Für leitende Angestellte gelten besondere Bestimmungen im Betriebsverfassungsrecht (und im Kündigungsschutzgesetz). Bei Chefärzten stellt sich die Frage, ob deren besondere Position eine Einstufung als leitende Angestellte im Sinne des BetrVG rechtfertigt.


Regelmäßig ist der Chefarzt auch bei Personalverantwortung für seine Abteilung kein leitender Angestellter im Sinne des BetrVG (Copyright: Vasyl/adobe.stock).

Der Fall

In einem Krankenhaus waren unterhalb der Betriebsleitung acht medizinische Abteilungen angesiedelt, die jeweils von einem Chefarzt geführt wurden. Der Chefarzt der Geriatrie wurde in seinem Arbeitsvertrag als leitender Angestellter betitelt. Er war laut dem Arbeitsvertrag nach Absprache mit den Fachkollegen und im Rahmen des Personalbudgets zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von ärztlichen Mitarbeitern berechtigt sowie dem medizinischen Personal gegenüber grundsätzlich weisungsbefugt. Weitere seiner Stellung als leitender Mitarbeiter entsprechende Aufgaben konnten an ihn übertragen werden, zudem konnte ihm auch ein Teilbudget eingeräumt werden. Dem Krankenhausträger stand aber das Recht zu, strukturelle und organisatorische Veränderungen im Betriebsablauf vorzunehmen. Der Umfang der Leistungen des Chefarztes war durch Leistungsspektrum und Jahresbudget des Krankenhauses begrenzt; beides war zu Jahresanfang zwischen den Arbeitsvertragsparteien abzustimmen. Der Betriebsrat wollte feststellen lassen, dass es sich bei dem Chefarzt um keinen leitenden Angestellten handelte.

Die Entscheidung

Der Chefarzt war nach dem Urteil kein leitender Angestellter nach § 5 Abs. 3 BetrVG. Obwohl der Chefarzt selbstständig ärztliche Mitarbeiter einstellen und entlassen konnte, ergab sich eine Stellung als leitender Angestellter nicht aus § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BetrVG. Hiernach ist leitender Angestellter, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung Unternehmen oder im Betrieb zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmer berechtigt ist. Nach Auffassung des BAG hätte hierfür sich die Personalverantwortung des Chefarztes auf einen qualitativ bedeutsamen Personenkreis oder auf Mitarbeiter mit hochqualifzierter Tätigkeit und einem entsprechenden Entscheidungsspielraum oder einem herausragenden Tätigkeitsfeld beziehen müssen. Tatsächlich bestand die Personalverantwortung aber nur für den kleinen Personenkreis der Ärzte der Geriatrie, die in der Belegschaft keine herausgehobene Stellung hatten. Der Geriatrie kam auch keine entscheidende wirtschaftliche Stellung zu.

§ 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BetrVG sei nicht einschlägig, so das BAG. Danach ist leitender Angestellter, wenn nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand oder die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder maßgeblich beeinflusst. Ob ein Chefarzt von dieser Norm erfasst wird, sei eine Frage des Einzelfalls, so das Gericht. Die formale Stellung als Chefarzt genüge noch nicht, schließlich unterscheide auch § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG zwischen Chefärzten und leitenden Angestellten. Die Bezeichnung als leitender Angestellter im Arbeitsvertrag sei irrelevant, da die Vertragsparteien den Arbeitnehmerstatus nicht durch die bloße Benennung beeinflussen könnten. Die Entscheidungsgewalt im ärztlichen Bereich begründe keine Stellung als leitender Angestellter, da diese allein auf den Heilerfolg ziele und keine unternehmerische Dimension habe.

Entscheidend sei, dass der Chefarzt die unternehmerischen Entscheidungen des Krankenhausträgers nicht wesentlich beeinflusse. Dies wäre der Fall gewesen, wenn die Unternehmensleitung an den Einschätzungen des Chefarztes nicht vorbeigekommen wäre. Die im Vertrag vorgesehene Abstimmung über Leistungsspektrum und Jahresbudget bewege sich zwischen bloßer Information und notwendiger Zustimmung. Entscheidend war daher die tatsächliche Ausübung dieser „Abstimmung“. Es konnte nicht dargelegt werden, dass der Chefarzt über medizinische Aspekte hinaus Einfluss auf unternehmerische Aspekte genommen habe.
Obwohl der Arbeitsvertrag dies jeweils ermöglichte, waren dem Chefarzt weder weitere Leitungsaufgaben noch ein zusätzliches Budget eingeräumt worden. Die Personalverantwortung allein könne für eine Einstufung als leitender Angestellter nicht ausreichen, eine schlichte Vorgesetztenstellung sei insoweit nicht ausschlaggebend, so das BAG.

Fazit

Regelmäßig ist der Chefarzt auch bei Personalverantwortung für seine Abteilung kein leitender Angestellter im Sinne des BetrVG. Anders ist dies aber, wenn der Chefarzt eine unternehmerische (Teil-)-Aufgabe derart wahrnimmt, dass ihm ein eigener und erheblicher Entscheidungsspielraum zur Verfügung steht oder er kraft einer Schlüsselposition Voraussetzungen schafft, an denen die Unternehmensleitung schlechterdings nicht vorbeigehen kann. Entscheidend sind nicht die vertragliche Bezeichnung und die vertraglich eingeräumten Mitspracherechte in wirtschaftlichen Fragen, sondern vielmehr inwieweit der Chefarzt tatsächlich die unternehmerischen Entscheidungen mitprägt.

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