschulden, sodass der Anspruch nicht zu kürzen war. Zwar habe der Kläger seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Abrechnung nicht erfüllt, diese habe aber nicht bestanden, um ihn vor einer Kündigung zu bewahren. Die unwirksame Kündigung sei allein dem Krankenhausträger zuzurechnen.

Fazit

Nach einer unwirksamen Kündigung kann ein Chefarzt möglicherweise Ersatz für ihm entgangene Liquidationsmöglichkeiten verlangen. Allerdings besteht insoweit kein Automatismus. Zunächst ist der Vertrag dahingehend auszulegen, ob die Liquidationsmöglichkeit ähnlich wie eine Lohnzahlung fungiert, die Erwerbschance also ein Teil der Vergütung sein soll. Dies wird regelmäßig der Fall sein. Der Arbeitgeber muss die Kündigung aber auch fahrlässig ausgesprochen haben, sodass er nicht auf deren Wirksamkeit vertrauen durfte. Insofern kommt der Sachverhaltsermittlung durch den Arbeitgeber zentrale Bedeutung zu.

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